Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2017 Nr. 30

RBOG 2017 Nr. 30

RBOG 2017 Nr. 30

Keine Sistierung des Verfahrens vor Eröffnung der Strafuntersuchung

Art. 309 StPO, Art. 314 StPO

Erwägungen

1. Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft[1]. Es wird durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei oder (alternativ) durch die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet[2]. Die Staatsanwaltschaft eröffnet unter anderem eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt[3]. Sie kann Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen[4]. Alsdann eröffnet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung in einer Verfügung (Eröffnungsverfügung)[5]. Auf die Eröffnung verzichtet die Staatsanwaltschaft, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt[6].

Eine formelle Eröffnungsverfügung findet sich nicht in den Akten. Eine Strafuntersuchung gilt aber auch ohne formelle Verfügung als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt[7]. Hier korrespondierte die Staatsanwaltschaft lediglich mit den Beschwerdeführerinnen und erteilte der Polizei den Auftrag, einen Sachbearbeiter zu bestellen. Ein konkreter Ermittlungsauftrag im Sinn von Art. 312 Abs. 1 StPO erfolgte nicht[8]. Damit eröffnete die Staatsanwaltschaft auch materiell keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner. Es ist somit irreführend, wenn die Staatsanwaltschaft von einer "Strafuntersuchung" spricht und diese sistiert.

2. Die Sistierung widerspricht somit dem Gebot von Art. 309 Abs. 4 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen hat, wenn sie nicht sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Macht sie weder das eine noch das andere, muss sie eine Untersuchung eröffnen[9]. Art. 309 Abs. 4 StPO nennt die Sistierung gerade nicht als Ausnahme von der Eröffnung einer Strafuntersuchung. Hinzu kommt, dass die Strafprozessordnung die Sistierung erst im zweiten Abschnitt unter "Durchführung der Untersuchung" regelt[10] und ausdrücklich von "sistierter Untersuchung" spricht[11]. Demnach ist die Sistierung vor Eröffnung der Strafuntersuchung nicht möglich, und die Staatsanwaltschaft hätte zwingend eine Untersuchung eröffnen müssen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit zu schützen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner in einer Verfügung eine Strafuntersuchung zu eröffnen sowie diese sodann voranzutreiben.

Obergericht, 2. Abteilung, 9. Februar 2017, SW.2016.129

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 18. Mai 2017 nicht ein (1B_199/2017).

[1] Art. 299 Abs. 1 StPO

[2] Art. 300 Abs. 1 StPO

[3] Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO

[4] Art. 309 Abs. 2 StPO

[5] Art. 309 Abs. 3 Satz 1 StPO

[6] Art. 309 Abs. 4 StPO

[7] BGE 141 IV 24

[8] Vgl. BGE vom 27. September 2016,6B_976/2015, Erw. 4.2.3, wonach generelle Ermittlungsaufträge an die Polizei unzulässig sind.

[9] Omlin, Basler Kommentar, Art. 309 StPO N 47

[10] Art. 314 f. StPO

[11] Vgl. Art. 315 Abs. 1 StPO: Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 299, Art. 300, Art. 309, Art. 312, Art. 314 und Art. 315 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.