OG V 23 25
2023_OG V 23 25. KV. Art. 59 ATSG.
Rubrum
2023_OG V 23 25. KV. Art. 59 ATSG. Mit dem Tod des Beschwerdeführers während der Dauer des Beschwerdeverfahrens betreffend Vergütung eines sich nicht auf der Spezialitätenliste des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) befindlichen Medikaments war das aktuelle und praktische Interesse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen. Die Beschwerde war als gegenstandslos geworden am Geschäftsprotokoll abzuschreiben. Zusprache einer hälftigen Parteientschädigung, weil der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf vorsorglichen Rechtsschutz erfolgreich war.
Obergericht, 8. September 2023, OG V 23 25
Erwägungen
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Schutzwürdig ist jedes eigene praktische oder rechtliche Interesse, welches die von einer Verfügung oder einem Einspracheentscheid betroffene Person an deren (sofortiger) Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (Susanne Bollinger, in Basler Kommentar ATSG, Basel 2020, N 9 zu Art. 59). Schutzwürdig ist ein Interesse daher nur, wenn die Gutheissung der Beschwerde für die Beschwerde führende Person einen spürbaren, praktischen und unmittelbaren Nutzen bewirken bzw. einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeiden würde, den die angefochtene Verfügung mit sich brächte (Susanne Bollinger, a.a.O., N 9 zu Art. 59). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei Beschwerdeerhebung aktuell und praktisch sein, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (Susanne Bollinger, a.a.O., N 3 zu Art. 59). Fällt es im Lauf des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich für erledigt erklärt (Susanne Bollinger, a.a.O., N 3 zu Art. 59 mit Hinweis auf – vorliegend nicht vorhandene – Ausnahmekonstellationen). Vorliegend ist mit dem Tod des Beschwerdeführers während der Dauer des Beschwerdeverfahrens das aktuelle und praktische Interesse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen. Die Beschwerde ist, wie verfahrensleitend angekündigt, als gegenstandslos geworden am Geschäftsprotokoll abzuschreiben.
2.2.5 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erachtet sich respektive die beschwerdeführende Partei aufgrund der mit Zwischenentscheid des Gerichts vom 11. August 2023 angeordneten vorsorglichen Massnahme als vollständig obsiegend. Dem ist mit der Beschwerdegegnerin in dieser Absolutheit zu widersprechen. Im Zwischenentscheid kam das Gericht zum Schluss, dass eine verlässliche Hauptsachenprognose gerade nicht möglich sei (vgl. dortige E. 4.1). Aufgrund des überwiegenden privaten Interesses des Beschwerdeführers an der umgehenden Behandlung mit dem betreffenden Arzneimittel für einen Behandlungszeitraum von einstweilen drei Monaten hiess das Gericht das gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen indessen gut, wobei der Entscheid in der Hauptsache ausdrücklich vorbehalten wurde (vgl. a.a.O. E. 5 f.). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist vor diesem Hintergrund nicht von einem vollständigen materiellen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Hingegen ist er mit seinem Antrag auf vorsorglichen Rechtsschutz durchgedrungen, weshalb es andererseits nicht sachgerecht wäre, den Beschwerdeführer als vollständig unterliegend zu betrachten. Im Rahmen des Ermessens, welches dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit zukommt (vgl. Susanne Bollinger, a.a.O., N 82 zu Art. 61), ist der Beschwerdeführer entschädigungsrechtlich als hälftig obsiegend zu betrachten. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung von CHF 2'750.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen (CHF 5'500.00 [vgl. E. 2.2.4 hievor] x 0.5). Dazu kommen CHF 9.50 für die Auslagen (inklusive Mehrwertsteuer). Die Parteientschädigung geht zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 37 Abs. 3 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegeverfahren!, VRPV, RB 2.2345).