Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2017 Nr. 32

RBOG 2017 Nr. 32

RBOG 2017 Nr. 32

Kosten- und Entschädigungsfolgen für den unterliegenden Privatkläger

Art. 428 Abs. 1 StPO

Erwägungen

1. a) Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den Leiter eines Gemeindesteueramts ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und stellte es in der Folge ein. Dabei nahm sie die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und entschädigte den Leiter des Steueramts mit Fr. 2'667.00; auf weitergehende Entschädigungs- oder Genugtuungszahlungen verzichtete sie.

b) Der Anzeigeerstatter erhob Beschwerde, beantragte die Bestrafung des Leiters des Gemeindesteueramts (Beschwerdegegner) und verlangte eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 sowie einen Auslagenersatz von Fr. 550.00; ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers, beziehungsweise unter Ausrichtung einer angemessenen Prozessentschädigung durch die Staatskasse an den Beschwerdegegner, unter Einräumung des Rückgriffs des Staates auf den Beschwerdeführer.

2. a) Zusammenfassend stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mit Recht ein. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens[1]. Zwar ist kein Amtsmissbrauch im Sinn von Art. 318 StGB festzustellen, doch liess es die Gemeinde gleichwohl an der notwendigen Sorgfalt fehlen. Insofern erscheint es hier als gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer keine Verfahrensgebühr aufzuerlegen[2]. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege als obsolet[3].

c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und auch kein Auslagenersatz zu bezahlen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'330.00[4] zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu entschädigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners besteht für eine Entschädigungspflicht zulasten der Staatskasse keine gesetzliche Grundlage. Hier erhob allein der Privatkläger Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft; nach dem Verursacherprinzip sind ihm bei Unterliegen die Parteikosten des Beschwerdegegners aufzuerlegen[5]. Anders zu entscheiden hiesse, den Privatkläger im Beschwerdeverfahren weitestgehend zu privilegieren, weil er für den Fall des Unterliegens (nur) im Rahmen der vergleichsweise bescheidenen Verfahrensgebühr überhaupt ein Prozessrisiko trüge; dies erscheint als nicht gerechtfertigt.

Obergericht, 2. Abteilung, 26. Januar 2017, SW.2016.147

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 17. März 2017 ab (6B_273/2017).

[1] Art. 428 Abs. 1 StPO

[2] § 2 Abs. 1 VGG

[3] Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nur eine Befreiung des Privatklägers von den Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO).

[4] 5,2 Stunden multipliziert mit Fr. 250.00/Stunde (dem Honoraransatz bei Obsiegen gemäss § 13 Abs. 1 und 2 AnwT) zuzüglich Barauslagen von Fr. 30.00

[5] BGE 139 IV 45 ff.; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, Art. 432 StPO N 15; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3.A., N 1762; Massari, Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: Jusletter vom 2. Februar 2015, Ziff. 4.2 und 4.2.1

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 318 — gelesen in der Fassung vom 12. Dezember 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 136, Art. 428 und Art. 432 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.