Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2014 Nr. 19

RBOG 2014 Nr. 19

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Noven im Haftbeschwerdeverfahren

Art. 222 StPO, Art. 393 ff. StPO

Erwägungen

1. Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, alleine die Akten des Haftanordnungsverfahrens könnten Grundlage der Überprüfung des angefochtenen Entscheids sein. Einzige Ausnahme bildeten Aktenstücke, die im Sinn von "unechten Noven" im Zeitpunkt des Haftanordnungsentscheids bereits verfügbar gewesen seien. Im Nachgang dazu generierte Akten könnten nicht zur Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz führen. Vielmehr wäre gestützt auf solche Akten ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

2. Diese Auffassung widerlegte das Obergericht schon mehrfach. Die StPO äussert sich zur Zulässigkeit von Noven im Beschwerdeverfahren nicht. Verschiedene Anhaltspunkte lassen indessen darauf schliessen, dass der Gesetzgeber ein grundsätzlich freies Novenrecht beabsichtigte. Da die Beschwerde ein ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel ist, liegt nahe, dass grundsätzlich alle bis zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids bekannt gewordenen Umstände zu berücksichtigen sind. Bestätigt wird diese Schlussfolgerung durch die Regelung in Art. 389 Abs. 3 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweismittel erhebt[1]. Wie sich weiter aus Art. 391 Abs. 1 StPO ergibt, ist es Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, einen sachlich und rechtlich möglichst richtigen Entscheid zu treffen, und die Rechtsmit­telinstanz ist nicht an die Rechtsmittelbegründungen der Parteien gebunden[2]. Damit werden der Grundsatz der materiellen Wahrheit[3] und das Legalitätsprinzip[4] konkretisiert, die den Strafprozess beherrschen und auch im Beschwerdeverfahren gelten[5]. Sich gegen die Zulässigkeit von Noven entscheiden zu wollen, hiesse, eine Beschwerde gegen eine hoheitliche Verfahrenshandlung (zum Beispiel eine Beschlagnahme oder eine Haft) zu schützen oder abzuweisen, obwohl die Sachlage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids ein anderes Ergebnis fordern würde. Dies wäre nicht nur mit Blick auf den Grundsatz der materiellen Wahrheit, sondern auch unter dem Blickwinkel des Beschleunigungsgebots bedenklich. Daher sind neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, soweit sie für die richtige Anwendung des Rechts erheblich sein können. Es ist somit derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die Beschwerdeinstanz besteht[6]. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft hätte in letzter Konsequenz zur Folge, dass der inhaftierte Beschuldigte in Haft bleiben müsste, auch wenn die Haftvoraussetzungen im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids nicht mehr gegeben wären. Gerade weil eine Inhaftierung immer einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte darstellt, ist die Sichtweise der Staatsanwaltschaft unhaltbar.

Obergericht, 2. Abteilung, 20. Februar 2014, SW.2014.3

[1] Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2011, N 368

[2] Ziegler, Basler Kommentar, Art. 391 StPO N 1

[3] Art. 6 StPO

[4] Art. 7 StPO

[5] Guidon, N 542

[6] BGE vom 15. Januar 2013,1B_768/2012, Erw. 2.1; Guidon, N 368 f.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 6, Art. 7, Art. 222, Art. 389, Art. 391 und Art. 393 — gelesen in der Fassung vom 25. November 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.