812.4
Gesetz über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol
vom 21.06.2006 (Stand 01.01.2023)
Art. 1 Verbot der Plakatwerbung
Werbung auf Plakaten und in plakatähnlicher Form ist verboten auf öffentlichem sowie öffentlich einsehbarem privaten Grund für:
Tabakprodukte
1bis. Elektronische Zigaretten (E-Zigaretten)
Getränke mit mehr als 15 Volumenprozenten Ethanol und Mischgetränke, die gebrannte Wasser enthalten
Art. 2 Jugendschutz
Die Abgabe von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten an Minderjährige ist verboten.
Tabakprodukte und elektronische Zigaretten dürfen in Automaten verkauft werden, wenn diese für Minderjährige nicht zugänglich sind.
Art. 3 …
Art. 4 Strafbestimmung
Mit Busse bis zu Fr. 20'000 wird bestraft, wer
Werbung im Sinne von § 1 Abs. 1 macht,
Produkte im Sinne von § 2 Abs. 1 an Minderjährige abgibt oder
Produkte im Sinne von § 2 Abs. 2 an Automaten verkauft, die für Minderjährige zugänglich sind.
Art. 5 Zuständigkeit
Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinde. Diese kann die Polizeiorgane des Kantons beiziehen.
Art. 6 …
ABl. 27/2006