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TVR 2015 Nr. 37

Thurgau Administrative Court

Vom 31. Dez. 2015

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/verwaltungsgericht/tvr-2015-nr-37/de/tvr-2015-nr-37

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

TVR 2015 Nr. 37

TVR 2015 Nr. 37

Rubrum

Pass- und Schriftensperre zur Sicherstellung der Wehrpflichtersatzabgabe

Art. 35 Abs. 1 WPEG, Art. 49 Abs. 1 lit. a WPEV

Mit der Verweigerung der Ausstellung oder Verlängerung des Schweizerpasses oder der Identitätskarte vor Bezahlung der rechtskräftig festgesetzten und geschuldeten Wehrpflichtersatzabgabe soll eine Ausreise aus der Schweiz verhindert und der finanzielle Anspruch des Staates gesichert werden. Diese Massnahme kann auch dann erlassen werden, wenn ein Steuerpflichtiger bereits im Ausland Wohnsitz genommen hat. Nicht Gegenstand der Pass- und Schriftensperre ist jedoch der Einzug dieser Ausweispapiere.

Sachverhalt

Am 10. November 2014 beantragte der Antragssteller (Amt für Bevölkerungsschutz und Armee), es sei gegen X (Antragsgegner) eine Pass- und Schriftensperre zu verfügen. Der Antrag wurde damit begründet, dass sich der Antragsgegner per 31. August 2012 nach Y (Deutschland) abgemeldet habe und die Wehrpflichtersatzabgabe im Betrag von Fr. 401.10 (inklusive Verzugszinsen) des Ersatzjahres 2009 trotz Mahnung und Betreibung noch ausstehend sei. Die Steuerrekurskommission heisst den Antrag gut.

Erwägungen

3.2 (…) Nach Art. 35 WPEG können die Ausstellung oder Verlängerung eines Schweizerpasses bei Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt sind oder sichergestellt werden (Abs. 1). Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen zu treffen sind. Er sorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der Ersatzpflichtigen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden (Abs. 2). Gemäss Art. 49 Abs. 1 WPEV kann einem Ersatzpflichtigen die Ausstellung des Passes verweigert werden, wenn er rechtskräftig festgesetzte und fällige Ersatzabgaben schuldet (lit. a), oder nach Art. 25 Abs. 3 WPEG festgesetzte Ersatzabgaben schuldet (lit. b) oder, wenn eine Sicherstellungsverfügung nach Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG getroffen worden ist (lit. c).

3.3 (…) Während im Gesetzeswortlaut (Art. 35 Abs. 1 WPEG) von der Ausstellung oder Verlängerung eines „Schweizerpasses“ gesprochen wird, wird in der Verordnung (Art. 49 WPEV) diese Sicherungsmassnahme als „Pass- und Schriftensperre durch die Behörden in der Schweiz“ bezeichnet. (…) Gegenstand der Sicherungsmassnahme sind sämtliche Ausweisschriften, das heisst der Schweizer Pass und die Identitätskarte. Der Einbezug der „Schriften“ (Heimatschein und Wohnsitzbescheinigung) lässt sich jedoch mit dem Gesetzeswortlaut in Verbindung mit dem Sinn und Zweck nicht begründen.

3.4 Nicht Gegenstand dieser Sicherungsmassnahme kann jedoch sein, dass die noch gültigen, ausgestellten Ausweispapiere (Pass und Identitätskarte) eingezogen werden (so jedoch in Entscheid Obergericht des Kantons Uri, OG V 14 27 vom 6. Februar 2015). Ein Einzug der noch gültigen Ausweispapiere wird durch den Wortlaut von Art. 35 WPEG nicht gedeckt. Ebenso lässt sich aus den Materialien keine Ergänzung in diesem Sinne entnehmen (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Neuordnung des Militärpflichtersatzes vom 11. Juli 1958, BBl 1958 Band II 333 ff., 379; Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom 12. Mai 1993 BBl 1993 II 30 ff., 741). Die in Art. 49 WEPV genannte „Pass- und Schriftensperre“ darf somit nicht mit Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO „Ausweis- und Schriftensperre“ gleichgesetzt werden, welche den Einzug entsprechender Papiere beinhaltet. Eine teleologische Erweiterung (mit Entzug) des klaren Wortlauts von Art. 35 Abs. 1 WEPG ist unzulässig, auch wenn ein gleichzeitiger Entzug für die Durchsetzung der Ersatzabgabe eine stärkere Massnahme darstellen würde. (…)

3.5 Nach Art. 35 Abs. 1 WPEG ist die Sicherung der Ersatzabgabe durch die Verweigerung der Ausstellung des Schweizer Passes mit dem Tatbestand verknüpft, dass ein Ersatzpflichtiger „ins Ausland verreisen“ will. Es stellt sich die Frage, ob diese Regelung auch gilt, wenn ein Ersatzpflichtiger, wie im vorliegenden Fall gegeben, bereits ins Ausland verreist ist.
In Art. 49 Abs. 1 WPEV wird die Zulässigkeit einer Pass- und Schriftensperre einzig noch davon abhängig gemacht, dass der Ersatzpflichtige rechtskräftig festgesetzte und fällige Ersatzabgaben schuldet oder dass er nach Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes festgesetzte Abgaben schuldet. Nach Art. 49 Abs. 3 WPEV sind einem landesabwesenden Wehrpflichtigen der Pass oder andere Ausweisschriften nur durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung zuzustellen. (…) Daraus lässt sich folgern, dass diese Sicherungsmassnahme auch Anwendung findet, wenn der Ersatzpflichtige bereits ins Ausland verreist ist.

3.6 Die beantragte Sicherungsmassnahme schränkt die persönliche Freiheit des Antragsgegners erheblich ein (Art. 10 Abs. 2 BV). (…) Zur Einschränkung dieses Grundrechts ist eine gesetzliche Grundlage notwendig (Art. 36 Abs. 1 BV). Nach Art. 35 Abs. 2 WEPG hat der Bundesrat die Grundsätze aufzustellen, nach welchen die Sicherungsmassnahmen zu treffen sind, wobei die persönlichen Interessen des Ersatzpflichtigen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden dürfen. Dieses Gebot, dass die staatliche Handlung verhältnismässig sein muss, ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV. Dieser Grundsatz verlangt, dass die in die Rechtsposition des Betroffenen eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. (…)
Im vorliegenden Fall wurde der Antragsgegner vom Antragssteller betreffend die Wehrpflichtersatzabgabe 2009 nach Nichtbezahlung am 16. Mai 2012 gemahnt. Anschliessend wurde die Betreibung eingeleitet. Aufgrund der Ausreise aus der Schweiz und der Wohnsitznahme in Y (Deutschland) konnte die entsprechende Betreibung dem Antragsgegner nicht zugestellt werden. Es steht somit dem Antragssteller keine mildere Massnahme zur Verfügung, als diejenige der Pass- und Schriftensperre, um den Antragsgegner anzuhalten, seine offene Wehrpflichtersatzabgabe zu leisten. Diese Pass- und Schriftensperre ist verhältnismässig, da das öffentliche Interesse auf Leistung der Ersatzabgabe das private Interesse an der sofortigen Ausstellung oder Verlängerung des Passes resp. der Identitätskarte überwiegt. Die Aufhebung der Pass- und Schriftensperre kann nämlich unmittelbar nach der Bezahlung der ausstehenden Ersatzabgabe erfolgen.

Entscheid der Steuerrekurskommission vom 9. Juni 2015

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 237 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 5, Art. 10 und Art. 36 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe, Art. 25, Art. 35 und Art. 36 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe, Art. 49 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2021 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.