176.31
Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen
vom 09.07.1991 (Stand 01.01.2013)
Art. 1 Grundsatz
Diese Verordnung regelt die Gebühren der Rechtsanwälte für die Parteivertretung in Zivil- und Strafsachen vor den staatlichen Gerichten und den Strafverfolgungsbehörden.
Innerhalb des tarifarischen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit der Sache.
Der Streitwert bestimmt sich nach der Zivilprozessordnung.
Die Mehrwertsteuer wird zur Gebühr und zu den Barauslagen hinzugerechnet.
Art. 2 Gebühr nach Streitwert
Für die Führung eines Zivilprozesses im ordentlichen Verfahren vor erster oder einziger Instanz beträgt die Grundgebühr bei einem Streitwert von
Streitwert | Grundgebühr |
|---|---|
weniger als Fr. 2'000 | Fr. 200 bis Fr. 600 |
Fr. 2'000 bis Fr. 5'000 | Fr. 600 bis Fr. 1'500 |
Fr. 5'000 bis Fr. 8'000 | Fr. 1'500 bis Fr. 2'000 |
Fr. 8'000 bis Fr. 15'000 | Fr. 2'000 bis Fr. 3'000 |
Fr. 15'000 bis Fr. 25'000 | Fr. 3'000 bis Fr. 4'000 |
Fr. 25'000 bis Fr. 50'000 | Fr. 4'000 bis Fr. 6'000 |
Fr. 50'000 bis Fr. 100'000 | Fr. 6'000 bis Fr. 9'000 |
Fr. 100'000 bis Fr. 500'000 | Fr. 9'000 bis Fr. 20'000 |
Fr. 500'000 bis Fr. 2'000'000 | Fr. 20'000 bis Fr. 50'000 |
über Fr. 2'000'000 | Fr. 50'000 bis 2,5 % der Streitsumme |
Die Ansätze von Abs. 1 gelten auch für das vereinfachte Verfahren. Wird kein Schriftenwechsel durchgeführt, können die Ansätze nach Abs. 1 um 10 bis 30 Prozent gekürzt werden.
Wird im ordentlichen Verfahren ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, findet § 3 lit. a Anwendung.
Erfordert ein Verfahren weder überdurchschnittlich noch unterdurchschnittlich grossen Aufwand, wird die Entschädigung innerhalb des Honorarrahmens nach dem Streitwert interpoliert.
Art. 3 Zuschläge
Zu diesen Ansätzen werden Zuschläge von je 10 bis 40 Prozent berechnet:
für jede zusätzliche Verhandlung oder an deren Stelle angeordnete Schriftsätze, wenn das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen erfordert oder wenn Beweisverfahren oder mündliche Experteninstruktionen durchgeführt werden müssen;
in Rechnungsprozessen, bei Prozessen mit unverhältnismässig grossem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, mit Studium fremden Rechtes, mit sehr umfangreicher Korrespondenz oder bei in anderer Weise komplizierten Verfahren;
bei Streitverkündung oder Intervention, sofern sich der Dritte am Prozess beteiligt;
wenn vor oder während des Prozesses zeitraubende Vergleichsverhandlungen geführt wurden.
Art. 4 Personen- und familienrechtliche Prozesse
In Prozessen ohne bestimmten Streitwert beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000 bis Fr. 6'000.
Sind in einem solchen Prozess geldwerte Ansprüche von gesamthaft mehr als Fr. 40'000 streitig, bestimmt sich die Grundgebühr nach § 2. Diese Gebühr kann bei periodischen Leistungen aus Familienrecht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse bis auf die Hälfte reduziert werden.
Sind mit einem solchen Prozess weitere geldwerte Ansprüche zu behandeln, wird zusätzlich zur Grundgebühr ein Zuschlag von 10 bis 80 Prozent der Gebühr gemäss § 2 berechnet.
Art. 5 Gebühr in Strafsachen
In Strafsachen beträgt die Grundgebühr für die Vertretung im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren bis Fr. 4'000 und für die Vertretung im Gerichtsverfahren bis Fr. 5'000. Für die Vertretung im Untersuchungs- und im Gerichtsverfahren macht die Grundgebühr bis Fr. 7'000 aus.
In aussergewöhnlichen Fällen, insbesondere in Verfahren mit unverhältnismässig grossem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, mit sehr umfangreicher Korrespondenz, mit aufwändiger Instruktion, mit zahlreichen Einvernahmen oder bei in anderer Weise komplizierten Verfahren, kann das Maximum überschritten werden
Art. 6 Zuschläge
Zu den Ansätzen von § 5 werden Zuschläge von je 10 bis 40 Prozent berechnet:
wenn ein gerichtliches Beweisverfahren stattfindet, das erheblichen Zeitaufwand verursacht;
für jede zusätzliche Verhandlung oder an deren Stelle angeordneten Schriftsatz;
bei aufwändigen Instruktionen, zum Beispiel in auswärtigen Anstalten oder unter Beizug eines Dolmetschers.
Art. 7 Rechtsmittelverfahren
Für Rechtsmittelverfahren werden ein bis zwei Drittel der Grundgebühr berechnet. Massgebend sind Streitwert oder Bedeutung der Sache in der betreffenden Instanz.
Für allfällige Zuschläge gelten § 3 und § 6.
Wird ein Anwalt erst in einer höheren Instanz zugezogen, entfällt die Reduktion von Abs. 1.
Art. 8 Gebühr bei mehreren Klienten
Vertritt ein Anwalt im gleichen Verfahren mehrere Klienten, kann die Gesamtgebühr entsprechend dem Mehraufwand um höchstens 20 Prozent erhöht werden.
Art. 9 Gebühr bei frühzeitiger Erledigung
Wird das Verfahren nach der Instruktion des Anwalts ohne materiellen Entscheid, namentlich durch Vergleich, Rückzug, Anerkennung, Gegenstandslosigkeit, Nichteinreichung der Weisung oder Einstellung, erledigt, werden in der Regel 20 bis 50 Prozent der Grundgebühr berechnet. Erfolgt die Erledigung erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium, namentlich nach der Vorbereitung für die Hauptverhandlung oder nach Einreichung einer Rechtsschrift, beträgt die Gebühr in der Regel 60 bis 100 Prozent.
Hört die Vertretung während des Rechtsstreites auf, ist entsprechend zu verfahren.
Art. 10 Summarisches Verfahren
Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr 10 bis 50 Prozent der Gebühr gemäss § 2 bis § 4.
Zu dieser Gebühr sind in Eheschutzverfahren ohne bestimmten Streitwert Zuschläge gemäss § 3 möglich.
Für das Verfahren vor der zweiten Instanz gelten dieselben Gebührenansätze wie vor der ersten.
Art. 11 Gebühr nach Aufwand
Wo nicht ohne weiteres auf den Streitwert abgestellt oder dieser nicht leicht ermittelt werden kann, wie namentlich im summarischen Verfahren nach § 10, ist bei der Festlegung der Gebühr vom Aufwand und üblichen Ansätzen auszugehen.
Art. 12 Pauschalcharakter der Gebühr
Die Gebühren umfassen alle Bemühungen mit Ausnahme jener im Vollstreckungsverfahren.
Art. 13 Offizialanwalt
Der Offizialanwalt in Zivilsachen wird mit 80 Prozent der ordentlichen Ansätze entschädigt. Die Verfahrensleitung kann bei Erteilung des Mandats bestimmen, dass die Entschädigung nach dem notwendigen Aufwand erfolgt; alsdann findet Abs. 2 Anwendung.
Offizialverteidiger und Offizialvertreter von Opfern und Geschädigten in Strafsachen werden nach dem notwendigen Zeitaufwand entschädigt, wobei die maximale Gesamtgebühr gemäss den ordentlichen Ansätzen nicht überschritten werden darf. Sie haben eine Schlussrechnung einzureichen, welche eine spezifizierte Aufstellung der mandatsbezogenen Tätigkeiten einschliesslich Barauslagen enthält. Der Honoraransatz beträgt Fr. 200 pro Stunde.
Wird seitens der Strafverfolgungsbehörde auf Wunsch des Beschuldigten ein Anwalt im Sinn von Art. 159 der Strafprozessordnung aus der Pikettliste des Anwaltsverbands beigezogen, übernimmt der Staat die Kosten für einen Einsatz von höchstens fünf Stunden gemäss Abs. 2.
Art. 14 Auslagen
Die Barauslagen, wie Porto, Telefon, Kopien und Reisespesen, sowie die Mehrwertsteuer sind zusätzlich zu vergüten.
Art. 15 …
Art. 16 Übergangsbestimmung
In hängigen Verfahren gelten bis zum Abschluss eines Verfahrensabschnittes vor der betreffenden Instanz die bisherigen Bestimmungen.
Art. 16a Aufwandentschädigung für Beurkundungen und Beglaubigungen
Die Entschädigung für Beurkundungen und Beglaubigungen bemisst sich nach dem Aufwand. Diese umfasst die mit Beurkundungen und Beglaubigungen notwendigerweise verbundenen Tätigkeiten, namentlich für die Feststellung der Identität, das Ermitteln des Parteiwillens, die Ausfertigung der Urkunde, die Rechtsbelehrung und für den Beurkundungsakt. In der Entschädigung nicht enthalten ist das Honorar für Beratung, rechtliche und tatsächliche Abklärungen und andere Dienstleistungen.
Die Entschädigung beträgt für jedes Beurkundungsgeschäft je nach Zeitaufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache Fr. 100 bis Fr. 500.
Für Beglaubigungen können je nach Aufwand Fr. 50 bis Fr. 100 gefordert werden.
Diese Ansätze können bis auf höchstens das Doppelte erhöht werden, wenn die Beurkundung oder Beglaubigung in einer Fremdsprache vorzunehmen ist, oder wenn die Urkundsperson ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten beansprucht wird oder wenn mit dem Geschäft eine besondere Verantwortung verbunden ist, wenn Urkunden und Dokumente ausländischen Rechts betroffen sind oder wenn ausserordentlicher Zeitaufwand anfällt.
§ 14 findet Anwendung.
Art. 17 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft und ersetzt den Gebührentarif vom 7. September 1982.
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