551.1
Polizeigesetz
vom 09.11.2011 (Stand 01.06.2024)
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz bezeichnet die Aufgaben der Kantonspolizei, legt ihre Zuständigkeiten in den einzelnen Aufgabenbereichen fest und schafft die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit der Kantonspolizei mit Dritten.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO)1 und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)2.
Art. 2 Kantonspolizei
Der Kanton verfügt über eine Kantonspolizei. Sie untersteht dem zuständigen Departement.
Art. 3 Polizeilicher Assistenzdienst
Die Kantonspolizei kann einen polizeilichen Assistenzdienst betreiben.
Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Sicherheitsaufgaben den polizeilichen Assistenzdienst gegen eine kostendeckende Entschädigung beiziehen.
Der Regierungsrat bestimmt die möglichen Aufgaben des polizeilichen Assistenzdienstes.
Art. 3a Beizug privater Sicherheitsdienste
Die Kantonspolizei kann für Polizeitransporte, Bewachungen und zur Unterstützung in ausserordentlichen Lagen private Sicherheitsdienste beiziehen.
Diese unterstehen der Führung und Verantwortung der Kantonspolizei.
Art. 4 Sicherheitsorgane des Bundes und der Gemeinden
Der Regierungsrat kann dem Bund und den Gemeinden auf Ersuchen zur Erfüllung ihrer Sicherheitsaufgaben verkehrs- oder ordnungsdienstliche Aufgaben übertragen.
Der Regierungsrat bestimmt die möglichen Aufgaben der Sicherheitsorgane der Gemeinden in einer Verordnung.
Den Gemeinden steht das Aufsichts- und Weisungsrecht über ihre Sicherheitsorgane zu.
Die Sicherheitsorgane der Gemeinden müssen sich hinsichtlich Bezeichnung und Uniformierung klar von den Kantonspolizistinnen und Kantonspolizisten unterscheiden.
Art. 5 Private Sicherheitsdienste
Die gewerbsmässige Bewachung von Personen oder Sachen sowie gewerbsmässige Ermittlungstätigkeiten bedürfen der Bewilligung des Departementes.
Der Regierungsrat kann in diesem Bereich interkantonale Vereinbarungen abschliessen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Art. 6 Fachstellen
Zur Vernetzung ihrer Tätigkeit mit anderen Behörden und Institutionen kann die Kantonspolizei interdisziplinäre Fachstellen betreiben.
2. Organisation
Art. 7 Bestand
Der Grosse Rat setzt den Bestand des Kantonspolizeikorps fest.
Den übrigen Personalbestand bestimmen der Regierungsrat und der Grosse Rat im Rahmen des Voranschlags.
Art. 8 Allgemeine Handlungsbefugnis der Kantonspolizei
Die Kantonspolizei ist Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrspolizei für den ganzen Kanton.
Sie ist für die Gestaltung ihrer Organisation, die Schwergewichtsbildung und die Taktik zuständig. Sie koordiniert die Blaulichtorganisationen im gemeinsamen Einsatz.
Sie hält Interventions- und Unterstützungselemente zur Bewältigung von ordentlichen und ausserordentlichen Ereignissen bereit. Bei deren Einsatz berücksichtigt sie die Bedürfnisse der Gemeinden.
Der Regierungsrat kann der Kantonspolizei weitere mit dem Polizeidienst zusammenhängende Aufgaben übertragen.
Art. 9 Zusammenarbeit
Die Kantonspolizei arbeitet mit Polizeistellen und Behörden anderer Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen.
Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Mitwirkung bei gemeinsamen Einsätzen, bei der Erkennung, der Verhinderung und der Verfolgung von Straftaten sowie bei Ausbildungsveranstaltungen und in Fachgremien.
Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck Vereinbarungen abschliessen.
Die Kantonspolizei kann im Rahmen der Zusammenarbeit zur Unterstützung Dritter eigene Mittel zur Verfügung stellen oder für die eigene Unterstützung fremde Mittel anfordern.
Art. 10 Ausserkantonale Einsätze
Das Departement bewilligt den ausserkantonalen Einsatz bedeutender Kräfte der Kantonspolizei. Bei Dringlichkeit trifft das Polizeikommando die unaufschiebbaren Massnahmen.
3. Aufgaben der Kantonspolizei
Art. 11 Allgemeines
Die Kantonspolizei sorgt mit präventiven und repressiven Massnahmen sowie durch sichtbare Präsenz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie leistet Hilfe und unterstützt die Behörden bei der Durchsetzung der Rechtsordnung, soweit die polizeiliche Mitwirkung gesetzlich vorgesehen ist.
Sie trifft Massnahmen zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten.
Art. 12 Gesetzmässigkeit
Die Kantonspolizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsordnung gebunden.
Sie achtet die verfassungsmässigen Rechte und die Menschenwürde der Einzelnen.
Erfüllt die Kantonspolizei ihre Amts- und Berufspflicht, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, so verhält sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB)3 oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.
Art. 13 Polizeiliche Generalklausel
Die Kantonspolizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.
Art. 14 Verhältnismässigkeit
Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Massnahmen notwendig und geeignet sein.
Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erfüllt ist oder sich zeigt, dass er nicht erfüllt werden kann.
Art. 15 Kriminalpolizeiliche Aufgaben
Die kriminalpolizeilichen Aufgaben umfassen die Erkennung und Verhinderung strafbarer Handlungen sowie die Ermittlung von Straftaten und deren Aufklärung nach Massgabe der StPO, der JStPO und des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG)4.
…
Art. 16 Sicherheitspolizeiliche Aufgaben
Die sicherheitspolizeilichen Aufgaben umfassen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen.
Die Gemeinden können im Rahmen von Bewilligungsverfahren bei Veranstaltungen für die Erstellung des Sicherheitsdispositivs die Kantonspolizei konsultieren.
Art. 17 Verkehrspolizeiliche Aufgaben
Die verkehrspolizeilichen Aufgaben umfassen die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf den öffentlichen Strassen und auf den Gewässern sowie vorbeugende Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verfolgung der Verstösse gegen das Verkehrsrecht, einschliesslich des Verkehrs auf Schienen.
4. Polizeilicher Zwang
Art. 18 Grundsatz
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Kantonspolizei im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden.
Zulässig ist die Anwendung von körperlicher Gewalt oder von Einsatzmitteln wie technischen Sperren, Fesseln, Polizeieinsatzstöcken, Diensthunden, elektrischen Destabilisierungsgeräten, Wuchtgeschossen, Reizstoffen, Irritationsmitteln, Wasserwerfern oder Schusswaffen.
Art. 19 Androhung
Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Kantonspolizei diesen an und gibt
der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten,
unbeteiligten Dritten Gelegenheit, sich zu entfernen.
Keine Androhung ist erforderlich, wenn
die Umstände es nicht zulassen, insbesondere wenn die Gefahr nur mit sofortigem Einsatz unmittelbaren Zwangs abgewendet werden kann oder
es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevorsteht.
Art. 20 Hilfepflicht
Werden Personen durch den Einsatz unmittelbaren Zwangs verletzt, leistet ihnen die Kantonspolizei den notwendigen Beistand und verschafft ärztliche Hilfe, soweit es die Umstände zulassen.
Art. 21 Fesselung
Die Kantonspolizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese polizeilich als gefährlich bekannt ist oder wenn die Gefahr droht, sie werde
Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Sachen beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen,
fliehen, andere Personen befreien oder selbst befreit werden oder
sich töten oder verletzen.
Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt werden.
Art. 22 Schusswaffengebrauch
Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, darf die Kantonspolizei in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen.
Der Gebrauch der Schusswaffe kann insbesondere gerechtfertigt sein:
wenn Angehörige der Kantonspolizei oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;
wenn eine Person eine schwere Straftat begangen hat oder einer solchen dringend verdächtigt wird, sie fliehen will und dies zu einer besonderen Gefahr für die Allgemeinheit führen könnte;
wenn Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme zu entziehen versuchen;
zur Befreiung von Geiseln;
zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Straftat an Einrichtungen, die für die Allgemeinheit besonders wichtig sind oder deren Beschädigung zu einer besonderen Gefahr für die Allgemeinheit führen könnte.
Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
5. Polizeiliche Massnahmen
5.1. Grundsätze
Art. 23 Vorgehen gegen Störer
Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen die Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet oder die für das entsprechende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.
Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen das Tier oder die Sache sowie gegen die Person, welche die Herrschaft über das Tier oder die Sache ausübt.
Art. 24 Vorgehen gegen andere Personen
Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Person richten, wenn
das Gesetz es vorsieht oder
eine unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt oder beseitigt werden kann.
Art. 25 Betreten privater und öffentlicher Grundstücke
Wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist, darf die Kantonspolizei private und öffentliche Grundstücke betreten, einschliesslich deren Räumlichkeiten.
Insbesondere kann die Kantonspolizei zur Verhinderung von Menschenhandel und schweren Betäubungsmitteldelikten Gastgewerbe-, Beherbergungs- und Erotikbetriebe sowie Räumlichkeiten, in denen gewerblich sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, betreten.
Die Kantonspolizei kann zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Vergehen und Verbrechen im Asylwesen Zentren des Bundes sowie Privat- oder Kollektivunterkünfte betreten.
5.2. Personenkontrolle und erkennungsdienstliche Massnahmen
Art. 26 Personenkontrolle
Im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr oder wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf die Kantonspolizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Sachen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird.
Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.
Die Kantonspolizei darf die Person zu einem Polizeiposten bringen, wenn die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilligungspapiere echt sind.
Art. 27 Vorläufige Festnahme
Wird eine Person wegen einer Übertretung im Sinne von Art. 217 Abs. 3 StPO vorläufig festgenommen und soll diese Person gemäss Art. 219 Abs. 5 StPO länger als drei Stunden festgehalten werden, ist dies durch die zuständige Führungsperson anzuordnen.
Art. 28 Erkennungsdienstliche Massnahmen
Die Kantonspolizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist und mit anderen auf dem Polizeiposten vorhandenen Mitteln nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten erfüllt werden kann.
Vorbehältlich einer besonderen gesetzlichen Regelung sind erkennungsdienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt worden oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist.
Art. 29 Verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle
Daten über Personen oder Fahrzeuge können zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle in Fahndungssysteme aufgenommen werden.
Eine Ausschreibung dieser Art ist zulässig zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person in erheblichem Umfang aussergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht, oder
die Gesamtbeurteilung der betroffenen Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig aussergewöhnlich schwere Straftaten begehen wird.
Bei der gezielten Kontrolle können zur Erreichung der in Abs. 2 genannten Zwecke die Person, das von ihr benützte Fahrzeug oder die mitgeführten Sachen untersucht werden.
5.3. Polizeiliche Vorladung und Befragung
Art. 30 Polizeiliche Vorladung und Vorführung
Die Kantonspolizei darf eine Person ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen, jedoch unter Nennung des Grundes vorladen, insbesondere für Befragungen oder Identitätsfeststellungen.
Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichende Gründe nicht Folge und wurde sie schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen, kann die Kantonspolizei sie vorführen.
Die Vorführung kann ohne Vorladung angeordnet werden, wenn Gefahr in Verzug ist.
Art. 31 Befragung
Die Kantonspolizei darf eine Person ohne die Beachtung besonderer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist.
Art. 32 Kinder und Jugendliche
Über Vorladungen und Befragungen von Kindern und Jugendlichen werden die Inhaber der elterlichen Sorge beziehungsweise die gesetzliche Vertretung orientiert, soweit dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet wird oder das Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts anderes bestimmt.
5.4. Polizeilicher Gewahrsam
Art. 33 Voraussetzungen
Die Kantonspolizei darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend stört,
sie sich selbst, andere Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt ernsthaft und unmittelbar gefährdet,
sie voraussichtlich der fürsorgerischen Hilfe bedarf,
sie sich einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme durch Flucht entzogen hat,
dies zur Sicherstellung einer Vor-, Zu- oder Rückführung notwendig ist oder
dies zur Sicherung des Vollzugs einer polizeilichen Anordnung gemäss § 57 Abs. 1 notwendig ist.
Art. 34 Durchführung
Hat die Kantonspolizei eine Person in Gewahrsam genommen, gibt sie ihr unverzüglich den Grund dafür bekannt.
Sie gibt ihr Gelegenheit, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck des polizeilichen Gewahrsams nicht gefährdet wird.
Ist die Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen.
Art. 35 Dauer und Überprüfung
Der Gewahrsam dauert bis zum Wegfall seines Grundes, längstens jedoch 24 Stunden.
Bei Fremdgefährdung und wenn deshalb anzunehmen ist, dass der Gewahrsam länger als 24 Stunden notwendig ist, kann die Kantonspolizei beim Zwangsmassnahmengericht spätestens 24 Stunden nach Beginn des Gewahrsams dessen Verlängerung beantragen. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet innert 48 Stunden und kann den Gewahrsam auf längstens acht Tage verlängern. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach der StPO.
…
5.5. Vor-, Zu- und Rückführung
Art. 36 Vor- und Zuführung
Auf Ersuchen der zuständigen Stelle führt die Kantonspolizei eine Person dieser Stelle vor oder einer anderen Stelle zu.
Art. 37 Zuführung von Minderjährigen und Verbeiständeten
Die Kantonspolizei darf eine minderjährige Person oder eine Person unter umfassender Beistandschaft in ihre Obhut nehmen, wenn sich die Person
der elterlichen oder erwachsenenschutzrechtlichen Aufsicht entzieht oder
an Orten aufhält, wo ihr eine Gefahr für ihre körperliche, sexuelle oder psychische Integrität droht.
Die Kantonspolizei führt die Person der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut, der Vormundin oder dem Vormund, der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder einer von ihnen bezeichneten Stelle zu.
Zuführungen im Sinne von Abs. 2 dürfen auch bei minderjährigen Personen und Personen unter umfassender Beistandschaft erfolgen, die in Gewahrsam genommen worden sind.
Art. 38 Rückführung von ausreisepflichtigen Personen
Die Kantonspolizei vollzieht die in die Zuständigkeit des Kantons Thurgau fallenden Rückführungen von ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern.
Soweit es das Bundesrecht zulässt, können Rückführungen in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei durch spezialisierte private Organisationen erfolgen.
5.6. Überwachung, Observation und technische Mittel
Art. 39 Überwachung
Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder zur Gefahrenabwehr Informationen beschaffen, Personen und Fahrzeuge überwachen und observieren.
Sie kann als zugriffsunterstützende Massnahme, im Rahmen von Vorfeldabklärungen, zum Schutz der eigenen Kräfte oder zur Aufklärung der tatsächlichen Lage in eigener Kompetenz technische Mittel einsetzen sowie Bild- und Tonaufnahmen machen, sofern andere Mittel nicht zum Erfolg führen.
Aufzeichnungen werden gelöscht,
wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder
spätestens nach einem Jahr, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
Art. 39a Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung
Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und Kontrollschilder automatisch erfassen und diese Daten bearbeiten:
zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Vergehen und Verbrechen
zur Fahndung nach vermissten oder entwichenen Personen
zur Erfüllung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben
Der automatische Abgleich der erfassten Fahrzeuge und Kontrollschilder ist zulässig:
mit polizeilichen Sach- und Personenfahndungsregistern, die vom Bund für die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung freigegeben sind
mit polizeilichen Fahndungsaufträgen für die Dauer der Ausschreibung
mit Angaben zu Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halterinnen oder Haltern der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist
Im Rahmen der verkehrspolizeilichen Aufgaben können automatisiert überprüft und dokumentiert werden:
die Einhaltung der technischen Anforderungen und der technische Zustand der Fahrzeuge, namentlich die Masse und das Gewicht
die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer einschliesslich des Status der Fahrtenschreiber
Die Löschung der automatisch erfassten Daten erfolgt:
im Falle eines darauf basierenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens gemäss den jeweiligen Bestimmungen dieses Verfahrens
in allen anderen Fällen spätestens nach 30 Tagen
Die Kantonspolizei kann Daten der automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung mit anderen Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, der Landespolizei Liechtenstein, dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) sowie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Abrufverfahren automatisiert austauschen und bearbeiten.
Art. 39b Einsatzbezogene Informationsbeschaffung und Überwachung
Die Kantonspolizei kann bei polizeilichen Einsätzen mobile Übermittlungs- und Aufzeichnungsgeräte zur bild- und tonmässigen Informationsbeschaffung einsetzen, um ihre Angehörigen sowie Dritte vor einer erheblichen Gefahr zu schützen.
Sie kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen oder Personengruppen sowie deren Äusserungen auf Video- und Audioüberwachungsgeräten aufnehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, es könne zu strafbaren Handlungen kommen.
Sie kann körpernah und sichtbar getragene Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte einsetzen.
Die Aufzeichnungen werden gelöscht, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder spätestens nach 100 Tagen, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
Art. 40 Fahndung und Vorfeldabklärungen
Die Kantonspolizei ist befugt, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen Vorfeldabklärungen ausserhalb einer Strafuntersuchung zu tätigen.
Angehörige der Kantonspolizei dürfen zu Fahndungs- und Abklärungszwecken in Zivil Informationen beschaffen, ohne ihre Identität und Funktion zu offenbaren.
Die Kantonspolizei ist befugt, in der Ausübung hoheitlichen Handelns ohne besondere Warnvorrichtungen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz5 zu begehen, namentlich bei Verfolgungsfahrten, Nachfahrmessungen, Observationen, aus taktischen Gründen oder zur Lärmvermeidung.
Art. 40a Scheingeschäfte und Testkäufe
Die Kantonspolizei kann zur Erkennung von strafbaren Handlungen Scheingeschäfte tätigen oder den Willen zum Abschluss solcher Geschäfte vortäuschen.
Sie kann zur Erkennung von strafbaren Handlungen Testkäufe tätigen oder Dritte dazu einsetzen.
Art. 41 Informationsbeschaffung
Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Personen zur Informationsbeschaffung einsetzen.
Diese Personen verfügen weder über hoheitliche Befugnisse noch über andere Sonderrechte. Namentlich dürfen sie weder Straftaten begehen noch dazu Beihilfe leisten oder Personen zur Begehung von Straftaten anstiften.
Art. 42 Notsuche und Fahndung nach verurteilten Personen
Die Anordnung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen der Suche und Rettung vermisster Personen (Notsuche) oder der Fahndung nach einer zu einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme verurteilten Person erfolgt durch die zuständige Führungsperson und bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
Zur Feststellung des Aufenthaltsorts ist die Kantonspolizei befugt, physische und elektronische Daten zu sichten.
Art. 43 Verdeckte Vorermittlung
Die Kantonspolizei kann zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine verdeckte Vorermittlung anordnen, wenn
hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte,
die besondere Schwere oder Eigenart der in Betracht fallenden Straftat den Eingriff rechtfertigen und
andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wären.
Für eine verdeckte Vorermittlung dürfen nur Kantonspolizistinnen und -polizisten oder durch die Kantonspolizei beauftragte Dritte eingesetzt werden. Die Kantonspolizei kann sie mit einer Legende ausstatten und ihnen auch im Falle der Befragung als Auskunftsperson, Zeugin oder Zeuge im Strafverfahren Anonymität zusichern.
Der Einsatz einer verdeckten Vorermittlerin oder eines verdeckten Vorermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Das Genehmigungsverfahren richtet sich sinngemäss nach der StPO6.
Für tatverdachtsbezogene Ermittlungen bleiben die strafprozessualen Bestimmungen vorbehalten.
5.7. Wegweisung und Fernhaltung
Art. 44 Wegweisung
Die Kantonspolizei darf eine Person formlos von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn
die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet,
die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindert,
Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte behindert oder gefährdet sind,
die Person selbst ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist oder
Rechte von Personen zu wahren sind.
Abs. 1 gilt sinngemäss für die Fernhaltung von Tieren und Sachen.
Art. 45 Fernhaltung mit formellem Entscheid
Die Kantonspolizei darf einer Person mittels Entscheid verbieten, einen bestimmten Ort zu betreten. Sie kann das schriftliche Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB7 für höchstens 14 Tage verfügen und wenn erforderlich, die betroffene Person für die Eröffnung des Entscheids zu einem Polizeiposten bringen.
Der Entscheid legt die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich der Massnahme fest.
…
5.8. Durchsuchung
Art. 46 Personen
Die Kantonspolizei darf in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche oder in den einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Sachen oder Spuren suchen, wenn
dies zum Schutz von Angehörigen der Kantonspolizei oder anderer Personen, von Sachen von namhaftem Wert oder der Umwelt erforderlich ist,
Gründe für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben sind,
der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Sachen bei sich hat,
es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist,
sie sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist,
sie ein Polizeigebäude oder ein von der Polizei bewachtes Gebäude betritt.
Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
Für weitergehende körperliche Untersuchungen, die in die körperliche Integrität eingreifen, beauftragt die Kantonspolizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fachpersonal.
Art. 47 Sachen
Die Kantonspolizei kann zur Gefahrenabwehr und zur Fahndung Personen verpflichten, mitgeführte Sachen vorzuzeigen oder Behältnisse zu öffnen.
Zur Gefahrenabwehr oder zur Fahndung können Fahrzeuge und Behältnisse durchsucht werden.
Art. 48 Räume
Die Kantonspolizei darf Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren,
Tiere, Sachen von namhaftem Wert oder die Umwelt zu schützen oder
eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn der Verdacht besteht, dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart einer Person, welche die Herrschaft ausübt.
Die Durchsuchung ist zu dokumentieren.
Art. 48a Räume im Rahmen von Vorfeldabklärungen
Die Kantonspolizei kann zur Verhinderung von Menschenhandel und schweren Betäubungsmitteldelikten in Gastgewerbe-, Beherbergungs- und Erotikbetrieben sowie in Räumlichkeiten, in denen gewerblich sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, nach Personen suchen.
Die Kantonspolizei kann zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Vergehen und Verbrechen im Asylwesen in Zentren des Bundes sowie in Privat- oder Kollektivunterkünften Personenkontrollen gemäss Asylgesetz (AsylG)8 durchführen.
§ 48 Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäss.
5.9. Sicherstellung
Art. 49 Voraussetzungen
Die Kantonspolizei darf Tiere und Sachen sicherstellen,
um eine erhebliche Gefahr abzuwehren oder
um zu verhindern, dass eine in Gewahrsam genommene Person sie missbräuchlich verwendet.
Art. 49a Aufnahmegeräte
Die Kantonspolizei kann einer Person zum Schutz von Persönlichkeitsrechten oder bei Behinderung von Amtshandlungen verbieten, Foto-, Video- und Audioaufnahmen von polizeilichen Tätigkeiten zu erstellen.
Sie kann zu diesem Zweck den Einsatz solcher Aufnahmegeräte anlässlich von Amtshandlungen verbieten und die Geräte bei missbräuchlicher Verwendung für die Dauer der Amtshandlung abnehmen.
Art. 49b Beizug
Die Kantonspolizei kann zur Gefahrenabwehr oder im Rahmen von Vorfeldabklärungen insbesondere von Behörden und Dienstleistungsunternehmen Dokumente und Gegenstände beiziehen sowie Informationen einholen, wenn keine besondere Geheimhaltungspflicht besteht.
Sie kann bei Vermisstenfällen als unterstützende Massnahme zur Lokalisierung einer vermissten Person auch von Privatpersonen Gegenstände und Daten beiziehen.
Art. 50 Rückgabe
Ist der Grund für die Sicherstellung dahingefallen, gibt die Kantonspolizei das Tier oder die Sache zurück.
Erheben mehrere Personen Anspruch darauf oder ist die Berechtigung einer Person aus anderen Gründen zweifelhaft, setzt ihnen die Kantonspolizei Frist zur gerichtlichen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gibt sie das Tier oder die Sache der Person zurück, bei welcher die Sicherstellung erfolgte.
Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Dabei gilt § 69 Abs. 1 Ziff. 2 sinngemäss.
Kann ein Tier weder zurückgegeben noch anderweitig platziert werden, ist über das weitere Vorgehen unter Beizug des Veterinäramtes zu entscheiden.
Art. 51 Verwertung und Vernichtung
Erhebt niemand Anspruch auf eine zurückzugebende Sache oder wird sie von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist abgeholt, darf sie die Kantonspolizei ein Jahr nach Wegfall des Grundes für die Sicherstellung verwerten.
Die Kantonspolizei kann eine Sache früher verwerten, wenn sie schneller Wertverminderung ausgesetzt oder ihre Aufbewahrung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
Kann eine Sache nicht verwertet werden, darf sie die Kantonspolizei vernichten.
5.10. Fernhaltung und Wegschaffung von Tieren, Fahrzeugen und anderen Sachen
Art. 52 Grundsatz
Die Kantonspolizei darf Tiere, Fahrzeuge und andere Sachen von einem Ort fernhalten, wegschaffen oder wegschaffen lassen, wenn sie
vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind,
öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes behindern oder gefährden oder
eine erhebliche Gefährdung für Personen, Tiere, Sachen von namhaftem Wert oder der Umwelt darstellen oder die Rechte Dritter bedeutend einschränken.
Sind Personen oder Sachen von namhaftem Wert gefährdet, kann die zuständige Führungsperson im Umkreis von 300 m um den Ereignisort für die Dauer des Polizeieinsatzes formlos ein Flugverbot für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht erlassen. Die jeweils zuständige Führungsperson kann das Flugverbot räumlich erweitern.
Art. 53 Androhung und Kostenersatz
Die Massnahme wird der betroffenen Person angedroht. In dringenden Fällen oder wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist, kann von der Androhung abgesehen werden. In solchen Fällen ist die betroffene Person nachträglich über die Massnahme zu informieren.
Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Dabei gilt § 69 Abs. 1 Ziff. 2 sinngemäss.
§ 51 findet sinngemässe Anwendung.
5.11. Polizeiliche Berichte zur Person und Personennachforschung
Art. 54 Polizeiliche Berichte zur Person
Auf Gesuch der zuständigen zivilen und militärischen Stellen verfasst die Kantonspolizei Berichte zur Person, wenn
das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder
die Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Informationen angewiesen ist und sie diese weder von der betroffenen Person noch durch andere eigene Erhebungen erhalten kann.
Das Gesuch nennt den Zweck des Berichts, die gesetzliche Grundlage und die benötigten Informationen.
Die Kantonspolizei tätigt Erhebungen bei Amtsstellen oder bei der betroffenen Person. Dritte werden nur ausnahmsweise und im ausdrücklichen Auftrag der ersuchenden Stelle befragt.
Die Berichte müssen sachlich sein. Sie enthalten Wahrnehmungen, Feststellungen und Tatsachen.
Art. 55 Personennachforschung
Ist der Aufenthaltsort einer Person nicht bekannt oder hält sie sich im Ausland auf, schreibt sie die Kantonspolizei in polizeilichen Fahndungsmitteln aus, wenn
die Voraussetzungen des polizeilichen Gewahrsams erfüllt sind,
die Person auf Ersuchen der zuständigen Stelle vor- oder zugeführt werden muss,
der Person Dokumente polizeilich zugestellt werden müssen,
sie als vermisst gemeldet wurde oder
andere gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben.
Bei der Wahl des geeigneten Fahndungsmittels und der Art der Ausschreibung berücksichtigt die Kantonspolizei die Bedeutung des Falles und beachtet das Mass des Notwendigen.
Die Kantonspolizei kann die Öffentlichkeit zur Mithilfe auffordern und dabei Bildmaterial einsetzen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass
die gesuchte Person verunfallt oder Opfer einer strafbaren Handlung geworden ist,
sie sich selbst oder Dritte gefährdet oder
sich einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme entzieht.
Ist der Grund für die Ausschreibung dahingefallen, wird sie widerrufen.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Nachforschung nach Tieren und Sachen.
6. Häusliche Gewalt, Gewaltschutz und Gewaltprävention
Art. 56 Bedrohungsmanagement
Die Kantonspolizei betreibt ein polizeiliches Bedrohungsmanagement.
Das Bedrohungsmanagement zielt darauf ab, schwere Gewalttaten zu verhindern. Ein Gefährdungs- oder Eskalationspotenzial soll frühzeitig erkannt, eingeschätzt und mit den geeigneten Massnahmen entschärft werden.
Im Rahmen des Bedrohungsmanagements kann die Kantonspolizei insbesondere:
gewaltausübende und gewaltbetroffene Personen kontaktieren
Personen, bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine ernsthafte, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist, darauf ansprechen und auf allfällige Straffolgen hinweisen
eine gefährdete Person auf die Gefährdungslage ansprechen und Verhaltensempfehlungen, Vernetzung oder weitere präventive Massnahmen anbieten
einer gefährdeten Person Auskunft über die gefährdende Person erteilen, wenn dies zur Entschärfung einer Gefährdungslage erforderlich ist
Gewaltausübende und gewaltbereite Personen können zur ersten Kontaktaufnahme mit der Kantonspolizei verpflichtet werden.
Art. 56a Melde- und Auskunftsrecht
Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind berechtigt, der Kantonspolizei Personen zu melden, wenn Anhaltspunkte für eine drohende schwere Gewalttat bestehen.
Der Schutz der Vertraulichkeit der Personen, welche die Meldung erstatten, wird gewährleistet, wenn dies möglich und zulässig ist.
Die Kantonspolizei kann zur Erkennung oder Verhinderung schwerer Gewalttaten besonders schützenswerte Personendaten insbesondere folgenden Behörden und Institutionen im In- und Ausland bekanntgeben und von ihnen Auskünfte einholen, wenn keine abweichenden Bestimmungen bestehen:
Polizeiorganisationen, Behörden und Institutionen sowie kantonale und eidgenössische Stellen für das Bedrohungsmanagement
Betreiberinnen oder Betreiber von Schutzunterkünften für gewaltbetroffene Personen
Bildungsinstitutionen
Einwohner- und Migrationsbehörden
Gerichte
Gesundheitsbehörden
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
Organisationen der Opferhilfe
Sozialhilfebehörden
Steuer-, Betreibungs-, Konkurs- und Finanzbehörden
Straf- und Strafvollzugsbehörden
Personen, denen gemäss § 56a Abs. 1 ein Melderecht zusteht
Kommen zur Verhinderung schwerer Gewalttaten Massnahmen durch andere Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisationen in Betracht, kann die Kantonspolizei diese informieren und mit ihnen zusammenarbeiten. Dabei dürfen Informationen zum Fall zwischen den involvierten Behörden ausgetauscht werden.
Die Daten sind zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden. Die Löschung erfolgt jedoch spätestens zehn Jahre nach Erfassung.
Art. 57 Massnahmen des Gewaltschutzes
Die Kantonspolizei kann einer Person, die eine andere Person gefährdet, bedroht, erheblich belästigt, verfolgt, ihr auflauert, ihr nachstellt oder bei der Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie eine schwere Gewalttat begehen könnte, durch Erlass eines Entscheids verbieten:
sich an bestimmte Orte wie Wohn- und Arbeitsstätten zu begeben oder sich dort aufzuhalten
sich einer bestimmten Person zu nähern
mit einer bestimmten Person direkt, indirekt oder über Dritte Kontakt aufzunehmen, insbesondere auf telefonischem, schriftlichem oder auf elektronischem Weg sowie in einer anderen Weise
ein bestimmtes Gebiet zu verlassen
Ausserdem kann die Kantonspolizei allen beteiligten Personen verbieten, mit bestimmten Personen Kontakt aufzunehmen oder sich ihnen zu nähern.
Zur Verhinderung einer schweren Gewalttat kann die Kantonspolizei bei Personen im Sinne von Abs. 1 Räume durchsuchen oder nach vorgängiger Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht technische Geräte zur Lokalisierung einsetzen.
Art. 57a Vorgehen
Die Kantonspolizei ermittelt den Sachverhalt und trifft umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Anordnungen, insbesondere:
Aushändigung des Entscheids über die Massnahmen des Gewaltschutzes unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB9
Abnahme der Schlüssel oder anderer Zutrittsmittel der weggewiesenen Person zu Wohnräumen, Arbeitsstätten, anderen betroffenen Orten oder Fahrzeugen
Orientierung der gefährdeten Person über die Zuständigkeit zur Anordnung von zivilrechtlichen Massnahmen
Orientierung der Beteiligten über Beratungsstellen
Sie kann einer Person im Rahmen der Gewaltschutzmassnahmen Gegenstände abnehmen, wenn deren Eigentumsverhältnisse unklar sind oder es der Durchsetzung der Massnahmen dient. Für die Rückgabe kommt § 50 zur Anwendung.
Eine von ihrem Wohnort weggewiesene Person hat eine Zustelladresse zu bezeichnen. Unterlässt sie dies, können behördliche Zustellungen während der Dauer der Wegweisung durch Hinterlegung bei der Kantonspolizei erfolgen.
Art. 58 Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Kommen Kindesschutz- oder Erwachsenenschutzmassnahmen in Betracht, meldet die Kantonspolizei ihre Anordnungen der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Im Notfall ist die Kantonspolizei berechtigt, gefährdete Kinder bis zum Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu platzieren. Die Gemeinde trägt die damit verbundenen Kosten, unter Vorbehalt eines Rückgriffs auf die Eltern oder andere Kostenträger.
Art. 59 Dauer der Massnahmen
Die polizeilichen Anordnungen gelten für die Dauer von 14 Tagen.
Beantragt die durch häusliche Gewalt und Nachstellungen gefährdete Person innert 14 Tagen seit Erlass der polizeilichen Anordnungen zivilrechtliche Massnahmen, verlängert sich die Dauer der polizeilichen Anordnungen bis zur rechtskräftigen Erledigung des zivilrechtlichen Verfahrens. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Bezirksgerichts orientiert die Parteien und die Kantonspolizei über den Eingang des Begehrens und die Verlängerung.
Die polizeilich angeordneten Massnahmen des Gewaltschutzes können durch die Kantonspolizei einmalig um 14 Tage verlängert werden, sofern keine zivilrechtlichen Massnahmen eingeleitet wurden.
Besteht eine Gefahr einer schweren Gewalttat voraussichtlich längerfristig, können die Massnahmen des Gewaltschutzes auf Antrag der Kantonspolizei durch das Zwangsmassnahmengericht verlängert werden, sofern keine zivilrechtlichen Massnahmen eingeleitet wurden. Die Dauer der Verlängerung ist auf fünf Monate begrenzt. Sie kann danach einmalig um maximal fünf Monate verlängert werden.
Art. 60 Richterliche Überprüfung
Während der Gültigkeitsdauer der polizeilichen Anordnungen wegen häuslicher Gewalt und Nachstellungen kann die betroffene Person die polizeilichen Anordnungen von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter des Bezirksgerichts überprüfen lassen. Einem solchen Gesuch kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Bezirksgerichts entscheidet im summarischen Verfahren gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)10. Der Entscheid ist innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen.
Art. 61 Zusammenarbeit mit Therapie- und Beratungsstellen
Die Kantonspolizei fördert die Zusammenarbeit von Behörden, Beratungs- und Fachstellen.
Das Departement schliesst mit auf Gewalt spezialisierten Therapie- und Beratungsstellen Leistungsvereinbarungen ab.
Die Kantonspolizei kann Namen und Kontaktangaben von gewaltausübenden Personen an Beratungsstellen übermitteln.
Die Kantonspolizei übermittelt Namen und Kontaktangaben von gewaltbetroffenen Personen an Beratungsstellen, sofern diese Personen die Übermittlung nicht explizit ablehnen.
Mitarbeitende der Fachstelle Gewaltschutz und von ihr beauftragte Drittpersonen sind von der Anzeigepflicht ausgenommen, sofern es sich nicht um eine schwerwiegende Straftat handelt.
Art. 61a Koordination Gewaltprävention
Die Kantonspolizei koordiniert und fördert die Zusammenarbeit der mit Gewaltprävention befassten Behörden, Fachstellen und Fachpersonen im Kanton.
Sie koordiniert polizeiliche und kantonale Themen und Aufgaben der Gewaltprävention und macht sie innerpolizeilich und kantonal bekannt.
Der Regierungsrat kann eine Kommission Gewaltprävention ernennen und deren Aufgaben bestimmen.
7. Angehörige der Kantonspolizei
Art. 62 Legitimation
Angehörige der Kantonspolizei belegen ihre Berechtigung zu Amtshandlungen durch das Tragen der Uniform.
Angehörige der Kantonspolizei in Zivil belegen ihre Berechtigung, indem sie vor der Amtshandlung den Polizeiausweis vorzeigen. Lassen es die Umstände nicht zu, wird dies so bald als möglich nachgeholt.
Angehörige der Kantonspolizei, die Amtshandlungen vornehmen, geben ihren Namen bekannt, soweit die Umstände es zulassen.
Art. 63 Handeln in dienstfreier Zeit
Angehörige der Kantonspolizei sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienstlichem Handeln berechtigt.
Stellen Angehörige der Kantonspolizei in der dienstfreien Zeit eine schwere Straftat oder eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern fest, leiten sie, soweit zumutbar, deren Ahndung beziehungsweise Beseitigung in die Wege.
Art. 64 Bewaffnete Dienstausübung
Angehörige der Kantonspolizei üben ihren Dienst in der Regel bewaffnet aus.
Die Kantonspolizei kann die bewaffnete Dienstausübung auch für Zivilangestellte anordnen, soweit dies zu deren Sicherheit erforderlich ist und sie hierfür ausgebildet sind.
8. Private Alarmanlagen
Art. 65 Bewilligung
Private Alarmanlagen, mit denen die Kantonspolizei direkt alarmiert werden kann, bedürfen einer polizeilichen Bewilligung.
9. Information und Datenbearbeitung
Art. 66 Information
Die Kantonspolizei ist befugt, im öffentlichen Interesse und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung und Betroffene zu informieren, sofern keine überwiegenden schützenswerten Interessen Privater oder des Gemeinwesens entgegenstehen.
Über Polizeieinsätze, an denen die Kantonspolizei vernetzt mit anderen Partnerorganisationen tätig ist, informiert die Kantonspolizei. Abweichende Absprachen bleiben vorbehalten.
Art. 67 Datenbearbeitung
Die Kantonspolizei ist befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Führung ihrer Geschäftskontrolle Daten zu bearbeiten und dazu geeignete und, wo zweckmässig, auch automatisierte Datenbearbeitungssysteme und Registraturen zu betreiben oder zu nutzen.
Sie kann besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich ist.
Die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei dient:
der Erkennung und Aufdeckung strafbarer Handlungen
der Fahndung nach der Täterschaft
der Ermittlung von Spuren und Beweismitteln
der Fahndung nach vermissten Personen
der Kontrolle des Strassen- und Schiffsverkehrs
der Erkennung und Abwehr von Gefahren und angedrohter Gewalt
dem Betrieb des Lagebilds und des Lageverbunds
Die Kantonspolizei darf die zur Identifikation von Personen erforderlichen Angaben in der Gästekontrolle von Beherbergungsbetrieben sowie in den Neuzuzugsmeldungen von Gemeinden zur Gefahrenabwehr, zur Strafverfolgung und zur Vollstreckung von Strafurteilen elektronisch abrufen sowie systematisch und automatisiert in den für die Fahndung bestimmten polizeilichen Systemen überprüfen.
Der Regierungsrat regelt die Aufnahme, Berichtigung und Löschung der Daten.
Art. 68 Datenweitergabe
Die Kantonspolizei kann Informationen einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten an andere Polizeistellen und Dritte weiterleiten, wenn dies
gesetzlich vorgesehen ist,
für die Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgaben notwendig ist oder
für den Schutz der Empfängerinnen und Empfänger notwendig ist.
Behörden und Ämter liefern der Kantonspolizei die für die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlichen Informationen einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungspflichten.
Öffentliche Organe oder mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisationen und Personen stellen auf Anfrage der Kantonspolizei sachdienliche Informationen und Daten zur Verfügung, wenn konkrete Anzeichen für eine drohende schwere Gewalttat vorliegen und keine abweichenden Bestimmungen bestehen.
Die Kantonspolizei kann die Einsicht oder Weitergabe von polizeilichen Dokumenten an Dritte verweigern oder beschränken, wenn diese Rückschlüsse auf ihre Einsatzorganisation, Taktik und Einsatzmittel zulassen.
Art. 68a Elektronische Zusammenarbeit
Die Kantonspolizei kann Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten mit anderen Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, der Landespolizei Liechtenstein sowie dem BAZG im Abrufverfahren oder automatisiert austauschen und bearbeiten.
Sie kann dazu insbesondere:
Schnittstellen zwischen eigenen Informationssystemen und jenen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden einrichten
mit Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gemeinsame Informationssysteme betreiben
Beteiligt sie sich an gemeinsamen Informationssystemen mit anderen Behörden, regelt sie die Einzelheiten der Zusammenarbeit, namentlich betreffend Organisation, Massnahmen zur Gewährleistung der Informations- und Datensicherheit, Modalitäten der Gewährung von Auskunft und Einsicht sowie Kostentragung in einer Vereinbarung.
10. Kostenersatz und Entschädigung
Art. 69 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen
Die Kantonspolizei kann Kostenersatz verlangen:
von der Veranstalterin oder vom Veranstalter eines Anlasses, der einen ausserordentlichen Polizeieinsatz erfordert;
von der Verursacherin oder vom Verursacher eines Polizeieinsatzes, wenn diese oder dieser vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat;
von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Alarmanlage für das Ausrücken bei Fehlalarm.
Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse liegen oder einem ideellen Zweck dienen, kann der Kostenersatz herabgesetzt oder ganz erlassen werden.
Art. 70 Kostenersatz für Sicherstellung und Aufbewahrung
Fallen bei der Sicherstellung, Aufbewahrung, Verwertung oder Vernichtung von Tieren oder Sachen oder bei Vorkehrungen zu ihrer Werterhaltung Kosten an, können sie der Person auferlegt werden, die am Tier oder an der Sache berechtigt ist oder die polizeiliche Massnahme verursacht hat.
Art. 71 Kosten für den Assistenzdienst
Gemeinden, die den Assistenzdienst im Sinne von § 3 beiziehen wollen, schliessen mit der Kantonspolizei eine entsprechende Leistungsvereinbarung ab.
Der Regierungsrat regelt die im Assistenzdienst möglichen Aufgaben und die von den Gemeinden zu entrichtende Entschädigung.
10a Rechtsschutz
Art. 71a Rekurs
Die von der Kantonspolizei angeordneten Massnahmen und Entscheide gemäss § 33, § 45, § 57 und § 59 Abs. 3 können innert fünf Tagen seit der Eröffnung mit Rekurs beim Zwangsmassnahmengericht angefochten werden.
Die von der Kantonspolizei angeordneten Massnahmen und Entscheide gemäss § 68 können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim Zwangsmassnahmengericht angefochten werden.
Auf das Verfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)11 anwendbar. Dem Rekurs kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes anordnet.
Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet auch über allfällige Entschädigungsansprüche.
Art. 71b Beschwerde
Die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes anordnet.
Die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts gemäss § 42 Abs. 1 können innert zehn Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss StPO anwendbar. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes anordnet.
11. …
Art. 72–74 …
ABl. 46/2011