Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2016 Nr. 30

RBOG 2016 Nr. 30

RBOG 2016 Nr. 30

Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, eine rechtsunkundige Partei auf ihr Akteneinsichtsrecht hinzuweisen

Art. 107 Abs. 1 StPOArt. 107 Abs. 2 StPO

Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer erhob Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ein.

2. a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, ihm sei keine Akteneinsicht gewährt worden. Die Staatsanwaltschaft habe Art. 107 Abs. 1 StPO verletzt.

b) Der Beschwerdeführer beruft sich zutreffend auf Art. 107 Abs. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift hat die Strafbehörde rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam zu machen. Dies gilt insbesondere für das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO. Die Ansprüche aus Art. 107 StPO sind formeller Natur[1]. Ihre Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids[2].

Soweit die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf den Kommentator Schmutz[3] einwendet, die Initiative zur Akteneinsicht habe grundsätzlich von den einsichtsberechtigten Personen oder Behörden auszugehen, übersieht sie, dass sich bei rechtsungewohnten, anwaltlich nicht vertretenen Verfahrensbeteiligten aufgrund der allgemeinen Fürsorge- und Aufklärungspflichten gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 2 StPO eine Belehrung über das Akteneinsichtsrecht aufdrängt. Hier empfiehlt es sich, bereits zu Beginn des Verfahrens auf das Akteneinsichtsrecht hinzuweisen. Zudem ergibt sich eine Aufklärungs- oder Hinweispflicht auch gegenüber rechtskundigen und/oder anwaltlich verbeiständeten Verfahrensbeteiligten, wenn dem bestehenden Dossier ohne Wissen der Verfahrensbeteiligten neue Unterlagen einverleibt werden. Den Verfahrensbeteiligten und ihren Rechtsbeiständen ist nämlich nicht zuzumuten, sich rein prophylaktisch periodisch über den Aktenbestand zu informieren[4]. Demnach wird der Staatsanwaltschaft nahegelegt, anwaltlich nicht vertretene Parteien routinemässig zu Beginn des Verfahrens oder zumindest in der Parteimitteilung auf den Anspruch auf Akteneinsicht hinzuweisen.

Obergericht, 2. Abteilung, 24. März 2016, SW.2016.12

[1] BGE vom 19. Mai 2015,6B_1137/2014, Erw. 2; BGE vom 4. November 2013,1B_163/2013, Erw. 4.8 ff.

[2] BGE 137 I 197, 135 I 285

[3] Basler Kommentar, Art. 102 StPO N 2

[4] Schmutz, Art. 102 StPO N 2

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 3, Art. 102 und Art. 107 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.