Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2022 Nr. 34

RBOG 2022 Nr. 34

RBOG 2022 Nr. 34

Anpassung des informellen Dispositivs im Berufungsverfahren bei einem offensichtlichen Versehen

Art. 83 StPO

Erwägungen

Die Entschädigung des Berufungsklägers für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 4'525.00. Da er zur Hälfte obsiegt, hat der Staat ihn mit Fr. 2'262.50 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu entschädigen. Im informell versandten Dispositiv wurde irrtümlich die gesamte Entschädigung zugesprochen. Dieses offensichtliche Versehen im informell versandten Urteilsdispositiv ist entsprechend anzupassen[1].

Obergericht, 1. Abteilung, 10. März 2022, SBR.2021.74

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 22. Mai 2024 ab, soweit es darauf eintrat (7B_282/2022).

[1] Vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 83 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.