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TVR 2023 Nr. 27

Thurgau Administrative Court

Vom 31. Dez. 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/verwaltungsgericht/tvr-2023-nr-27/de/tvr-2023-nr-27

Abgerufen am 3. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

TVR 2023 Nr. 27

TVR 2023 Nr. 27

Rubrum

Anwendbarkeit des ATSG bei Streitigkeiten über die Restfinanzierung von Pflegekosten; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht bei entsprechenden Beschwerdeverfahren.

Art. 1 KVG

Auf Streitigkeiten über die Restfinanzierung von Pflegekosten ist das ATSG anwendbar, wenn der kantonale Gesetzgeber keine oder keine abweichende Regelung getroffen hat. Mangels entsprechender Regelung im Kanton Thurgau ist das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten über die Restfinanzierung von Pflegekosten als einzige kantonale Instanz zuständig (Art. 56 ff. ATSG i.V. mit § 69a Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Für das Verfahren massgeblich ist das ATSG.

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 8. März 2022 verpflichtete die Politische Gemeinde G (Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeführerin (ein Unternehmen, welches Spitex-Leistungen erbringt) zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Restkosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG in Höhe von Fr. 8'747.90. Als Rechtsmittel wurde der Rekurs an das DFS angegeben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. März 2022 Rekurs beim DFS. Dieses überwies den Rekurs gestützt auf § 5 Abs. 3 VRG am 19. April 2022 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht bejaht seine Zuständigkeit.

Erwägungen

1.

1.1
1.1.1 Art. 1 Abs. 1 KVG erklärt die Bestimmungen des ATSG auf die Krankenversicherung für anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vor-sieht. Unter Art. 1 Abs. 2 KVG werden die Bereiche aufgezählt, in welchen das ATSG keine Anwendung findet: (a) Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35-40 und 59); (b) Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43-55); (c) Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Art. 65, 65a und 66a sowie Beiträge des Bundes an die Kantone nach Art. 66; (d) Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87); (e) Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89). Das eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 130 V 215 E. 5.1 festgehalten, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_754/2019 vom 23. April 2020 E. 4.1). Auf Streitigkeiten über die Restfinanzierung ist das Verfahren gemäss ATSG jedenfalls dann anwendbar, wenn der kantonale Gesetzgeber keine oder keine abweichende Regelung getroffen hat (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 25a N. 45; BGE 140 V 58 E. 4.2, 138 V 377 E. 5). In diesem Sinne findet das ATSG auch dann Anwendung, wenn nicht ein Versicherungsträger, sondern eine kantonale Behörde im Sozialversicherungsrecht in Anwendung des ATSG hoheitlich entscheidet und nicht die Anwendung autonomen kantonalen Rechts greift (Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2019 vom 23. April 2020 E. 5.3 ff.; vgl. auch Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 25).

1.1.2 Im Kanton Thurgau regeln weder das TG KVG noch die zugehörige Verordnung des Regierungsrats (TG KVV) das Verfahren bei Streitigkeiten über die Restfinanzierung von Pflegekosten. Gestützt auf Art. 56 ff. ATSG i.V. mit § 69a Abs. 1 Ziff. 1 VRG ist das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht somit für die Beurteilung von solchen Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz zuständig. Für das Verfahren massgeblich ist das ATSG.

Entscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VV.2022.77/E vom 7. September 2022

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 1 und Art. 25a — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 56 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.