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Weisung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Kleiner Grenzverkehr mit Deutschland

142.611 · Thurgau Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/rb/142-611/de/weisung-des-departementes-fur-justiz-und-sicherheit-betreffend-kleiner-grenzverkehr-mit-deutschland

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

142.611

Weisung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Kleiner Grenzverkehr mit Deutschland

vom 03.11.1983 (Stand 01.01.2011)

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Weisung ergänzt das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr vom 21. Mai 19701.

Footnotes

  1. [1] SR 0.631.256.913.63

Art. 2 Zuständigkeit

Für die Ausstellung, die Verweigerung und den Entzug der in Art. 2 bis Art. 4 des Abkommens erwähnten Ausweispapiere sind folgende Behörden zuständig:

  • 1. die Zollbehörden für Grenzkarten für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie für Ausflug- und Sammelausflugscheine;

  • 2. die zuständigen übergeordneten eidgenössischen oder kantonalen Instanzen für Dienstausweise.

  • 3.–4. …

Für die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 6 des Abkommens (Grenzübertritt ausserhalb zugelassener Grenzübergangsstellen oder ausserhalb festgesetzter Verkehrsstunden) sind die Zollbehörden zuständig.

Art. 3 Bodensee und Hochrhein

Vom Erfordernis einer Bewilligung nach Art. 8 des Abkommens (Grenzverkehr auf dem Bodensee und dem Hochrhein) wird abgesehen.

Art. 4 Gebühren

Für die Ausweispapiere werden folgende Gebühren erhoben:

  • 1. Grenzkarten

  • 1.1. Ausstellung Fr. 70

  • 1.2. Änderung Fr. 40

  • 1.3. Verlängerung Fr. 65

  • 1.4. Entzug Fr. 50 bis Fr. 200

  • 2. Ausflugscheine Fr. 10

  • 3. Sammelausflugscheine Fr. 25

Art. 5–6 …

ABl. 45/1983