Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2011 Nr. 33

RBOG 2011 Nr. 33

RBOG 2011 Nr. 33

Parteientschädigung bei Vertretung des Offizialanwalts durch einen Substituten

§ 13 Abs. 1 aAnwT (Stand vom 01.01.2011), Art. 122 Abs. 2 ZPO

Erwägungen

Dem Ersuchen um unentgeltliche Prozessführung gab die Obergerichtsvizepräsidentin mit Verfügung statt, wobei sie gestützt auf § 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT die Entschädigung nach dem notwendigen Aufwand anordnete. Der Aufwand von 18,25 Stunden ist durch die Honorarnote der Berufungsklägerin ausgewiesen und erweist sich als angemessen. Allerdings ist dem Umstand, dass das Offizialmandat durch eine Anwaltssubstitutin geführt wurde, insofern Rechnung zu tragen, als ein bis zwei Drittel der normalen Ansätze in Rechnung zu stellen sind[1]. Anstatt des ordentlichen Stundenansatzes von Fr. 200.00 für den Offizialanwalt rechtfertigt sich hier ein solcher von Fr. 125.00, was einschliesslich der Barauslagen eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'500.00 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer ergibt.

Obergericht, 2. Abteilung, 13. Oktober 2011, ZBR.2011.52

[1] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 82 N 10b; vgl. auch Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 52 N 21

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 122 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.