412.212
Verordnung über die berufliche Grundbildung
vom 25.11.2014 (Stand 01.01.2026)
1. Unterricht an den Berufsfachschulen
Art. 1 Zulassung zum Unterricht
Zum Pflichtunterricht, zu Freikursen und zu Stützkursen wird zugelassen, wer
aufgrund eines gültigen Lehrvertrages einen Beruf mit anerkanntem Abschluss erlernt,
von einem anderen Kanton einer kantonalen Berufsfachschule zugewiesen wird,
sich auf die Wiederholung eines Abschlusses vorbereitet oder
sich mit Bewilligung des Amtes auf einen Abschluss nach Art. 32 der Verordnung des Bundesrates über die Berufsbildung1 vorbereitet.
Frei- und Stützkurse können an der Stammschule oder an einer anderen kantonalen Berufsfachschule besucht werden.
Art. 2 Schulortszuteilung
Das Departement für Erziehung und Kultur (Departement) teilt die Ausbildungsberufe und Ausbildungsorte den Berufsfachschulen zu.
Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) trifft interkantonale Absprachen über die Schulorte für Berufe, für die im Kanton keine Fachklassen geführt werden.
Es entscheidet über die Zuteilung an ausserkantonale Schulen.
Art. 3 Schuljahr und Ferien
Das Schuljahr beginnt am 1. August, das zweite Semester am 1. Februar.
Das Departement legt in Anlehnung an die Regelung für die Volksschule die Ferientermine fest. Für spezielle Berufe und Bildungsangebote können Ausnahmeregelungen vorgenommen werden.
Art. 4 Unterrichtsdauer
Eine Unterrichtslektion dauert 45 Minuten.
Art. 5 Stundenpläne; Lehrmittel
Die Stundenpläne berücksichtigen die Vorgaben von Bund und Kanton.
Bei Bildungsgängen mit mehreren Parallelklassen bestimmt der Rektor oder die Rektorin die eingesetzten Lehrmittel.
Für jeden Beruf und jedes Unterrichtsfach erstellt die Berufsfachschule einen internen Lehrplan.
Art. 6 Fremdsprachenaufenthalte
Die Berufsfachschulen haben das Recht, Fremdsprachenaufenthalte im Rahmen des ordentlichen Unterrichts durchzuführen.
Fremdsprachenaufenthalte werden von der Berufsfachschule begleitet und betreut.
Die Berufsfachschule beteiligt sich an den Kosten für den Schulunterricht im Sprachgebiet. Das Departement regelt die Höhe der Kostenbeteiligung. Reise und Unterkunft bezahlen die Lernenden.
Art. 7 Exkursionen
Wenn Berufsfachschulen zu Unterrichtszwecken Exkursionen organisieren, sind die Lernenden zur Teilnahme verpflichtet.
Eine Nichtteilnahme an Exkursionen wird gleich behandelt wie Absenzen im Pflichtunterricht.
Art. 8 Zeugnis
Am Ende des Semesters wird ein Zeugnis abgegeben.
Darin werden eingetragen:
Noten für die Leistungen in den Fächern nach Bildungsplan
Noten für die Leistungen der Freikurse
Absenzen in Lektionen
Die Berufsfachschulen stellen sicher, dass Lernende und Betriebe das Zeugnis erhalten.
Art. 9 Absenzen
Als Gründe für Absenzen gelten insbesondere:
1. Erfüllung gesetzlicher Pflichten
2. Krankheit und Unfall, wenn dadurch der Schulbesuch verunmöglicht wird
3.–4. …
5. ausserschulische Jugendarbeit im Rahmen von Art. 329e OR2
Art. 10 Disziplinarmassnahmen
Lehrpersonen können Lernende, die den Unterricht oder den Schulbetrieb stören, Anordnungen nicht Folge leisten oder sich nicht an die Schulordnung halten, disziplinarisch bestrafen und insbesondere folgende Strafen und Massnahmen anordnen:
Beschaffung fehlender Unterlagen
zusätzliche Aufgaben
Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht stören, für die Dauer des Unterrichts
Ausschluss vom laufenden Unterricht
Geldbussen bis Fr. 50
Nach Anordnung einer Geldbusse gemäss Abs. 1 Ziff. 5 erlässt der Rektor oder die Rektorin oder der Prorektor oder die Prorektorin auf Verlangen einen Entscheid.
Der Rektor oder die Rektorin oder der Prorektor oder die Prorektorin kann folgende Disziplinarmassnahmen unter gleichzeitiger Mitteilung an die Lehrvertragsparteien verhängen:
schriftlicher Verweis
vorübergehende Wegweisung aus Unterricht, Freifächern, Exkursionen oder Schulanlässen
…
Geldbussen bis Fr. 200
letzte Warnung (Ultimatum)
Antrag beim Amt auf Auflösung des Ausbildungsverhältnisses
endgültige Wegweisung von der Schule nach erfolgter Auflösung des Ausbildungsverhältnisses
Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
Der Antrag auf Auflösung des Ausbildungsverhältnisses und die endgültige Wegweisung setzen ein Ultimatum voraus, ausser wenn die Beschulung nicht mehr zumutbar oder möglich ist oder eine letzte Warnung zwecklos ist.
2. Berufspraktische Ausbildung
Art. 11 Bildungsbewilligung
Das Amt prüft und überwacht die betrieblichen und personellen Voraussetzungen für die Ausbildung und entscheidet über Erteilung und Widerruf der Bildungsbewilligung.
Für jeden Lehrberuf wird eine separate Bildungsbewilligung erteilt.
Bietet ein neu gegründeter Betrieb einen Lehrberuf an, wird die Bildungsbewilligung in der Regel nach zwei Jahren erteilt.
Art. 12 Ausbildungsort
Als Ausbildungsort gilt in der Regel der Ort, an dem die betrieblich organisierte Grundbildung vorwiegend stattfindet. Er wird im Lehrvertrag festgelegt.
Findet die Ausbildung vorwiegend ausserhalb des Ausbildungsorts statt, so gilt das Geschäftsdomizil des Ausbildungsbetriebs als Ausbildungsort. Filialbetriebe begründen einen selbständigen Ausbildungsort.
Der Ausbildungsbetrieb hat der Lehraufsicht den Zutritt zu den Arbeits- und Unterkunftsräumen zu gestatten. Er hat die zur Beurteilung der Ausbildung notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Richtigkeit nachzuweisen.
Art. 13 Qualitätssicherung und -förderung
Zur Sicherung und Förderung der Ausbildungsqualität werden den Ausbildungsbetrieben geeignete Instrumente zugänglich gemacht.
Der Einsatz solcher Instrumente und die Kontrolle des Einsatzes können namentlich in Betrieben angeordnet werden,
die erstmalig ausbilden,
deren betriebliche und personelle Verhältnisse wesentlich geändert haben oder
in denen Mängel in der Ausbildung festgestellt worden sind.
Unter den gleichen Voraussetzungen können Zwischenprüfungen angeordnet werden.
Die Kosten für die Massnahmen trägt in der Regel der Antragsteller oder die Antragstellerin.
Das Amt kann Weiterbildungskurse für Berufsbildner und -bildnerinnen obligatorisch erklären.
Art. 14 Unterstützung Lehrbetriebe
Betriebe, die erstmalig Ausbildungen anbieten, werden bei der Organisation der Ausbildung und in Qualitätsfragen durch Beratung unterstützt.
Art. 15 Überbetriebliche Kurse
Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse an. Bestehen für Berufe keine Organisationen der Arbeitswelt oder andere Organe, welche überbetriebliche Kurse organisieren, veranlasst das Amt in Zusammenarbeit mit den betreffenden Ausbildungsbetrieben die Durchführung von überbetrieblichen Kursen oder gleichwertigen Angeboten.
Nichtmitglieder dürfen für überbetriebliche Kurse höher belastet werden als Mitglieder. Die Mehrbelastung darf höchstens dem allgemeinen Mitgliederbeitrag entsprechen. Bei Streitigkeiten entscheidet das Amt.
Die Anbieter überbetrieblicher Kurse bestimmen eine Kurskommission, die für die Qualität der Kurse zuständig ist.
Art. 16 Zielerreichung
Lernende sind verpflichtet, alles zu tun, um ihr Bildungsziel zu erreichen. Sie haben die Anweisungen der Bildungsverantwortlichen zu befolgen und die ihnen übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen.
Art. 17 Unterstützung Lernender
Bei Gefährdung des Bildungserfolgs sorgt die Lehraufsicht für die Koordination der individuellen Massnahmen wie Beratung, Vermittlung von Fachstellen oder fachkundige individuelle Begleitung.
3. Qualifikationsverfahren
Art. 18 …
Art. 18a Prüfungskommission Thurgau
Die Prüfungskommission Thurgau setzt sich aus 9 bis 11 Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Branchen zusammen.
Als Beisitzende wirken die Prüfungsleitung und ein Schulleitungsmitglied einer Berufsfachschule mit.
Die Leitung der Kommission obliegt dem Präsidenten oder der Präsidentin. Die Administration erfolgt durch das Amt.
Die Mitglieder werden vom Departement gewählt.
Art. 18b Aufgaben
Die Prüfungskommission Thurgau übt die Aufsicht über das gesamte Qualifikationsverfahren aus.
Sie wählt die Chefexperten und Chefexpertinnen sowie die Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen.
Sie erlässt unter Einbezug der Chefexperten und Chefexpertinnen Prüfungsentscheide und behandelt dagegen erhobene Einsprachen.
Sie regelt ihre Organisation in einer Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Departements bedarf.
Art. 19 Prüfungsleitung
Das Amt setzt die Prüfungsleitung ein.
Die Prüfungsleitung ist für die administrative Durchführung des Qualifikationsverfahrens verantwortlich.
Sie stellt den Austausch zwischen den Kantonen sicher.
Art. 19a–19b …
Art. 20 Chefexperten und Chefexpertinnen
Pro Berufsfachschule wird für jeden Beruf oder jede Berufsgruppe eine Chefexpertin oder ein Chefexperte eingesetzt.
Ihre Aufgaben richten sich nach dem entsprechenden Handbuch des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung.
Art. 21 Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen
Als Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sind erfahrene und gelernte Berufsleute, vorzugsweise mit Erfahrung als Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner, einzusetzen, die einen Basiskurs für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten besucht oder sich zum Besuch eines solchen verpflichtet haben.
In den in der Verantwortung der Berufsfachschulen stehenden schulischen Prüfungsfächern des Qualifikationsverfahrens sind in erster Linie Lehrpersonen für die Prüfungsausarbeitung, Prüfungsabnahme, Korrektur und Bewertung einzusetzen.
In den übrigen Prüfungsfächern des Qualifikationsverfahrens, für die die Chefexpertinnen und Chefexperten des jeweiligen Lehrberufs verantwortlich sind, können Lehrpersonen dieser Fächer nach Rücksprache mit dem Rektor oder der Rektorin an den Prüfungen eingesetzt werden, namentlich bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben, der Prüfungsabnahme und der Korrektur.
Ihre Aufgaben richten sich nach dem entsprechenden Handbuch des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung.
Art. 22 Expertenkurse
Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sind verpflichtet, Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen.
Fehlen Aus- oder Weiterbildungskurse des Bundes für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, kann die jeweilige Kommission gemäss § 19a die zuständige Organisation der Arbeitswelt dazu anhalten, solche durchzuführen. Das Kursprogramm bedarf der Genehmigung durch die Kommission gemäss § 19a und des Amtes.
Das Amt legt die Kursentschädigungen fest.
Art. 23 Prüfungsaufgebot
Das Aufgebot zur Prüfung erfolgt schriftlich und spätestens 30 Tage im Voraus. Der Ausbildungsbetrieb ist zu orientieren.
Art. 24 Anmeldung und Zulassung zur Abschlussprüfung
Das Amt regelt das Anmeldeverfahren und entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
Im Rahmen der Bundesvorschriften bestimmt es, in welchen Fächern jemand von der Prüfung befreit ist oder wo besondere Nachteilsausgleiche gewährt werden.
Art. 25 Verhinderung
Wer aus wichtigen Gründen nicht zu einer Prüfung antreten oder diese nicht zu Ende führen kann, hat die zuständige Prüfungsleitung umgehend zu informieren und den Grund der Verhinderung zu belegen.
Art. 26 Zutritt zu den Prüfungen
Ausser den Mitgliedern der zuständigen Kommission gemäss § 19a haben nur Vertreter oder Vertreterinnen von Bund und Kanton Zutritt zu den Prüfungen.
Art. 27 Prüfungsmaterial und Raumkosten
Der Ausbildungsbetrieb stellt das erforderliche Arbeitsmaterial unentgeltlich zur Verfügung und beteiligt sich anteilmässig an den Kosten für die erforderlichen Räume.
Art. 28 Prüfungsresultate
Die Kommission gemäss § 19a meldet unmittelbar nach Abschluss des Qualifikationsverfahrens dem Amt die Prüfungsresultate.
Sie eröffnet den Parteien des Lehrvertrages nach abgelegter Teilprüfung das Ergebnis mittels Entscheid.
Art. 29 Prüfungsordnung
Die Kommission gemäss § 19a erlässt eine Prüfungsordnung gemäss Leitfaden der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung, die der Genehmigung durch die Prüfungskommission Thurgau bedarf.
Art. 30 Unerlaubte Hilfsmittel
Wer unerlaubte Hilfsmittel an einer Prüfung verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, wird bei dieser Prüfung mit der Note 1 bewertet. In besonders leichten Fällen kann die Prüfung mit einem Notenabzug bewertet werden. Vorbehalten bleibt die Ergreifung von disziplinarischen Massnahmen.
Art. 31 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
Die Prüfungskandidaten und -kandidatinnen sowie die Ausbildungsverantwortlichen der Ausbildungsbetriebe können nach Eröffnung der Prüfungsnoten Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen.
Art. 32 Teilprüfungen
Für Teilprüfungen und deren Repetition im Sinne des Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren sinngemäss.
Bei Ausbildungsgängen mit verkürzter Ausbildungsdauer bestimmt das Amt den Zeitpunkt der Teilprüfung.
Die Vorschriften über das Qualifikationsverfahren gelten sinngemäss.
Art. 33 Ausweis und Auszeichnung
Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis und das Eidgenössische Berufsattest werden vom Amt, der Notenausweis von der Kommission gemäss § 19a ausgestellt.
Eine vorherige Mitteilung der Noten an die Prüfungskandidaten und -kandidatinnen oder die Ausbildungsbetriebe ist ausgeschlossen
Wer das Qualifikationsverfahren mit vorzüglichen Leistungen besteht, erhält eine besondere Auszeichnung durch das Departement.
Art. 34 Unterstützung bei der Validierung
Das Amt bietet die Möglichkeit der Validierung von Kenntnissen und Fähigkeiten an, die ausserhalb formaler Ausbildungsgänge erworben wurden. Es entscheidet über die Gleichwertigkeit.
Die Validierung erfolgt in der Regel gestützt auf ein persönliches Dossier.
Das Amt kann für die Validierung Unterstützung anbieten und zur Beurteilung private Stellen beiziehen.
4. Finanzielles
Art. 35 Grundsatz
Für die Finanzierung der beruflichen Grundbildung bei Personen mit Lehrvertrag ist der Ausbildungsort massgebend (Lernortsprinzip).
Art. 36 Kurse für Berufsbildner und -bildnerinnen
Das Amt bewilligt die obligatorischen Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.
Für berufsübergreifende und obligatorische Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner wird ein vom Amt festgelegter Beitrag ausgerichtet.
Art. 37 Schulkosten kantonaler Schulen
Der Kanton trägt die Kosten der eigenen Berufsfachschulen.
Für den Besuch von Lehrwerkstätten werden Gebühren erhoben.
Die Lernenden tragen die Kosten für Prüfungen, zu denen sie nicht oder nicht zeitig erscheinen, sowie für ihre persönlichen Belange, insbesondere für das Schulmaterial, die Lehrmittel, den Schulweg sowie für Exkursionen, Studienwochen und Sprachzertifikate.
Art. 38 Beiträge an die Kosten überbetrieblicher Kurse
Der Kanton leistet Beiträge an die Durchführung überbetrieblicher Kurse. Diese umfassen den Beitrag gemäss den geltenden interkantonalen Grundsätzen der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK).
Für überbetriebliche Kurse, die im Kanton durchgeführt werden, leistet der Kanton zusätzlich einen Beitrag in der gleichen Höhe wie der Beitrag gemäss Abs. 1.
Das Departement erlässt die notwendigen Richtlinien.
Das Amt schliesst Leistungsvereinbarungen mit den Anbietern ab.
Art. 39 Ausbildungen mit ausserkantonalem Bezug
Der Kanton zahlt die Kosten für die bewilligten oder angeordneten Besuche ausserkantonaler Schulen und Angebote nach Massgabe interkantonaler Vereinbarungen. Vorbehalten bleibt die Kostenpflicht der Lernenden gemäss Gebührenordnung des Standortkantons oder der betreffenden Schule.
Besuchen Personen mit einem ausserkantonalen Ausbildungsort öffentliche Angebote im Kanton Thurgau, legt das Departement das Schulgeld fest. Die Kostenregelung in interkantonalen Vereinbarungen bleibt vorbehalten.
Beim Besuch ausserkantonaler überbetrieblicher Kurse werden Beiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen bezahlt, in Kantonen, mit denen keine Vereinbarung besteht, höchstens aber der Beitragssatz des Standortkantons. Nicht übernommen werden Leistungsansprüche aus kantonalen Berufsbildungsfonds.
Art. 40 Kosten der Validierung
Das Departement legt die Gebühren für die Validierung fest.
In Ausnahmefällen kann auf die Gebührenerhebung verzichtet werden.
Wird für die Validierung, insbesondere für die Dossiererstellung und das Coaching, eine private Stelle beigezogen, zahlt der Interessent oder die Interessentin diese Leistung selbst.
48/2014