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Regierungsratsbeschluss betreffend die Leistung von Teilzahlungen an die Beiträge der Gemeinden für die AHV/IV und EL

831.19 · Thurgau Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/rb/831-19/de/regierungsratsbeschluss-betreffend-die-leistung-von-teilzahlungen-an-die-beitrage-der-gemeinden-fur-die-ahv-iv-und-el

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

831.19

Regierungsratsbeschluss betreffend die Leistung von Teilzahlungen an die Beiträge der Gemeinden für die AHV/IV und EL

vom 23.12.1971 (Stand 23.12.1971)

Art. 1

Die Munizipalgemeinden1 werden verpflichtet, an ihre Beiträge zur Finanzierung der AHV- und IV-Renten sowie der Ergänzungsleistungen vierteljährliche Teilzahlungen, die sich nach der Höhe der Vorjahres-Belastung richten, zu leisten. Die 4. Zahlung enthält die Schlussabrechnung.

Footnotes

  1. [1] Jetzt Politische Gemeinden.

Art. 2

Die Rechnungsstellung an die Gemeinden erfolgt je auf Quartalsende durch die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau. Die Zahlungsfrist ab Datum der Rechnungsstellung beträgt 30 Tage.

52/1971