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Reglement über die Beurteilung in der Volksschule
vom 27.08.2020 (Stand 01.08.2021)
Erlassen vom Departement für Erziehung und Kultur gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Volksschule (VG)1.
1. Zeugnis
Art. 1 Zeugnismappe
Die Zeugnismappe wird im Laufe des 1. Kindergartenjahrs eröffnet.
Sie enthält alle während der gesamten Volksschulzeit ausgestellten Zeugnisdokumente. Abgelegt werden ausschliesslich folgende Dokumente:
Deckblatt mit den persönlichen Angaben;
Beurteilungsreglement;
Bestätigungen Kindergartenbesuch;
Beurteilungen der Fachleistungen;
Einschätzungen zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten;
Lern- oder Förderberichte gemäss § 13.
Art. 2 Ausstellen der Zeugnisse
Die Klassenlehrperson stellt die Zeugnisdokumente aus. Die Beurteilungen anderer Lehrpersonen werden einbezogen.
Das Departement gibt die Zeugnisdokumente vor. Die Verwendung der Dokumente ist obligatorisch. Sie dürfen in Inhalt und Gestaltung nicht abgeändert werden.
Die Schulgemeinden beziehen die Zeugnismappe und das Papier für den Ausdruck der Zeugnisdokumente bei der kantonalen Büromaterial-, Lehrmittel- und Drucksachenzentrale. Sie sind unter Verschluss aufzubewahren.
Art. 3 Vollständigkeit
Die Schulzeit einer Schülerin oder eines Schülers im Kanton Thurgau muss im Zeugnis lückenlos dokumentiert sein.
Laufbahnentscheide wie die Vorverlegung des Übertritts in die Primarschule, das Überspringen einer Klasse oder die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht und Beendigung der Schule sind unter «Bemerkungen» einzutragen.
Art. 4 Absenzen
Die Klassenlehrperson trägt entschuldigte und unentschuldigte Absenzen mittels Angabe der Anzahl Halbtage im Zeugnis ein. Entschuldigte Absenzen können mit einer Begründung ergänzt werden.
Bezogene Jokertage werden als entschuldigte Absenzen eingetragen.
Art. 5 Kenntnisnahme
Die Erziehungsberechtigten bestätigen die Kenntnisnahme der Einträge im Zeugnis mit Unterschrift.
Die Klassenlehrperson stellt Elternteilen ohne elterliche Sorge auf Verlangen eine Kopie aus.
Veränderungen am Zeugnis sind nicht zulässig.
Art. 6 Archivierung von Zeugnissen
Die Schulgemeinden sind für die Archivierung von Zeugnissen zuständig.
2. Beurteilung im Zeugnis
Art. 7 Zeitpunkt der Beurteilung
Im Kindergarten erfolgt eine Beurteilung im Rahmen der jährlichen Standortgespräche.
In der Primarschule erfolgt eine Beurteilung am Ende des Schuljahres, in der Sekundarschule am Ende jedes Semesters. Die Beurteilung wird ergänzt durch jährliche Standortgespräche.
Art. 8 Standortgespräch
Die Klassenlehrperson führt einmal pro Schuljahr mit den Erziehungsberechtigten ein Standortgespräch durch.
Die Beteiligung der Schülerinnen und Schüler am Standortgespräch ist im 1. Zyklus erlaubt, im 2. und 3. Zyklus ist sie verbindlich.
Gegenstand des Standortgesprächs ist der Lernstand, ab der 1. Klasse der Primarschule zudem die Einschätzung zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Selbstbeurteilung der Schülerinnen und Schüler.
Art. 9 Form der Beurteilung
Im Kindergarten werden der Besuch des Kindergartens und die Durchführung der Standortgespräche bestätigt.
In der 1. und 2. Klasse der Primarschule sind die Fachleistungen mit Wortprädikaten zu beurteilen. Ab der 3. Klasse der Primarschule sind sie mit einer Note zu beurteilen.
Ab der 1. Klasse der Primarschule ergänzt die Klassenlehrperson das Zeugnis durch die Einschätzung zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten. Die Einschätzung erfolgt mit Wortprädikaten.
In der Sekundarschule ist grundsätzlich nach der Leistung im Typ G oder E und in der Niveaugruppe g (grundlegend), m (mittel) oder e (erweitert) zu beurteilen. Die Beurteilung bezieht sich auf das ausgewiesene Niveau.
Führt eine Schule gemäss § 27 der Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule (RRV VG)2 keine äussere Typengliederung, müssen bei den Fachbereichen Sprachen, Mathematik und Natur, Mensch, Gesellschaft die Leistungszüge oder eine darüber hinausgehende Differenzierung angegeben werden.
Art. 10 Gesamtbeurteilung
Die Beurteilung der Fachleistungen basiert auf einer Gesamtbeurteilung.
Die Gesamtbeurteilung ist ein professioneller Ermessensentscheid der Lehrperson, der pädagogisch begründet ist und eine verdichtete Mitteilungsform zum Grad der Lernzielerreichung darstellt.
Die Gesamtbeurteilung stützt sich auf vielfältige Kompetenznachweise im entsprechenden Fachbereich oder Modul während einer Zeugnisperiode. Sie berücksichtigt neben der Beurteilung von Lernprodukten auch die Beobachtungen und Erfahrungen der Lehrperson aus der Lernbegleitung. Das alleinige Abstellen auf einen Durchschnitt von Noten ist nicht statthaft.
Art. 11 Wortprädikate
Die Beurteilung mit Wortprädikaten erfolgt anhand folgender Skala:
sehr gut;
gut;
genügend;
nicht genügend.
Wortprädikate können mit besonderen Bemerkungen erläutert werden. Bemerkungen zum Verhalten sind nicht erlaubt.
Art. 12 Noten
Die Beurteilung mit Noten erfolgt anhand folgender Skala:
Note 6 = Lernziele sehr gut erreicht (sehr gut);
Note 5 = Lernziele gut erreicht (gut);
Note 4 = Lernziele erreicht (genügend);
Note 3 = Lernziele nicht erreicht (nicht genügend);
Note 2 = Lernziele nicht erreicht (schwach);
Note 1 = Lernziele nicht erreicht (sehr schwach).
Es werden ganze und halbe Noten gesetzt. Weitere Unterteilungen sind nicht erlaubt.
Noten können mit besonderen Bemerkungen erläutert werden. Bemerkungen zum Verhalten sind nicht erlaubt.
Art. 13 Ausnahmen
Werden die Lernziele angepasst, ist anstelle eines Wortprädikats oder einer Note der Vermerk «Lza» (Lernzielanpassung) anzubringen. Beurteilt wird mit einem separaten Lernbericht, der Bestandteil des Zeugnisses ist.
Ist die Schülerin oder der Schüler von einem Fach dispensiert, wird anstelle eines Wortprädikats oder einer Note der Vermerk «disp.» (dispensiert) eingetragen.
Wird aufgrund einer integrativen Sonderschulung auf ein Wortprädikat oder eine Note verzichtet, wird der Vermerk «InS» (integrative Sonderschulung) eingetragen. Im Kindergarten erfolgt der Eintrag unter «Bemerkungen». Beurteilt wird mit einem separaten Förderbericht, der Bestandteil des Zeugnisses ist.
Wenn eine Beurteilung aus anderen Gründen nicht möglich ist, ist dies unter «Bemerkungen» einzutragen.
Bei Wahlpflicht- und Freifächern kann der Vermerk «bes.» (besucht) die Beurteilung ersetzen.
Art. 14 Standardisierte Tests
Standardisierte Tests dienen als Standortbestimmung für Lehrpersonen, Klassen, Fachschaften, Schulen und für die einzelnen Schülerinnen und Schüler. Sie sind nicht Bestandteil der Gesamtbeurteilung im Zeugnis. Die Resultate können als zusätzliche Informationsquelle in das Standortgespräch einfliessen.
Das Departement kann standardisierte Tests für obligatorisch erklären.
3. Beurteilung der Fachleistungen
Art. 15 Sprachen
Deutsch wird in der 1. und 2. Klasse mit einem Wortprädikat und ab der 3. Klasse der Primarschule mit einer Gesamtnote beurteilt. Ergänzend zur Gesamtnote werden die Leistungen in den vier Kompetenzbereichen Hören, Lesen, Sprechen und Schreiben mit Wortprädikaten ausgewiesen, wobei die weiteren Kompetenzbereiche gemäss Lehrplan miteinbezogen werden.
Englisch wird ab der 3. Klasse und Französisch ab der 5. Klasse der Primarschule mit je einer Gesamtnote beurteilt.
Art. 16 Mathematik
Mathematik wird in der Primarschule in der 1. und 2. Klasse mit einem Wortprädikat und ab der 3. Klasse mit einer Gesamtnote beurteilt.
In der Sekundarschule werden Mathematik und Geometrie mit je einer Einzelnote beurteilt.
Art. 17 Natur, Mensch, Gesellschaft; Berufliche Orientierung
Natur, Mensch, Gesellschaft wird in der Primarschule in der 1. und 2. Klasse mit einem Wortprädikat und ab der 3. Klasse mit einer Gesamtnote beurteilt.
Natur und Technik wird in der Sekundarschule mit Einzelnoten in Physik, Chemie und Biologie beurteilt. Entsprechend der Stundentafel Sekundarschule muss nicht in jedem Semester eine Beurteilung erfolgen. In den ersten drei Semestern müssen jedoch Physik, Chemie und Biologie mindestens je einmal beurteilt werden.
Wirtschaft, Arbeit, Haushalt und Räume, Zeiten, Gesellschaften werden in der Sekundarschule mit je einer Gesamtnote beurteilt.
Ethik, Religionen, Gemeinschaft und Berufliche Orientierung werden in der Sekundarschule mit je einem Wortprädikat beurteilt.
Art. 18 Gestalten, Musik, Bewegung und Sport
Gestalten wird in der 1. und 2. Klasse mit einem Wortprädikat und ab der 3. Klasse der Primarschule mit je einer Einzelnote in Bildnerischem Gestalten, Textilem Gestalten und Technischem Gestalten beurteilt.
Musik sowie Bewegung und Sport werden in der 1. und 2. Klasse mit einem Wortprädikat und ab der 3. Klasse der Primarschule mit je einer Gesamtnote beurteilt.
Art. 19 Medien und Informatik
Die Anwendungskompetenzen sowie die Kompetenzen in Medien und Informatik sind ab der 1. Klasse der Primarschule in den Fachleistungen mitzubeurteilen.
In der 5. und 6. Klasse der Primarschule sowie in der 1. und 3. Klasse der Sekundarschule werden die Leistungen in Medien und Informatik, die in den separaten Zeitgefässen gemäss Stundentafel erbracht werden, zusätzlich mit einer Note beurteilt.
4. Beurteilungskultur
Art. 20 Abgestimmte Beurteilungskultur
Die Schule arbeitet innerhalb der kantonalen Vorgaben an einer abgestimmten Beurteilungskultur mit dem Ziel, dass sich die Beurteilungspraxen der Lehrpersonen angleichen.
5. Übergangsbestimmungen
Art. 21 Übergangsbestimmung zu § 19 (Medien und Informatik)
Bei den Leistungen in Medien und Informatik kann in Abweichung von § 19 im 1. und 2. Zyklus bis Ende Schuljahr 2021/22 und im 3. Zyklus bis Ende Schuljahr 2023/24 auf eine Beurteilung verzichtet werden. In diesem Fall ist im Zeugnis der 5. und 6. Klasse der Primarschule und der 1. und 3. Klasse der Sekundarschule auf die zusätzliche Note zu verzichten und der Vermerk «erteilt ohne Beurteilung» (eoB) einzutragen.
37/2020