Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2018 Nr. 06

RBOG 2018 Nr. 06

RBOG 2018 Nr. 06

Zuschlag von 25% auf dem Grundbetrag bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs

Art. 117 lit. a ZPO

Erwägungen

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Prozesskosten verfügt, und wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint[1]. Bedürftigkeit liegt vor, wenn eine Partei ausser Stande ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Konkret bemisst sich die Bedürftigkeit aus einer Gegenüberstellung der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei auf der einen und ihrer notwendigen Auslagen zum Lebensunterhalt auf der anderen Seite, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der mutmasslichen Prozesskosten. Auszugehen ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum, wobei auf dem Grundbetrag ein Zuschlag von 25% zu machen ist. Ein allfälliger Überschuss zwischen Einkommen und Notbedarf ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen[2].

Obergericht, 1. Abteilung, 30. Mai 2018, ZR.2018.17

[1] Art. 117 lit. a und b ZPO

[2] Rüegg, Basler Kommentar, Art. 117 ZPO N 4 und 7; RBOG 2009 S. 17

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.