512.51
Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung
vom 04.08.1992 (Stand 08.08.1992)
Art. 1
Als zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung wird das Arbeitsamt des Kantons Thurgau bezeichnet.
Art. 2
Das Arbeitsamt erfüllt die Aufgabe gemäss Art. 74 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung vom 1. Juli 1992.
Art. 3
Die in Frage kommenden kantonalen Ämter, Anstalten und Domänen sind gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stellen für die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung anzubieten.
ABl. 31/1992