Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2013 Nr. 39

RBOG 2013 Nr. 39

RBOG 2013 Nr. 39

Gebühren der Staatsanwaltschaft

Art. 422 StPO, § 3 Abs. 2 VGG, § 6 VGG

Erwägungen

1. Bei den Verfahrenskosten kritisierte die Vorinstanz die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Untersuchungskosten von insgesamt Fr. 3'449.00 (Verfahrensgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 600.00, zehn Seiten staatsanwaltschaftliche Einvernahme für Fr. 500.00 und 783 Seiten Strafuntersuchungsakten für Fr. 2'349.00) insofern, als die Gebühren für die 783 Kopien der Strafuntersuchungs- und Beschwerdeakten übersetzt seien; entsprechend den zulässigen Ansätzen für Kopien seien nur Fr. 174.60 zu berücksichtigen. Dementsprechend wurden die Untersuchungskosten auf Fr. 1'274.60 reduziert.

2. Die Vorinstanz reduzierte die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft zu Unrecht, denn bei den Kosten für die Strafuntersuchungs- und Beschwerdeakten handelt es sich gerade nicht um blosse Kopierkosten; insofern liegt offensichtlich ein Missverständnis vor: Die Staatsanwaltschaft kann gemäss § 6 VGG[1] für eine Strafuntersuchung Verfahrenskosten von mindestens Fr. 500.00 bis höchstens Fr. 50'000.00 erheben; in umfangreichen Verfahren kann die Gebühr zudem gemäss § 3 Abs. 2 VGG bis auf Fr. 100'000.00 erhöht werden. Einen derart weiten Gebührenrahmen gibt es gemäss VGG nur in diesem Bereich[2]. Ob die Staatsanwaltschaft berechtigt wäre, die Gebühr im Einzelfall ohne weitere Begründung pauschal innerhalb des Gebührenrahmens festzusetzen, wäre wohl eher zu bejahen, kann aber offen bleiben. Stattdessen hat sie sich – den von ihr bisher angewendeten Grundsätzen folgend – entschieden, für die Festsetzung der angemessenen Gebühr Faustregeln zu entwickeln; gemäss diesen Faustregeln wird neben einer nach Aufwand festgesetzten Pauschalgebühr eine Gebühr für staatsanwaltschaftliche Einvernahmen (und gegebenenfalls weitere Verrichtungen) sowie eine sich nach dem Aktenumfang bemessende Gebühr erhoben. Dabei mag durchaus diskutabel sein, ob diese Faustregeln sinnvoll sind oder ob es allenfalls bessere Lösungen für die Bemessung der Gebühren im Einzelfall gäbe. Entscheidend ist, abgesehen davon, dass sich bessere Lösungen ohnehin nicht ohne weiteres abzeichnen, dass der Staatsanwaltschaft in diesem Bereich einerseits eine selbstständige Entscheidungsbefugnis zukommt, und dass das von ihr gewählte System andererseits eine durchaus brauchbare Lösung darstellt, wie jedenfalls dem Umfang und damit gleichzeitig mindestens teilweise auch der Komplexität einer Strafuntersuchung Rechnung getragen werden kann.

3. Entsprechend ihren Faustregeln setzte die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall eine pauschale, dem Verfahren durchaus angemessene Verfahrensgebühr von Fr. 600.00 fest und rechnete – neben der Gebühr für die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen –, um dem Umfang der Abklärungen Rechnung zu tragen, 783 Seiten Aktenumfang à Fr. 3.00 dazu. Gegen diese Gebührenfestsetzung ist grundsätzlich nichts einzuwenden.

Obergericht, 1. Abteilung, 28. August 2013, SBR.2013.33

Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde am 22. Januar 2014 nicht ein (6B_972/2013).

[1] Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden, RB 638.1

[2] Zwar kann gemäss § 13 Abs. 2 VGG auch das Obergerichtspräsidium für seine Entscheide Gebühren bis Fr. 20'000.00 erheben, doch bezieht sich dieser Gebührenrahmen im oberen Bereich vorab auf immaterialgüterrechtliche Massnahmenverfahren, in welchen sich entsprechend hohe Gebühren regelmässig einerseits schon aufgrund des Streitwerts und andererseits aufgrund der Dringlichkeit solcher Verfahren und dem damit verbundenen zusätzlichen Arbeitsaufwand rechtfertigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 422 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 3, Art. 6 und Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.