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2020_OG V 19 50. Berufliche Vorsorge. Art. 23 lit.a BVG.

2020_OG V 19 50 · Obergericht Uri

Vom 29. Mai 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ur/obergericht/2020-og-v-19-50/de/2020-og-v-19-50-berufliche-vorsorge-art-23-lit-a-bvg

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2020_OG V 19 50

2020_OG V 19 50. Berufliche Vorsorge. Art. 23 lit.a BVG.

Berufliche Vorsorge. Art. 23 lit. a BVG. Anspruch auf eine Invalidenrente der Berufsvorsorgeversicherung. Enger sachlicher Zusammenhang zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität. Dieser ist zu verneinen, wenn das erste Leiden durch ein zweites, anderes überlagert oder abgelöst wird, wobei das letzte für die Invalidisierung den Ausschlag gibt. Der sachliche Zusammenhang kann auch gegeben sein, wenn die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende, allenfalls auch berufsvorsorgerechtliche Leistungen auslösende Invalidität jedoch psychisch bedingt ist. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung hierfür ist, dass das psychische Leiden sich schon während des Vorsorgeverhältnisses manifestierte und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte. An den entsprechenden Nachweis dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Verlangt sind grundsätzlich echtzeitliche Belege, aus denen sich allenfalls im Verbund mit späteren fachärztlichen Berichten gewichtige Anhaltspunkte ergeben, wonach bei noch bestehender Versicherungsdeckung psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf das Krankheitsgeschehen bestanden. Im konkreten Fall war das gesundheitliche Geschehen der Klägerin geprägt von einem anfänglich somatischen Beschwerdebild, welches in der Folge psychisch überlagert beziehungsweise durch ein psychisches Leiden abgelöst wurde, wobei das psychische Leiden für die Invalidisierung den Ausschlag gab. In den Akten fanden sich keine echtzeitlichen Belege für ein sich während des Vorsorgeverhältnisses manifestierendes und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägendes psychisches Leiden. Dieses trat erst nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses zutage, was den engen sachlichen Zusammenhang und damit eine Leistungsflicht der beklagten Vorsorgeeinrichtung ausschloss. Abweisung der verwaltungsrechtlichen Klage.

Obergericht, 29. Mai 2020, OG V 19 50

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Art. 23 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 26. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.