814.20
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
vom 05.03.1997 (Stand 01.06.2024)
1. Allgemeines
Art. 1 Zuständigkeit
Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer1, soweit nicht der Bund oder die Gemeinden zuständig sind.
Er scheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden die erforderlichen Grundwasserschutzzonen und -areale aus.
Art. 2 Zusammenarbeit, Koordination
Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Gewässerschutzaufgaben zusammen.
Der Kanton sorgt für die Koordination insbesondere mit den Nachbarkantonen und den angrenzenden Ländern. Der Regierungsrat kann Vereinbarungen über gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen abschliessen.
Art. 3 Aufsicht
Der Kanton führt die Oberaufsicht über den Gewässerschutz.
Die Gemeinden führen die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz, soweit das kantonale Recht bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt.
Art. 4 Zutrittsrecht
Die Organe des Kantons und der Gemeinden sowie von ihnen beauftragte Dritte haben für die Durchführung von Kontrollen das Zutrittsrecht zu den gewässerschutztechnischen Anlagen.
2. Aufgaben der Gemeinden
Art. 5 Genereller Entwässerungsplan
Die Gemeinden erstellen den Generellen Entwässerungsplan. Dieser bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement des Regierungsrates.
Der Kanton kann Richtlinien erlassen oder Richtlinien von Fachverbänden verbindlich erklären.
Art. 6 Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen
Bau und Betrieb von öffentlichen Kanalisationen und zentralen Abwasserreinigungsanlagen sind Sache der Gemeinden. Diese können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen oder die Aufgaben an Dritte übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Departements.
Die Reinigung in gemeinsamen Anlagen ist anzustreben, soweit dies ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Es gilt das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäss § 36a und § 36b des Planungs- und Baugesetzes (PBG)2.
Art. 7 Abwasserreglement
Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung in einem Reglement. Dieses bedarf der Genehmigung durch das Departement.
3. Verfahren
Art. 8 Bewilligungen
Einer Bewilligung des Kantons bedürfen:
die Erstellung, Änderung oder Erweiterung der öffentlichen sowie der vom Regierungsrat bezeichneten privaten Anlagen zur Behandlung von Abwasser
die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Litern
die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 2'000 Litern je Lagerbehälter in besonders gefährdeten Bereichen
die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 5'000 Litern je Lagerbehälter ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche
die Erstellung und die Änderung von Umschlagplätzen für wassergefährdende Flüssigkeiten in besonders gefährdeten Bereichen
die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen und Transportleitungen für Hof- und Recyclingdünger
Bohrungen oder Grabungen zur Erkundung des Untergrundes oder zur Nutzung der Erdwärme
der Abbau von Bodenschätzen
das Einleiten von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer
das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer, soweit es nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen ist
das Einleiten von Abwasser aus Gewerbe- oder Industriebetrieben in Schmutzwasserkanalisationen
Düngerabnahmeverträge
das Versickernlassen von behandeltem verschmutztem Abwasser
der Untertagebau in besonders gefährdeten Bereichen
Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen
Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühlzwecken) in besonders gefährdeten Bereichen
dauernde Entwässerungen und Bewässerungen in besonders gefährdeten Bereichen
Freilegungen des Grundwasserspiegels in besonders gefährdeten Bereichen
Mietverträge für Hofdüngerlager
Eine Bewilligung nach § 8 Abs. 1 Ziff. 19 wird erteilt, wenn die Lagereinrichtung für Hofdünger die Vorgaben des Bundes hinsichtlich der Dichtigkeit, der Funktionstüchtigkeit sowie des ordnungsgemässen Betriebs erfüllt.
Der Kanton kann Betriebe von der Bewilligungspflicht gemäss § 8 Abs. 1 Ziff. 12 befreien, wenn die Hofdüngerflüsse mit dem Internetprogramm HODUFLU des Bundesamtes für Landwirtschaft lückenlos erfasst werden.
Art. 9 Öffentliche Auflage, Einsprache
Pläne für Grundwasserschutzzonen oder -areale sowie Generelle Entwässerungspläne sind mit den zugehörigen Vorschriften während 20 Tagen öffentlich aufzulegen.
Vor der Planauflage sind bei Grundwasserschutzzonen oder -arealen die betroffenen Grundeigentümer anzuhören.
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen gegen Pläne des Kantons sind an die zuständige kantonale Behörde zu richten. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach § 29 bis § 31 PBG.
Art. 9a Inkraftsetzung
Die für den Erlass zuständige Behörde beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pläne und Vorschriften nach diesem Gesetz.
Art. 9b Meldepflicht
Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die nach § 8 Abs. 1 nicht bewilligungspflichtig sind, müssen dem Kanton von den Inhabern gemeldet werden.
Die Ausserbetriebsetzung von bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten muss dem Kanton von den Inhabern gemeldet werden.
Nicht meldepflichtig sind Anlagen ausserhalb von Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Fassungsvolumen von weniger als 450 Litern.
Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht, muss der Kantonspolizei unverzüglich Meldung erstatten.
4. Finanzierung
Art. 10 Grundsatz
Die Gemeinden erheben zur Finanzierung ihrer Kanalisationen und Abwasserreinigungsanlagen kostendeckende und verursachergerechte Abgaben.
Der Regierungsrat kann Richtlinien über die Erhebung der Abgaben erlassen oder Richtlinien von Fachverbänden verbindlich erklären.
Der Regierungsrat kann Gemeinden auf deren Antrag ausnahmsweise ermächtigen, Mittel aus dem Gemeindehaushalt einzusetzen, soweit die Belastung für die Abgabepflichtigen nicht zumutbar ist.
Art. 11 Gebühren
Die Gemeinden erheben wiederkehrende Gebühren für die Deckung der Kosten aus Betrieb, Unterhalt, Erneuerung und Kontrolle von Kanalisationen und zentralen Abwasserreinigungsanlagen. Die Festlegung der Tarife kann an die Gemeindebehörde delegiert werden.
Die Finanzierung des Baus von Abwasseranlagen durch wiederkehrende Gebühren ist anzustreben, soweit keine Erschliessungsbeiträge nach dem Planungs- und Baugesetz erhoben werden.
Art. 12 Grundgebühr, Verbrauchsgebühr
Die wiederkehrenden Gebühren setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr zusammen.
Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund der Abwassermenge und bei Gewerbe- oder Industriebetrieben, die das Abwasser stark belasten, zudem aufgrund der Schmutzstofffracht erhoben. Saisonale Schwankungen sind angemessen zu berücksichtigen.
Art. 13 Genehmigungspflicht
Die Gebührenregelungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung durch das Departement.
Art. 14 Kostenüberwälzung
Der Kanton kann die Kosten von Gutachten, Expertisen, Messungen und dergleichen, die nicht überwiegend der Allgemeinheit dienen, Personen des öffentlichen oder privaten Rechts überbinden, deren Anlagen oder Handlungen sie erforderlich machen.
Art. 15 Subsidiäre Staatshaftung
Kann der Verursacher einer Gewässerverunreinigung nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, trägt der Kanton die Kosten für Sofortmassnahmen. Der Regierungsrat kann die betroffenen Gemeinden verpflichten, sich an diesen Kosten zu beteiligen.
Der Kostenanteil der Gemeinden beträgt höchstens 30 % und wird im Einzelfall nach Massgabe der Finanzkraft und des Interesses an der Behebung oder Vermeidung von Schäden festgelegt, die aus der Gewässerverunreinigung entstehen oder entstehen könnten.
Der Rückgriff auf den Pflichtigen bleibt vorbehalten.
5. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 Strafbestimmung
Wer vorsätzlich gegen die Bewilligungspflicht nach § 8 Abs. 1 oder die Meldepflicht nach § 9b Abs. 4 verstösst, wird mit Busse bis Fr. 20'000 bestraft.
Handelt die Täterschaft fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu Fr. 10'000.
Art. 17 Strafverfolgung
Das Departement und die Gemeinden können im Strafverfahren Parteirechte ausüben.
Art. 18 Fristen
Die Gemeinden haben innert fünf Jahren seit Inkraftsetzung dieses Gesetzes zur Genehmigung einzureichen:
die erforderlichen Anpassungen der Reglemente an dieses Gesetz
den Generellen Entwässerungsplan
Der Kanton kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin erstrecken.
Art. 19 Beiträge des Kantons
An die Kosten der Gemeinden für die Erstellung des Generellen Entwässerungsplans bezahlt der Kanton Beiträge von 25 %, sofern der Plan innert fünf Jahren seit Inkraftsetzung dieses Gesetzes zur Genehmigung eingereicht wird.
Art. 19a …
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechtes
Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. März 1955 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen vom 23. April 1959 wird aufgehoben.
Art. 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3.
ABl. 51/2007