910.11
Landwirtschaftsverordnung
vom 10.04.2001 (Stand 01.08.2024)
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Vollzugsbereich
Diese Verordnung enthält Bestimmungen zum Vollzug folgender Erlasse:
Bundesgesetz über die Landwirtschaft1 und dazugehörige Verordnungen des Bundes
kantonales Landwirtschaftsgesetz2
Art. 2 Departement
Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV) ist zuständiges Departement.
Art. 3 Landwirtschaftsamt
Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dem Landwirtschaftsamt.
Art. 4 BBZ Arenenberg
Die Zuständigkeit im Bereich Beratung sowie im fachtechnischen Vollzug der Produktionstechnik obliegt dem Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg (BBZ Arenenberg).
Das BBZ Arenenberg führt Fachstellen und Betriebe.
Art. 5 Gemeindestelle für Landwirtschaft
Jede Politische Gemeinde führt eine Gemeindestelle für Landwirtschaft und meldet die zuständige Person dem Landwirtschaftsamt.
Die Gemeindestelle leistet Unterstützung bei der Betriebsstrukturdatenerhebung, beim Pflanzenschutz und bei der Kontrolle der Produktionsvorschriften.
2. Produktion und Absatz
Art. 6 Unterstützung von Organisationen
Als Branchen- und Selbsthilfeorganisationen werden namentlich unterstützt:
Agro Marketing Thurgau AG
Maschinen- und Betriebshelferringe
Art. 7 Produkteförderung
Gesuche um Beiträge im Rahmen der Produkteförderung im Sinne von § 7 des Gesetzes sind beim Landwirtschaftsamt einzureichen.
Über Beiträge entscheidet das Departement auf Antrag des Landwirtschaftsamtes.
Art. 8 …
Art. 9 Kennzeichnung
Das Departement erlässt die notwendigen Vorschriften zum Vollzug der Bestimmungen über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und ihren Verarbeitungsprodukten.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung.
3. Beratung und Betriebe
Art. 10 Aufgaben des BBZ Arenenberg
Das BBZ Arenenberg erfüllt seine Aufgaben gemäss Leistungsauftrag.
Art. 11 Dienstleistungen
Die Dienstleistungen des BBZ Arenenberg stehen auch Einzelpersonen oder Gruppen von Personen zur Verfügung.
Art. 12 Betriebe
Dem BBZ Arenenberg sind das Napoleonmuseum mit Schlosspark, ein Gastgewerbe, zwei landwirtschaftliche Betriebe, ein obstbaulicher Betrieb und eine Gärtnerei angegliedert.
Diese dienen insbesondere der Aus- und Weiterbildung, der angewandten Forschung, der Beratung sowie als Anschauungsobjekte für die Öffentlichkeit.
4. Tierzucht und Tiergesundheit
Art. 13 …
Art. 14 Gesundheitsdienste
Zuständig für die Belange der Gesundheitsdienste ist das Veterinäramt.
Die Kosten der Gesundheitsdienste für Nutztiere werden dem Tierseuchenfonds belastet.
5. Pflanzenschutz und Pflanzenschutzfonds
5.1. Pflanzenschutz
Art. 15 Vollzug, Aus- und Weiterbildung
Der fachtechnische Vollzug obliegt dem Pflanzenschutzdienst des BBZ Arenenberg, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Der Pflanzenschutzdienst sorgt insbesondere auch für die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Schätzungskommission und der kontrollierenden Personen.
Art. 16 Kontrollierende Personen
Die kontrollierenden Personen haben im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit Zutritt zu allen Grundstücken.
Für die Kontrolle kann der Pflanzenschutzdienst oder eine andere für den Vollzug zuständige Stelle nebenamtliche Personen beiziehen.
Für die Kontrollen im Siedlungsgebiet stellen die Gemeinden geeignetes Personal zur Verfügung.
Art. 17 Anordnungen der Flurkommission
Die Flurkommission kann gegenüber Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen sowie Bewirtschaftenden Anordnungen zur Bekämpfung unerwünschter Pflanzen wie Ackerkratzdisteln, Blacken, Flughafer, Quecken und Neophyten treffen, sofern Kulturen auf andern Grundstücken beeinträchtigt oder unmittelbar von Schaden bedroht sind.
Art. 18 Schadorganismen und Wirtspflanzen
Der Pflanzenschutzdienst kann weitere, im Bundesrecht nicht geregelte Schadorganismen und Wirtspflanzen bezeichnen, die zu überwachen oder zu bekämpfen sind.
Für die Kontrolle und für die Überwachung oder Bekämpfung der Quarantäneorganismen, geregelten Nicht-Quarantäneorganismen, potenziellen Quarantäneorganismen und weiteren Schadorganismen sowie deren Wirtspflanzen sind zuständig:
die Bewirtschaftenden für ihre Kulturen
das kantonale Tiefbauamt entlang von Kantonsstrassen
die Gemeinde im öffentlichen Raum des Siedlungsgebietes und entlang von Gemeindestrassen
3a. die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Besitzer und Besitzerinnen für ihre Grundstücke im Siedlungsgebiet
die nebenamtlichen Kontrolleure und Kontrolleurinnen für die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Kulturen sowie für das übrige Gebiet
Art. 18a Überwachung und Bekämpfung des Feuerbrandes
Der Anbau und das Anpflanzen der in Anhang 4 zu dieser Verordnung genannten Wirtspflanzen des Feuerbrandes sind im gesamten Kantonsgebiet verboten.
Innerhalb von Gebieten mit geringer Prävalenz sind alle Wirtspflanzen intensiv zu überwachen und es ist der Feuerbrand zu bekämpfen. Als Bekämpfungsmassnahme kann der Pflanzenschutzdienst insbesondere anordnen, dass befallene oder positiv getestete Pflanzenteile durch Rückschnitt beziehungsweise Rückriss entfernt und sachgerecht vernichtet werden.
Als Gebiete mit geringer Prävalenz gelten,
die im Anhang 5 zu dieser Verordnung aufgeführten Politischen Gemeinden und
einzelne wertvolle Bestände von Wirtspflanzen des Feuerbrandes im übrigen Kantonsgebiet, die auf Gesuch des Pflanzenschutzdienstes vom Bundesamt für Landwirtschaft als Gebiete mit geringer Prävalenz anerkannt worden sind.
…
Art. 18b Überwachung und Bekämpfung des Erdmandelgrases
Jedes landwirtschaftlich genutzte Grundstück, das von Erdmandelgras befallen ist, ist dem Pflanzenschutzdienst zu melden.
Meldepflichtig sind die Bewirtschaftenden und die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
Wer Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen ergreift, hat den Pflanzenschutzdienst vorgängig einzubeziehen.
Die befallenen Grundstücke werden im ThurGIS öffentlich einsehbar eingetragen.
5.2. Pflanzenschutzfonds
Art. 19 Zweck
Der Pflanzenschutzfonds dient der Deckung von Schäden gemäss § 14 Abs. 1 des Gesetzes3 sowie der Finanzierung von Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen.
Art. 20 Beitragseinzug, gesamter Beitrag
Der Regierungsrat entscheidet entsprechend dem Fondsbestand über die Aufnahme und Einstellung des Beitragseinzuges sowie die Höhe des gesamten Beitrages.
Die Beiträge des Kantons, der Gemeinden und der Bewirtschaftenden betragen je ein Drittel des gesamten Beitrages.
Art. 21 Beiträge der Gemeinden
Die Beiträge der einzelnen Gemeinden bemessen sich nach der Wohnbevölkerung.
Art. 22 Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind Bewirtschaftende mit einer Nutzfläche von mindestens einer Hektare bei landwirtschaftlich und gartenbaulich genutztem Boden sowie 0,5 Hektaren bei Spezialkulturen wie Obst, Reben und Beeren.
Art. 23 Beiträge der Bewirtschaftenden
Die Beiträge der einzelnen Bewirtschaftenden bemessen sich nach der Nutzfläche.
Für Spezialkulturen im Sinne des Bundesrechtes werden entsprechend der Ertragskraft höhere Beiträge erhoben.
Art. 24 Ausschluss des Entschädigungsanspruchs
Ein Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen für:
Bewirtschaftende, die ihr Land in der jährlich stattfindenden landwirtschaftlichen Betriebsstrukturerhebung nicht deklariert haben
Bewirtschaftende, die beim letzten Beitragseinzug nicht beitragspflichtig waren oder keine Beiträge geleistet haben
Schäden an Zier- und Wildpflanzen
Art. 25 Schätzungskommission
Zur Ermittlung der Schäden wählt das Departement auf Amtsdauer eine aus fünf Mitgliedern bestehende Schätzungskommission.
Die Kommission konstituiert sich selbst und kann in besonderen Fällen weitere Fachleute beiziehen.
Art. 26 Schadenvergütung
Über die Vergütung von Schäden entscheidet das Landwirtschaftsamt auf Antrag der Schätzungskommission oder des Pflanzenschutzdienstes.
Art. 27 Kürzung oder Verweigerung
Das Landwirtschaftsamt kürzt oder verweigert die Vergütung von Schäden nach Massgabe von § 15 Abs. 2 des Gesetzes.
Der Regierungsrat bezeichnet die gefährdeten Gebiete und die anfälligen Kulturen.
Art. 28 Zahlungen an Vorbeugung und Bekämpfung
Über Zahlungen an Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen entscheidet das Landwirtschaftsamt auf Antrag des Pflanzenschutzdienstes.
Massgebend sind die Bestimmungen und Ansätze des Bundes und, soweit solche fehlen, diejenigen des Kantons.
Die kantonalen Bestimmungen und Ansätze werden vom Landwirtschaftsamt erlassen beziehungsweise festgelegt.
6. Vollzug von Bundesrecht
6.1. Direktzahlungen und Kontrollen
Art. 29 Direktzahlungen
Das Landwirtschaftsamt führt die notwendigen Erhebungen und Berechnungen durch und besorgt die Auszahlungen.
Art. 30 Kontrollen
Das Landwirtschaftsamt ist die Koordinationsstelle gemäss Art. 7 der eidgenössischen Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)4.
Die Kontrollstelle für Ökomassnahmen und Labelproduktion (KOL) des Landwirtschaftsamtes oder andere vom Landwirtschaftsamt beauftragte Kontroll- oder Inspektionsstellen führen die vom Bund vorgeschriebenen Kontrollen durch.
Die betreffenden Stellen setzen die kontrollierenden Personen ein und sorgen für deren Aus- und Weiterbildung.
Art. 30a Externe Kontrollkosten
Die externen Kontrollkosten der KOL gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes werden mit Pauschalbeträgen abgegolten.
Für die Kontrolle des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) wird pro Jahr ein Pauschalbetrag in der Höhe von zwei Promille der für dieses Jahr brutto berechneten Direktzahlungen erhoben, mindestens aber Fr. 100 pro Betrieb und Jahr.
Zusätzlich werden Pauschalbeträge von je Fr. 20 pro Jahr und Direktzahlungsart für die Kontrollen von angemeldeten Programmen für folgende Direktzahlungsarten erhoben:
Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps
Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
Tierwohlbeitrag BTS pro Tiergattung (maximal zwei Tiergattungen pro Betrieb)
Tierwohlbeitrag RAUS pro Tiergattung (maximal zwei Tiergattungen pro Betrieb)
Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren
Beitrag für schonende Bodenbearbeitung
Für zusätzliche Kontrollen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a VKKL, die aufgrund von Mängeln bei früheren Kontrollen durchgeführt werden, wird ein Pauschalbetrag von Fr. 250 erhoben.
6.2. Weinwirtschaft
Art. 31 Vollzug
Der fachtechnische Vollzug sowie der Vollzug der Bestimmungen über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (Appellation d’origine contrôlée, AOC) obliegt gemäss Leistungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen, Thurgau und Zürich der Fachstelle Rebbau SH-TG-ZH. Die Fachstelle erlässt im Auftrag des Landwirtschaftsamtes die entsprechenden Weisungen.
Die Buch- und Kellerkontrolle obliegt der Kontrollstelle gemäss Art. 36 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein5.
Art. 32 Rebbaukataster
Die Fachstelle führt im Auftrag des Landwirtschaftsamtes den Rebbaukataster.
Flächen werden aus dem Kataster gelöscht, wenn sie seit mehr als zehn Jahren nicht mehr bestockt sind.
Art. 33 Neuanpflanzungen
Neuanpflanzungen von Reben für die Weinerzeugung auf einer Fläche von mindestens 100 m² bedürfen einer Bewilligung. Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind spätestens sechs Monate vor der Neuanpflanzung bei der Fachstelle einzureichen.
Neuanpflanzungen von Reben auf einer Fläche von mindestens 100 m², die nicht der Weinerzeugung dienen, sowie Neuanpflanzungen von Reben auf einer Fläche von mindestens 100 m² und höchstens 400 m², deren Produkte ausschliesslich für den Eigenverbrauch der bewirtschaftenden Person bestimmt sind, sind nicht bewilligungspflichtig, sind aber spätestens sechs Monate vor der Neuanpflanzung der Fachstelle zu melden.
Die Fachstelle holt die Stellungnahmen der Berufsorganisationen ein, prüft die Gesuche und stellt beim Landwirtschaftsamt Antrag, ob das Gesuch gutzuheissen oder abzuweisen sei.
Das Landwirtschaftsamt hört das Amt für Raumentwicklung an und entscheidet anschliessend über die Gesuche.
Das Landwirtschaftsamt regelt die Bewilligungskriterien.
Art. 34 Erneuerungen
Erneuerungen von Rebflächen sind bis spätestens 31. Mai der Fachstelle zu melden.
Art. 35 Weinlesekontrolle
Bei der Weinlesekontrolle hat die Einkellerin oder der Einkellerer die einzelnen Traubensorten zu erfassen und diese der Fachstelle nach deren Vorgaben innert einer Frist von sieben Tagen nach dem Erntetermin zu übermitteln. Die Trauben werden gewogen.
Die Fachstelle überwacht die Weinlesekontrolle, setzt die kontrollierenden Personen ein und sorgt für deren Aus- und Weiterbildung.
Die Kosten der Überwachung trägt das Landwirtschaftsamt.
Art. 36 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
Wird Wein aus dem Kanton Thurgau mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung bezeichnet, ist die kontrollierte Ursprungsbezeichnung Thurgau zu verwenden.
Als kontrollierte Ursprungsbezeichnung Thurgau werden folgende Bezeichnungen anerkannt:
kontrollierte Ursprungsbezeichnung Thurgau,
KUB Thurgau,
AOC Thurgau oder
Appellation d’origine contrôlée Thurgau.
…
Der Wein kann neben der kontrollierten Ursprungsbezeichnung Thurgau mit einer Zusatzbezeichnung gemäss § 36a Ziff. 2 oder Ziff. 3 versehen werden.
Art. 36a Gebietsbezeichnungen
In den Anhängen zu dieser Verordnung werden festgelegt:
…
Zusatzbezeichnungen zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung Thurgau nach Gemeinden, ehemaligen Gemeinden oder Ortsteilen (Anhang 2)
Zusatzbezeichnungen zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung Thurgau nach Reblagen (Anhang 3)
Art. 36abis Weinspezifische Begriffe
Es werden folgende Begriffe definiert:
Auslese: Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der aus Trauben überdurchschnittlicher Qualität stammt oder einem speziellen Kelterungsverfahren unterzogen wurde. Die Kriterien sind zu dokumentieren.
Reserve / Réservé / Riserva: Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Rotweine beziehungsweise von 12 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Weissweine auf den Markt gelangt.
Spätlese: Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus Trauben, deren natürliches Mostgewicht mindestens 3 °Oe über dem Betriebsdurchschnitt der Weinbezeichnung der verwendeten Sorten liegt. Als Weinbezeichnung gilt die kontrollierte Ursprungsbezeichnung, gegebenfalls ergänzt mit einer Zusatzbezeichnung gemäss § 36a Abs. 1 Ziff. 2 (Anhang 2) oder Ziff. 3 (Anhang 3).
Vin doux naturel: Likörwein nach Massgabe von Art. 84 der Verordnung des EDI über Getränke6. Jede Anreichung beziehungsweise Konzentration ist verboten.
Roséwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung: Roséwein, der mit höchstens 10 Prozent Schweizer Weisswein verschnitten ist.
Schaumweine und Perlweine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung: Schaumweine und Perlweine, die aus Trauben, Traubenmost oder Stillweinen hergestellt werden, welche die Bestimmungen für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung erfüllen.
Likörwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung: Likörwein, der mit höchstens 10 Prozent Schweizer Traubengut verschnitten ist, das zur Herstellung des Traubenmosts, Weins, neutralen Alkohols oder Destillats verwendet wird.
Art. 36b Meldepflicht
Wein erzeugende Betriebe, die die kontrollierte Ursprungsbezeichnung verwenden wollen, haben sich bis spätestens 31. März des betreffenden Jahres bei der Fachstelle anzumelden.
Will der angemeldete Betrieb die kontrollierte Ursprungsbezeichnung nicht mehr verwenden, hat er sich bei der Fachstelle abzumelden.
Art. 36c Anbaumethoden, Weinbereitung
Als Anbaumethoden sind Stickelbau, Drahtbau und Terrassenanlagen zugelassen.
Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung dürfen maximal um 1.5 Volumenprozent auf maximal 15 Volumenprozent angereichert werden.
Der Gehalt an flüchtiger Essigsäure darf folgende Werte nicht überschreiten, wobei 1 Milliäquivalent 0.06 Gramm pro Liter flüchtiger Säure entspricht:
18 Milliäquivalent pro Liter bei teilweise vergorenem Traubenmost sowie bei Weisswein und Roséwein
20 Milliäquivalent pro Liter bei Rotwein
30 Milliäquivalent pro Liter bei Süsswein
35 Milliäquivalent pro Liter bei Eiswein
Zur Bereitung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung sind die Verfahren erlaubt, die im Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke aufgelistet und in dessen Anlagen 1 bis 16 geregelt sind.
Die Süssung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ist zugelassen, wenn die Bedingungen nach Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke7 erfüllt sind.
Art. 36d Mischverhältnis
Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung Thurgau müssen aus dem Kanton Thurgau stammen.
Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung Thurgau können zusätzlich die Bezeichnung nach einer Gemeinde, einer ehemaligen Gemeinde oder einem Ortsteil gemäss Anhang 2 tragen. In diesem Fall müssen 60 Prozent des Weines aus der betreffenden Gemeinde, ehemaligen Gemeinde oder dem betreffenden Ortsteil und der restliche Teil aus den übrigen Gebieten des Kantons Thurgau stammen.
Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung Thurgau können zusätzlich die Bezeichnung nach einer Reblage gemäss Anhang 3 tragen. In diesem Fall muss der Wein aus dieser Reblage stammen.
Vorbehalten bleibt die Regelung des Verschnitts nach Art. 27d der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)8. Als Verschnitt gilt die gesamte Menge zugeführten Weines einer anderen Herkunft.
Art. 36e Analyse und sensorische Prüfung
Weine, die eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung beanspruchen, werden einer Analyse und sensorischen Prüfung unterzogen. Analyse und Prüfung erfolgen am verkaufsfertigen Wein und gelten für das betreffende Los.
Die Analyse umfasst mindestens den Alkoholgehalt und die gesamte schweflige Säure gemäss den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung.
Die sensorische Prüfung umfasst Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck nach dem 100-Punkteschema. Die Mindestpunktzahl beträgt 65 Punkte.
Die Betriebe sind verpflichtet, ihre Weine kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Analyse und die sensorische Prüfung werden durch eine vom Landwirtschaftsamt beauftragte Stelle durchgeführt.
Art. 36f Ergebnis der Prüfung, Ausschluss
Die Fachstelle eröffnet den Betrieben die Ergebnisse der Analyse und der sensorischen Prüfung und ordnet die gestützt auf die vorliegende Verordnung erforderlichen weinrechtlichen Massnahmen mittels Entscheid an.
Genügt ein Los Wein den weinrechtlichen Anforderungen gemäss der vorliegenden Verordnung nicht, kann es von der Verwendung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ausgeschlossen werden.
Der Entscheid der Fachstelle kann mit Einsprache an das Landwirtschaftsamt weitergezogen werden.
Art. 36g Kostenpflicht, Gebührentarif
Das Analyse- und Prüfungsverfahren für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ist kostenpflichtig. Die Kosten werden mit dem Entscheid der Fachstelle gemäss § 36f Abs. 1 in Rechnung gestellt.
Das Landwirtschaftsamt erlässt einen Gebührentarif.
Art. 36h Grenzübergreifende Rebflächen
Bei Rebflächen, die sich über die Kantonsgrenze hinaus erstrecken, kann das Departement die Verwendung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung Thurgau für die ganze Rebfläche bewilligen, sofern eine entsprechende geografische Einheit gegeben ist und der betroffene Nachbarkanton zustimmt.
Art. 36i Wein mit Fantasiebezeichnung
Fantasiebezeichnungen für Wein sind zulässig, sofern sie keine Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnungen vortäuschen und die Anforderungen der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung eingehalten sind.
Nicht zulässig sind insbesondere geografische Bezeichnungen, Abbildungen oder Begriffe mit Ähnlichkeiten zu Zusatzbezeichnungen gemäss § 36a Ziff. 2 und Ziff. 3.
Art. 37 Rebsortenliste, Mengenbegrenzung und Mindestzuckergehalt
Die Fachstelle führt die Liste der zugelassenen Rebsorten.
Das Landwirtschaftsamt legt bis spätestens 30. Juni jeden Jahres die Höchstmengen und die Mindestzuckergehalte fest.
Die Festlegung erfolgt auf Antrag der Fachstelle, welche die Berufsorganisationen anhört.
6.3. Investitionskredite und Betriebshilfe
Art. 38 Vollzugsübertragung
Der Vollzug der Bestimmungen über die Gewährung von Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen gemäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)9 und der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)10 wird der Genossenschaft für landwirtschaftliche Investitionskredite und Betriebshilfe (GLIB) übertragen.
Das Departement beaufsichtigt den Vollzug und kann Weisungen erteilen.
Art. 39 Leistungsvereinbarung
Das Departement schliesst mit der GLIB eine Leistungsvereinbarung ab.
Die Leistungsvereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 40 Kantonsvertretung
Dem Kanton ist im Vorstand der GLIB eine angemessene Vertretung einzuräumen.
Der Regierungsrat bezeichnet die den Kanton vertretenden Personen.
Art. 41 Genehmigungs- und Mitteilungspflicht
Die Statuten der GLIB bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 42 Personelles
Die Anstellungs- und Besoldungsbedingungen richten sich nach den Bestimmungen für das Staatspersonal.
Art. 43 Haftung
Die Haftung der GLIB sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und Angestellten richten sich nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz)11.
Art. 43a Betriebshilfe
Bewirtschaftenden von landwirtschaftlichen Betrieben können Betriebshilfedarlehen im Betrag von Fr. 20'000 bis Fr. 200'000 gewährt werden.
7. Schlussbestimmungen
Art. 44 Übergangsbestimmung
Weine aus bis und mit im Jahr 2013 geernteten Trauben dürfen nach dem bisherigen Recht erzeugt und vermarktet werden.
Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumenten und Konsumentinnen abgegeben werden.
Art. 44a Übergangsbestimmung zur Änderung von Anhang 2
Mit der Zusatzbezeichnung «Diessenhofen» zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung Thurgau dürfen auch Weine vermarktet und verkauft werden, die aus bis und mit im Jahr 2024 geernteten Trauben aus Gailingen hergestellt werden.
Art. 45 …
Anhänge
Anhang 1 : Ausser Kraft Anhang 2 : Zusatzbezeichnungen zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung Thurgau nach Gemeinden, ehemaligen Gemeinden oder Ortsteilen Anhang 3 : Zusatzbezeichnungen zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung Thurgau nach Reblagen Anhang 4 : Wirtspflanzen des Feuerbrandes Anhang 5 : Politische Gemeinden als Gebiete mit geringer Prävalenz
ABl. 16/2001