Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2012 Nr. 09

RBOG 2012 Nr. 09

RBOG 2012 Nr. 09

Die Vorladungsfrist ist zwingend einzuhalten

Art. 134 ZPO

Erwägungen

1. Die Schlichtungsbehörde schrieb das Verfahren wegen Anfechtung der Kündigung zufolge unentschuldigten Nichterscheinens der klagenden Partei als gegenstandslos ab. Der Kläger führte Beschwerde.

2. Vorladungen sind gemäss Art. 134 ZPO mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin zu versenden. Hier erfolgte der Versand der Vorladung auf den 20. Februar 2012 am 15. Februar 2012; damit wurde die Vorladungsfrist nicht eingehalten. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Obergericht, 1. Abteilung, 4. April 2012, ZR.2012.18

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 134 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.