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RBOG 2011 Nr. 27

Obergericht Thurgau

Vom 31. Dez. 2011

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/obergericht/rbog-2011-nr-27/de/rbog-2011-nr-27

Abgerufen am 31. Aug. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2011 Nr. 27

RBOG 2011 Nr. 27

RBOG 2011 Nr. 27

Keine Einstellung des Strafverfahrens in Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten"; dies gilt auch im Strafbefehlsverfahren

Art. 319 StPO, Art. 352 Abs. 1 StPO

Erwägungen

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist[1]. Dabei hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein Tatverdacht besteht, in Zurückhaltung zu üben: Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht ihre Sache, eine Beweiswürdigung vorzunehmen; vielmehr hat sie im Zweifelsfall gemäss dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" anzuklagen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht greift somit der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gerade nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand schuldig machte. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung nur einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als Ressourcenverschwendung erscheinen müsste[2]. Eine Überweisung an das Gericht ist demgegenüber insbesondere zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann[3].

2. a) Der Beschuldigte sprach sich dafür aus, dass die Staatsanwaltschaft hier die Brille des Strafrichters aufzusetzen und demzufolge "im Zweifel für den Angeklagten" die Untersuchung einzustellen habe, weil die Sache vom Strafmass her im Bereich der Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft liege.

b) Diese Auffassung ist indessen unzutreffend. Die Voraussetzungen, unter denen die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung einstellen darf, werden in Art. 319 StPO aufgezählt, wobei die Liste zwar nicht abschliessend zu verstehen, aber stets vorauszusetzen ist, dass ein Gerichtsverfahren aussichtslos erscheint. Allgemeine Opportunitätsüberlegungen ausserhalb der vom Gesetz ausdrücklich normierten Fallgruppen erlauben keine Einstellung[4]. Somit darf mit der Unschuldsvermutung ("im Zweifel für den Angeklagten") keine Einstellung begründet werden[5].

c) Nichts anderes gilt im Bereich des Strafmasses, in dem Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft besteht. Ein Strafbefehl ist gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO zu erlassen, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Anderweitig ausreichend geklärt ist ein Sachverhalt, wenn sich aus den bisherigen Verfahrensakten klar ergibt, dass die beschuldigte Person die fragliche Straftat beging, auch wenn kein Geständnis vorliegt, wobei bei Zweifeln an der Täterschaft ein Strafbefehl nur ergehen darf, wenn die Zweifel durch weitere Be­weismassnahmen ausgeräumt sind[6]. Ist also weder die eine (Geständ­nis) noch die andere Voraussetzung (anderweitig ausreichend geklärter Sachverhalt) erfüllt und kommt gleichzeitig eine Einstellung mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 319 StPO nicht in Betracht, ist beim Gericht nach Massgabe von Art. 324 Abs. 1 StPO Anklage zu erheben, da der Staatsanwalt nicht Richter und der Strafbefehl kein richterliches Urteil, sondern lediglich ein Angebot an die Parteien zur summarischen Verfahrenserledigung ist[7]. Zwingend ist der Strafbefehl also nur, wenn die Voraussetzungen nach Art. 352 StPO erfüllt sind[8].

Obergericht, 2. Abteilung, 31. Oktober 2011, SW.2011.117

[1] Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO

[2] Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, Art. 319 StPO N 8

[3] BGE 137 IV 226

[4] Grädel/Heiniger, Art. 319 StPO N 5

[5] Grädel/Heiniger, Art. 319 StPO N 8

[6] BBl 2006 S. 1289 f.

[7] Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, vor Art. 352-357 N 1

[8] Riklin, Basler Kommentar, Art. 352 StPO N 14; Schmid, Art. 352 StPO N 4

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 10, Art. 319, Art. 324 und Art. 352 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.