161.11
Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht
vom 24.06.2014 (Stand 01.08.2025)
1. Zuständigkeiten
Art. 1 Zuständige Departemente
Zuständige Departemente sind:
das Departement für Inneres und Volkswirtschaft bei Politischen Gemeinden und Bürgergemeinden sowie als Rekursinstanz bei kantonalen Urnengängen
das Departement für Erziehung und Kultur bei Schulgemeinden und bei Schulkommissionen von Politischen Gemeinden
das Departement für Justiz und Sicherheit bei Bezirks- und Kreiswahlen
Art. 2 Staatskanzlei
Zuständige Stelle für die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer ist die Staatskanzlei.
2. Stimmregister und Stimmrechtsausweise
Art. 3 Eintragungen
Im Stimmregister sind alle in der Gemeinde wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer ab dem vollendeten 18. Altersjahr einzutragen, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt.
Die Eintragung von Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie von Personen, die politischen Wohnsitz erwerben wollen, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes.
Art. 4 Streichungen
Einträge sind zu streichen:
bei Aufgabe des Wohnsitzes in der Gemeinde
bei Eintritt eines Ausschlussgrundes
auf Antrag von Personen, die an ihrem Aufenthaltsort politischen Wohnsitz gemäss Bundesrecht erwerben wollen
im Todesfall
Art. 5 Gestaltung der Stimmrechtsausweise
Die Angaben auf den Stimmrechtsausweisen müssen eine eindeutige Identifizierung der Stimmberechtigten ermöglichen.
Art. 6 Verwendung der Stimmrechtsausweise
Mit Zustimmung der Politischen Gemeinde können die Stimmrechtsausweise auch für Abstimmungen und Wahlen der Schul-, Bürger- oder Kirchgemeinden verwendet werden.
3. Vorbereitung von Abstimmungen und Wahlen
3.1. Ankündigung, Fristen, Botschaften
Art. 7 Ankündigung
Abstimmungen und Wahlen werden innert angemessener Frist angekündigt:
in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten durch den Regierungsrat im Amtsblatt
in kommunalen Angelegenheiten durch die Gemeindebehörde im ortsüblichen Rahmen
Art. 8 Fristen für Wahlvorschläge
Mit der Ankündigung von Wahlen wird bekannt gegeben, innert welcher Frist die Wahlvorschläge bei der Staatskanzlei beziehungsweise der Gemeindebehörde einzureichen sind.
Art. 9 Veröffentlichung von Botschaften
Botschaften zu kantonalen Vorlagen werden von der Staatskanzlei der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich gemacht.
3.2. Wahlvorschläge und Listen
3.2.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können mit Ausnahme der Unterschriften auch elektronisch oder maschinell ausgefüllt werden.
Art. 11 Bereinigung von Wahlvorschlägen
Für die Bereinigung der eingegangenen Wahlvorschläge und die Erstellung von Listen ist die Staatskanzlei beziehungsweise die Gemeindebehörde zuständig.
Bei der Bereinigung von Wahlvorschlägen werden gestrichen:
vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind
vorgeschlagene Personen, die bereits auf einem anderen Wahlvorschlag aufgeführt sind
unterstützende Personen, die im Zeitpunkt der Einreichung nicht stimmberechtigt sind
Pro vorgeschlagene Person dürfen höchstens drei Angaben zum Beruf aufgeführt werden.
Art. 12 Ergänzung von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge können nach der Bereinigung nachträglich ergänzt werden, wenn
vorgeschlagene Personen gestrichen werden mussten,
die Zustimmung von vorgeschlagenen Personen fehlt,
die Zahl der unterzeichnenden Stimmberechtigten nicht mehr genügt.
Der Person oder Gruppierung, die den Wahlvorschlag eingereicht hat, ist eine kurze Frist zur Ergänzung anzusetzen.
Art. 13 Einsehbarkeit von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge können von den Stimmberechtigten bei der Staatskanzlei beziehungsweise bei der Gemeindebehörde eingesehen werden.
3.2.2. Besondere Bestimmung für Majorzwahlen
Art. 14 Namenliste
Die Namenliste bei Majorzwahlen wird aufgrund der eingegangenen Wahlvorschläge erstellt und bezeichnet die Vorgeschlagenen mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnort sowie gegebenenfalls mit der Parteizugehörigkeit und dem Vermerk «bisher».
Unabhängig vom zeitlichen Eingang der Vorschläge sind in alphabetischer Reihenfolge zunächst die bisherigen Behördenmitglieder und dann die weiteren kandidierenden Personen aufzuführen.
Bei zweiten Wahlgängen darf keine Namenliste versandt werden, insbesondere auch nicht jene aus dem ersten Wahlgang.
3.2.3. Besondere Bestimmungen für Proporzwahlen
Art. 15 Letzter Termin
Letzter Termin für die Änderung von Wahlvorschlägen und die Erklärung von Listenverbindungen ist der 62. Tag vor dem Abstimmungstag.
Art. 16 Listenbezeichnungen
Listenbezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben oder unsachgemässe Angaben enthalten, werden nach Rücksprache mit der vorschlagenden Person oder Gruppierung korrigiert.
Eine Partei oder Gruppierung kann unter dem gleichen Namen mehrere Wahlvorschläge einreichen, die sich voneinander durch einen Zusatz unterscheiden müssen.
Art. 17 Listennummern
Die Listennummern ergeben sich aus der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge unter Berücksichtigung folgender Besonderheiten:
vorzeitig eingereichte Wahlvorschläge gelten als am ersten Tag eingegangen
bei der Wahl des Grossen Rates werden Wahlvorschläge derselben Partei oder Gruppierung aus verschiedenen Wahlkreisen, die zusammen eingereicht werden, als ein Vorschlag behandelt und erhalten die gleiche Nummer
Bei am gleichen Tag eingegangenen Wahlvorschlägen entscheidet das Los über die Listennummer.
Art. 18 Aufgeführte Namen
Die Namen von Kandidatinnen und Kandidaten dürfen höchstens doppelt aufgeführt sein.
Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als Personen zu wählen sind, werden die letzten gestrichen.
3.3. Stimm- und Wahlmaterial
Art. 19 Verantwortlichkeit
Für den Stimmrechtsausweis und das Stimmzettelcouvert ist die Gemeindebehörde verantwortlich, bei Auslandschweizerinnen und -schweizern der Kanton.
Für das weitere Stimm- und Wahlmaterial ist bei kantonalen Angelegenheiten die Staatskanzlei, bei kommunalen Angelegenheiten die Gemeindebehörde verantwortlich.
Art. 20 Nachträgliche Abgabe
Das Stimm- und Wahlmaterial wird nachträglich abgegeben, wenn Stimmberechtigte nach dem ordentlichen Versand in das Stimmregister eingetragen werden oder den Verlust der Unterlagen glaubhaft machen können.
Im Wahllokal dürfen keine Unterlagen, insbesondere kein Stimm- und Wahlmaterial, aufliegen.
4. Stimmabgabe
4.1. Vorzeitige und briefliche Stimmabgabe
Art. 21 Vorzeitige Stimmabgabe
Die Gemeinde bestimmt die Zeiten sowie die Urnenstandorte oder die Amtsstelle für die vorzeitige Stimmabgabe.
Art. 22 Briefliche Stimmabgabe
Bei der brieflichen Stimmabgabe ist dem Wahlbüro der Gemeinde in einer Sendung zuzustellen:
der Stimmrechtsausweis
eine unterschriebene Erklärung der stimmenden Person, dass sie brieflich stimme
ein Stimmzettelcouvert mit höchstens einem Stimm- oder Wahlzettel pro Abstimmungsgegenstand oder Wahl
Auslandschweizerinnen und -schweizer senden die Unterlagen an das kantonale Stimmbüro für Auslandschweizerinnen und -schweizer.
4.2. Stimmabgabe an der Urne
Art. 23 Urnen
In den Stimmlokalen sind aufzustellen:
Urnen für die Stimmrechtsausweise
Urnen für die Stimm- und Wahlzettel
Die Urnen sind deutlich zu kennzeichnen und durch Schlösser, Plomben oder Siegel zu sichern. Sie dürfen erst zur Ermittlung der Ergebnisse wieder geöffnet werden.
Art. 24 Urnenoffizianten
In jedem Stimmlokal müssen sich während der Abstimmungszeit genügend, mindestens jedoch zwei Mitglieder des Wahlbüros als Urnenoffizianten aufhalten.
Die Urnenoffizianten sorgen für eine störungsfreie und korrekte Stimmabgabe.
Die Urnenoffizianten der Politischen Gemeinden können im gegenseitigen Einvernehmen auch von den Schul-, Bürger- und Kirchgemeinden sowie vom Kanton für die Stimmabgabe der Auslandschweizerinnen und -schweizer beigezogen werden.
4.3. Elektronische Stimmabgabe im Versuchsbetrieb
Art. 25 Beschluss zur Durchführung
Der Regierungsrat kann die Durchführung von Versuchen mit elektronischer Stimmabgabe beschliessen und die entsprechenden Anordnungen treffen.
Er legt das Verfahren nach Massgabe der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung fest.
Art. 25a Anmeldung für die elektronische Stimmabgabe
Wer elektronisch abstimmen will, meldet sich dafür an.
An- oder Abmeldungen sind vor jeder Wahl oder Abstimmung möglich und werden berücksichtigt, wenn sie spätestens acht Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag vorgenommen werden.
Alle stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gelten als für die elektronische Stimmabgabe angemeldet.
Art. 25b Stimmmaterial
Die angemeldeten Stimmberechtigten erhalten die Wahl- und Abstimmungsinformationen elektronisch.
Auf dem Postweg wird nur der Stimmrechtsausweis zugestellt.
Die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erhalten das gesamte Stimmmaterial auf dem Postweg.
Art. 26 Stimmbüro für E-Voting
Der Regierungsrat bestimmt mindestens vier Mitglieder und den Vorsitz des Stimmbüros für E‑Voting.
Die Mitglieder des Stimmbüros überwachen den Ablauf, die Entschlüsselung und die Auswertung der elektronisch abgegebenen Stimmen und nehmen die Aufgaben als Prüferinnen und Prüfer im Sinne der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)1 wahr.
Das Stimmbüro für E-Voting amtet als Stimmbüro für die Stimmabgaben der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
Für die Ermittlung der Ergebnisse können zusätzliche Personen beigezogen werden.
Art. 27 Stimmabgabe
Wer für die elektronische Stimmabgabe angemeldet ist, stimmt elektronisch ab.
Sie oder er kann brieflich oder persönlich abstimmen, muss jedoch das dafür erforderliche Stimmmaterial unter Vorlage des Stimmrechtsausweises bei der Gemeinde beziehen.
Die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer können ihre Stimme brieflich, elektronisch oder persönlich abgeben.
5. Ermittlung der Ergebnisse
5.1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 28 Gegenseitige Kontrolle
Die Auszählung erfolgt unter gegenseitiger Kontrolle der Beteiligten nach den Weisungen der Staatskanzlei.
Art. 29 Ausscheidung der Stimm- und Wahlzettel und Stimmen
Die Stimm- und Wahlzettel sind in gültige, leere und ungültige auszuscheiden und entsprechend auszuzählen.
Bei Majorzwahlen sind auf Wahlzetteln für die Wahl mehrerer Personen die leeren und ungültigen Stimmen auszuscheiden und auszuzählen.
Art. 30 Bereinigung der Wahlzettel
Auf dem Wahlzettel sind zu streichen:
Namen nicht wählbarer Personen
Namen nicht identifizierbarer Personen
Wiederholungen von Namen, die bei einer Majorzwahl mehr als einmal aufgeführt sind
Wiederholungen von Namen, die bei einer Proporzwahl mehr als zweimal aufgeführt sind
Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Personen zu wählen sind, werden die letzten gestrichen.
Streichungen sind mit dem Buchstaben «W» für Wahlbüro zu bezeichnen.
Art. 31 Protokollierung
Die Ergebnisse der Auszählung sind in den amtlichen Formularen zu protokollieren.
Protokolle der Gemeinden müssen den kantonalen Formularen entsprechen.
Art. 32 Weiterleitung von Protokollen
Die unterzeichneten Protokolle sind unverzüglich wie folgt weiterzuleiten:
bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen an die Staatskanzlei;
bei Gemeindewahlen an die Wahlgenehmigungsbehörde.
Art. 33 Zusammenstellung der Ergebnisse
Die Staatskanzlei stellt die Ergebnisse von eidgenössischen und kantonalen Urnengängen bezirksweise zusammen und ermittelt das Gesamtergebnis für den Kanton.
Bei Bezirks- und Kreiswahlen ermittelt die Staatskanzlei das Ergebnis für die einzelnen Wahlkreise.
5.2. Besondere Bestimmungen für Proporzwahlen
Art. 34 Unveränderte Wahlzettel
Die unveränderten Wahlzettel werden separat gezählt und die daraus resultierenden Kandidaten- und Zusatzstimmen für jede Liste protokolliert.
Art. 35 Veränderte Wahlzettel
Die veränderten Wahlzettel werden einzeln erfasst und protokolliert, wobei die Zahl der Kandidaten-, Zusatz- und leeren Stimmen pro Wahlzettel stets der Anzahl der Mandate des Wahlkreises entsprechen muss.
Bei einem Widerspruch zwischen Name und Nummer einer kandidierenden Person gilt der Name.
Art. 36 Gesamtzahl
Die Gesamtzahl der Kandidaten- und Zusatzstimmen wird für jede Liste protokolliert.
Die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der amtlichen Listen aufzuführen.
Art. 37 Sitzverteilung
Bei National- und Grossratswahlen erfolgt die Ermittlung der Ergebnisse und die Sitzverteilung durch die Staatskanzlei aufgrund der von den Gemeinden übermittelten Daten.
Bei Proporzwahlen der Gemeinde nimmt das Wahlbüro die Sitzverteilung vor.
Verteilungszahl im Sinne von § 55 Abs. 1 des Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht (StWG)2 ist die nächsthöhere ganze Zahl über dem ermittelten Quotienten, auch wenn dieser bereits eine ganze Zahl ist.
6. Veröffentlichung der Ergebnisse und weitere Massnahmen
Art. 38 Veröffentlichung
Die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen werden wie folgt veröffentlicht:
bei eidgenössischen und kantonalen Urnengängen durch die Staatskanzlei elektronisch und im Amtsblatt
bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen an der Urne durch die Gemeindebehörde elektronisch und in ortsüblicher Weise
bei Abstimmungen und Wahlen in der Gemeindeversammlung durch Bekanntgabe der Ergebnisse in der Gemeindeversammlung
Art. 39 Unvereinbarkeit bei einer einzigen Person
Wird eine Person in ein Amt gewählt, das mit andern von ihr ausgeübten Ämtern oder Tätigkeiten nicht vereinbar ist, hat sie die Unvereinbarkeit selbst zu beheben.
Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, trifft die zur Wahlgenehmigung zuständige Behörde die geeigneten Massnahmen.
Art. 40 Unvereinbarkeit mehrerer Personen, Stimmengleichheit
Bei Unvereinbarkeit mehrerer Personen oder bei Stimmengleichheit setzt das Wahlbüro den Betroffenen eine kurze Frist zur Einigung an.
Erfolgt keine fristgerechte Verzichtserklärung, ersucht das Wahlbüro die zuständige Behörde um einen Losentscheid.
Art. 41 Wahlgenehmigung
Die Wahlgenehmigung erfolgt nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungsweise nach der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren.
Die zuständige Stelle überzeugt sich von der rechtmässigen Durchführung des Wahlganges, von der Richtigkeit der Ergebnisermittlung und der Wählbarkeit der gewählten Personen.
Art. 42 Aufbewahrung und Vernichtung der Stimmunterlagen
Die Stimm- und Wahlzettel sowie die Stimmrechtsausweise sind nach der Auszählung sortiert und verschlossen aufzubewahren.
Die Vernichtung erfolgt nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Abstimmungstag und nicht vor der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren respektive dem Erwahrungsbeschluss des Bundesrates bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen.
Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen ordnet die Staatskanzlei im Amtsblatt die Vernichtung an.
Art. 43 Nachrücken
Der Regierungsrat, in den Gemeinden die Gemeindebehörde, erklärt die gemäss § 60 StWG nachrückende Person als gewählt.
7. Volksbegehren
Art. 44 Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn die unterzeichnende Person am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist.
Wird die Stimmrechtsbescheinigung verweigert, ist dies durch eines der folgenden Stichworte beziehungsweise die entsprechende Abkürzung zu begründen:
unleserlich (a)
nicht identifizierbar (b)
mehrfach unterschrieben (c)
von gleicher Hand (d)
nicht handschriftlich (e)
nicht im Stimmregister (f)
eigenhändige Unterschrift fehlt (g)
falsches Geburtsdatum (h)
Art. 45 Vernichtung der Unterschriftenlisten
Die Unterschriftenlisten sind zu vernichten, wenn der Entscheid über das Zustandekommen des Volksbegehrens rechtskräftig geworden ist.
26/2014