Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2016 Nr. 27

RBOG 2016 Nr. 27

RBOG 2016 Nr. 27

Eine Übersetzung muss nicht zwingend in die Muttersprache erfolgen

Art. 68 StPO

Erwägungen

Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei[1]. Dabei ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber nirgends vorschreibt, dass in die Muttersprache der am Verfahren beteiligten Person zu übersetzen sei; auch wenn die Übersetzung in die Muttersprache den Regelfall bilden dürfte, spricht gerade bei einer ausgefalleneren Muttersprache, für welche nicht ohne weiteres Dolmetscher zur Verfügung stehen, nichts gegen die Übersetzung in eine andere gängige Sprache, sofern die betreffende Person dieser mächtig ist.

Obergericht, 1. Abteilung, 5. September 2016, SBR.2016.22

[1] Art. 68 Abs. 1 StPO

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.