831.1
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
vom 12.06.2013 (Stand 01.01.2014)
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtsform, Sitz, Name
Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Ausgleichskasse) und die IV-Stelle des Kantons Thurgau (IV-Stelle) sind öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Frauenfeld.
Sie sind in einem Amt mit dem Namen "Sozialversicherungszentrum Thurgau" zusammengefasst.
Art. 2 Aufgaben
Die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle nehmen bundesrechtliche Aufgaben wahr, insbesondere gestützt auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1 sowie auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)2.
Die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle sind bei der Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgaben von der kantonalen Verwaltung unabhängig.
Der Kanton kann ihnen mit Zustimmung des Bundes weitere Aufgaben zuweisen.
Art. 3 Aufsicht
Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement übt die Aufsicht über die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle aus, soweit diese nicht der Bundesaufsicht unterstehen.
Dem Departement obliegen insbesondere die personellen Belange und die Genehmigung der internen Organisation.
Art. 4 Organe
Organe der AHV-Ausgleichskasse sind:
die Leiterin oder der Leiter der AHV-Ausgleichskasse;
die Gemeindezweigstellen;
die externe Revisionsstelle.
Organe der IV-Stelle sind:
die Leiterin oder der Leiter der IV-Stelle;
die externe Revisionsstelle.
Art. 5 Leitung, Personal
Die Chefin oder der Chef des Sozialversicherungszentrums Thurgau ist Leiterin oder Leiter der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle.
Der Regierungsrat bestimmt die Aufgaben und Befugnisse der Chefin oder des Chefs des Sozialversicherungszentrums Thurgau, sofern sie nicht durch Bundesrecht geregelt sind.
Die Anstellung des Personals richtet sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal.
Art. 6 Gemeindezweigstellen
Jede Gemeinde führt eine Zweigstelle der AHV-Ausgleichskasse, welche die vom Regierungsrat festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt.
Das Departement kann eine gemeinsame Zweigstelle für mehrere Gemeinden bewilligen.
Die Zweigstellen unterliegen der direkten fachlichen Aufsicht und Weisungsbefugnis der AHV-Ausgleichskasse.
Art. 7 Revisionsstelle
Der Regierungsrat bestimmt die Revisionsstelle, welche die Voraussetzungen der vom Bund erlassenen Vorschriften zu erfüllen hat.
Art. 8 Arbeitgeberkontrolle
Die Arbeitgeberkontrolle obliegt der AHV-Ausgleichskasse. Diese kann geeignete Dritte beiziehen.
2. Finanzierung
Art. 9 Kosten der AHV-Ausgleichskasse
Die Kosten der AHV-Ausgleichskasse werden durch Verwaltungskostenbeiträge gemäss Art. 69 AHVG gedeckt, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden.
Der Kanton trägt die Kosten der von ihm übertragenen Aufgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Art. 10 Verwaltungskostenbeiträge
Die Mitglieder der AHV-Ausgleichskasse bezahlen unter Berücksichtigung des Aufwandes und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Beiträge an die Verwaltungskosten.
Der Regierungsrat legt unter Berücksichtigung der vom Bund erlassenen Vorschriften die Verwaltungskostenbeiträge fest.
Die Gemeinden erhalten einen angemessenen Beitrag an die Kosten ihrer Zweigstellen.
Art. 11 Erlass von Beiträgen
Die AHV-Ausgleichskasse entscheidet über Gesuche um Herabsetzung oder Erlass von Beiträgen. Anzuhörende Behörde gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG ist das Departement.
Der Kanton bezahlt die erlassenen Versicherungsbeiträge.
Art. 12 Kosten der IV-Stelle
Die Kosten der IV-Stelle werden durch Kostenvergütungen gemäss Art. 67 IVG gedeckt, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden.
Der Kanton trägt die Kosten der von ihm übertragenen Aufgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3. Haftung und Rückgriff
Art. 13 Haftung
Die Haftung für Schäden aus der bundesrechtlichen Tätigkeit der AHV-Ausgleichskasse und ihrer Zweigstellen sowie der IV-Stelle richtet sich nach Bundesrecht.
Die Haftung des Kantons für Schäden aus der Erfüllung von Aufgaben, die vom Kanton an die AHV-Ausgleichskasse oder die IV-Stelle übertragen wurden, richtet sich nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz)3.
Art. 14 Rückgriff
Der Rückgriff auf Gemeinden oder fehlbare Personen richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz.
4. Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechtes
Das Gesetz über die Einführung der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im Kanton Thurgau vom 6. Dezember 1947 wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft4.
25/2013