640.13
Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression
vom 22.11.2022 (Stand 01.01.2025)
Anpassung der Sozialabzüge gemäss § 36 und des Einkommenssteuertarifs nach § 37 des Steuergesetzes (StG)1 an den Landesindex der Konsumentenpreise in Anwendung von § 40 Abs. 2 StG.
Art. 1 Sozialabzüge
Die Sozialabzüge gemäss § 36 Abs. 2 Ziff. 1 bis Ziff. 3 StG betragen:
1. für nicht selbständig besteuerte, für in Ausbildung stehende oder erwerbsunfähige Kinder, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt:
1.1 je Kind Fr. 7'400
1.2 der Abzug erhöht sich für jedes in Ausbildung stehende Kind nach Vollendung des 16. Altersjahres auf Fr. 8'500
1.3 und nach Vollendung des 20. Altersjahres bis höchstens zum vollendeten 26. Altersjahr auf Fr. 10'600
2. für erwerbsunfähige und unterstützungsbedürftige Personen, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache aufkommt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Abs. 2 Ziff. 1 gewährt wird Fr. 2'700
3. von im AHV-Alter stehenden, erwerbsunfähigen oder verwitweten Steuerpflichtigen Fr. 4'200; beträgt das Reineinkommen mehr als Fr. 16'900, bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe mehr als Fr. 24'300, ermässigt sich der Abzug je Fr. 1'000 Mehreinkommen um Fr. 200
Art. 2 Tarifstufen des Einkommenssteuertarifs
Die einfache Steuer vom Einkommen gemäss § 37 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 8 StG beträgt:
Fr. 0 bis Fr. 12'200 und 2 % für den Mehrbetrag
Fr. 48 bis Fr. 14'600 und 3 % für den Mehrbetrag
Fr. 114 bis Fr. 16'800 und 4 % für den Mehrbetrag
Fr. 198 bis Fr. 18'900 und 5 % für den Mehrbetrag
Fr. 303 bis Fr. 21'000 und 6 % für den Mehrbetrag
Fr. 1'251 bis Fr. 36'800 und 7 % für den Mehrbetrag
Fr. 4'583 bis Fr. 84'400 und 7.5 % für den Mehrbetrag
Fr. 10'133 bis Fr. 158'400 und 8 % für den Mehrbetrag
Art. 3 Rundungsmethodik
Die indexierten Sozialabzüge sind auf Fr. 100 auf- oder abzurunden. Der nicht gerundete Betrag gilt als Basiswert für die Berechnung des Folgejahres.
Bei der Indexierung des Einkommenssteuertarifs sind die steuerbaren Einkommen auf Fr. 100 abzurunden. Die einfache Steuer ist auf Fr. 0.05 auf- oder abzurunden.
47/2022