Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2011 Nr. 21

RBOG 2011 Nr. 21

RBOG 2011 Nr. 21

Telefonische Abklärungen beim Tatverdächtigen verletzen die Dokumentationspflicht

Art. 76 ff. StPO, Art. 111 Abs. 1 StPO, Art. 143 Abs. 1 StPO, Art. 158 Abs. 1 StPO

Erwägungen

1. Die polizeilichen Ermittlungen beschränkten sich auf Erkundigungen im Internet, Abklärungen über den Standort der Server und ein Telefonat mit dem Beschuldigten. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung.

2. Die Art. 76 ff. StPO statuieren allgemein die Dokumentationspflicht und gelten mangels ausdrücklichen Vorbehalts auch für das polizeiliche Ermittlungsverfahren[1]. Wenn davon im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren und bei Bagatellfällen in einer ersten Phase abgewichen wird, mag dies im Einzelfall hin und wieder angehen. Aber selbst dann hält Art. 306 Abs. 3 StPO ausdrücklich fest, dass sich die Polizei bei ihrer Tätigkeit, worunter mitunter auch die Befragung tatverdächtiger Personen fällt[2], nach den Vorschriften über die Strafuntersuchung zu richten hat. Wer einer Straftat verdächtigt wird, gilt gemäss Art. 111 Abs. 1 StPO als beschuldigte Person. Als solche ist sie laut Art. 143 Abs. 1 und 158 Abs. 1 StPO zu Beginn der Einvernahme umfassend über ihre Rechte, namentlich das Recht zur Aussage- und Mitwirkungsverweigerung, und ihre Pflichten zu belehren sowie über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, zu informieren. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nach Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Telefonische Abklärungen bei potentiellen Tätern sind daher unzulässig. Dies war unter der Herrschaft der StPO TG nicht anders.

Bevor aber der Beschuldigte nicht wenigstens einmal strafprozesskonform befragt worden ist und eine allfällige strafrechtliche Mitverantwortung von ihm nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, darf das Verfahren gegen ihn nicht erledigt werden.

Obergericht, 2. Abteilung, 9. Juni 2011, SW.2011.63

[1] Rhyner, in: Polizeiliche Ermittlung (Hrsg.: Albertini/Fehr/Voser), Zürich/Basel/Genf 2008, S. 108, 113; Näpfli, Basler Kommentar, Art. 76 StPO N 8

[2] Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 76, Art. 111, Art. 143, Art. 158 und Art. 306 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.