Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG V 23 41

2024_OG V 23 41. Wiedererwägung.

Rubrum

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung

En t sc h e i d v o m 2 7 . S e p t e mb e r 2 0 2 4

Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Oberrichterin Renata Graf Gerichtsschreiber Matthias Jenal

Verfahrensbeteiligte vertreten durch RA lic. iur. Peter Kriesi, Tschümperlin Lötscher Schwarz AG, Löwenstrasse 3, 6000 Luzern 6

Beschwerdeführerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Uri, Rathausplatz 1, 6460 Altdorf

Vorinstanz

vertreten durch RA Hansjörg Felber, Gründligasse 53, Postfach 347, 6460 Altdorf

Beschwerdegegner

Einwohnergemeinde Altdorf, Tellsgasse 25, 6460 Altdorf

Gegenstand Wiedererwägung (RRB Nr. 2023-623 vom 24.10.2023)

Sachverhalt

A.

Die Baukommission (BK) Altdorf trat mit Entscheid vom 2. März 2023 auf eine baurechtliche Einsprache von A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) gegen ein Bauvorhaben von B.___, (fortan: Beschwerdegegner) mangels Einsprachelegitimation nicht ein. Der Regierungsrat des Kantons Uri (fortan: Vorinstanz) wies mit Beschluss Nr. 2023-542 vom 19. September 2023 eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Verwaltungsbeschwerde ab. Gemäss Rechtmittelbelehrung konnte gegen den Beschluss innert 20 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri erhoben werden. Der Versand des Beschlusses erfolgte am 22. September 2023.

B.

Mit Schreiben vom 26. September 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz. Darin stellte sie – da der Fall vom Rechts- und Beschwerdedienst am 19. September 2023 noch gar nicht abgeschlossen worden sei – den Antrag, dass «der Regierungsrat den Fall wiederaufnimmt». Weiter bat die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, «den Fall neu zu beurteilen» und ihr einen Termin (bei der Vorinstanz) zu gewähren.

C.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 teilte der verfahrensleitende Rechts- und Beschwerdedienst der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe vom 26. September 2023 als Wiedererwägungsgesuch zum Verwaltungsbeschwerdeentscheid RRB-Nr. 2023-542 vom 19. September 2023 entgegengenommen worden sei. Die Vorinstanz werde zeitnah darüber befinden. Zu beachten sei, dass das Gesuch die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Beschwerdeentscheides vom 19. September 2023 beim Obergericht nicht hemme.

D.

Mit Beschluss Nr. 2023-623 vom 24. Oktober 2023 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.

E.

Mit Eingabe vom 16. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin – damals anwaltlich noch nicht vertreten – Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Sie beantragt, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Eingabe vom 26. September 2023 als Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzunehmen und es sei eine Frist zur Nachbesserung der Beschwerde zu setzen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

F.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2023 nahm die Vorinstanz Stellung ohne einen formellen Antrag zu stellen und edierte die Akten zum Wiedererwägungsverfahren. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 edierte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten zum Verwaltungsbeschwerdeentscheid RRB-Nr. 2023-542 vom 19. September 2023.

G.

Die Beschwerdeführerin konnte am 7. März 2024 und am 9. April 2024 auf der Gerichtskanzlei die Akten einsehen. Die Akten der BK Altdorf wurden der Beschwerdeführerin in Kopie abgegeben.

H.

Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin – nunmehr anwaltlich vertreten – innert erstreckter Frist eine Replik ein und erneuerte ihre bereits gestellten Anträge. Ausserdem beantragte sie den Beizug sämtlicher von ihr an den Rechts- und Beschwerdedienst eingereichten Dokumente sowie die Edition sämtlicher Unterlagen der BK Altdorf im Zusammenhang mit dem streitbetroffenen Baugesuch. Beim Kanzleidirektor des Landammannamts habe zudem eine unzulässige Vorbefassung vorgelegen.

Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Verfügungen des Regierungsrates ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anderswie regelt (Art. 54 Abs. 1 und 2 lit. a Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]). Ein Ausschluss oder eine abweichende Regelung ist im vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) ist gegeben.

1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (vgl. BGer 2C_1014/2015 vom

21.07.2016 E. 1.2). Der vorliegend angefochtene vorinstanzliche Beschluss betraf die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 26. September 2023. Ob die Vorinstanz diese Eingabe zurecht als Wiedererwägungsgesuch zu ihrem Entscheid vom 19. September 2023 entgegengenommen hat und falls ja, ob sie auf das Wiedererwägungsgesuch zurecht nicht eingetreten ist, bildet somit den vorliegend (einzig) zulässigen Streitgegenstand. Das dem Entscheid vom 19. September 2023 zugrunde gelegene Baugesuch bzw. der Baubewilligungsentscheid der BK Altdorf vom 2. März 2023 kann dagegen nicht Streitgegenstand der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein. Die ursprüngliche Bausache bzw. das Baubewilligungs- und anschliessend durchlaufene, mit Entscheid vom 19. September 2023 erledigte Rechtsmittelverfahren zur Baubewilligung sind hier nur soweit zu beachten, als aus der ursprünglichen Bausache für die hier zu beantwortenden Streitfragen Rückschlüsse zu ziehen sind. Beigezogen wurden vom Gericht daher sowohl die Akten des Wiedererwägungsverfahrens als auch die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens gegen den Baubewilligungsentscheid (darin enthalten die Akten der BK Altdorf). Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Eingaben an das Gericht zudem selber Unterlagen eingereicht, welche zu den Akten genommen wurden. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug sämtlicher relevanter Akten ist damit entsprochen.

1.3 Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der sich hier stellenden Streitfragen (vgl. E. 1.2 hievor) berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids, weshalb sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV). Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die im Übrigen frist- (Art. 59 Abs. 1 VRPV) und formgerechte (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 VRPV) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik geltend, beim Kanzleidirektor habe eine Vorbefassung bestanden, womit sie sinngemäss einen Ausstandsgrund anruft. Den Ausstandsgrund begründet die Beschwerdeführerin mit einer E-Mail des Kanzleidirektors, welche sie am 24. Oktober 2023 erhalten hat. Die Rüge der Vorbefassung bzw. die Ausstandsrüge ist vorab zu prüfen.

2.2 Ausstandsgründe sind nach Kenntnisnahme ohne Verzug vorzubringen (Art. 4a Abs. 1 Gesetz über den Ausstand [Ausstandsgesetz, AuG, RB 2.2321]). «Ohne Verzug» bedeutet in der Regel innert weniger Tage; ein Zuwarten während zwei Wochen wird rechtsprechungsgemäss als zu lang und daher als unzulässig bezeichnet (vgl. BGer 1B_323/2018 vom 17.10.2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Verspätet vorgebrachte Ausstandsgründe sind nicht zu berücksichtigen resp. verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Die Rüge der Vorbefassung des Kanzleidirektors bzw. einen entsprechenden Ausstandsgrund machte die Beschwerdeführerin erstmals mit ihrer Replik im vorliegenden Gerichtsverfahren geltend (vgl. Bst. H. hievor). Da der Ausstandsgrund mit der E-Mail des Kanzleidirektors vom 24. Oktober 2023 begründet wird, welche die Beschwerdeführerin am gleichen Tag erhalten hat, ist diese Rüge bzw. der entsprechend angerufene Ausstandsgrund offensichtlich verspätet vorgebracht worden und daher nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2 hievor). Dass der Kanzleidirektor vorbefasst oder sonstwie ausstandspflichtig gewesen wäre, ist im Übrigen angesichts der Instruktion des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens durch den Beschwerdedienst (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRPV, sowie angefochtener Beschluss E. 3), welchem der Kanzleidirektor nicht angehört, und der insofern offenbar (blossen) Koordinationsfunktion der Standeskanzlei (vgl. Art. 27 lit. a Ziff. 1 Spiegelstrich 3 Reglement über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit [Organisationsreglement, ORR, RB 2.3322]) auch nicht offensichtlich. Die Rüge der Vorbefassung bzw. des Ausstands zielt somit ins Leere.

3.

3.1 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben weist das Verbot des überspitzten Formalismus auf. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt unter anderem vor, wenn die Behörde an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt wird. Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei (BGer 1C_236/2014 vom 04.12.2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Insbesondere auf der untersten Stufe der Rechtsmittelleiter dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden; dies gilt erst recht für Eingaben von juristischen Laien. In Zweifelsfällen kann die Behörde zur Nachfrage verpflichtet sein (BGer 1C_236/2014 a.a.O. E. 3.5,1C_363/2020 vom 30.11.2020 E. 3.5). Der Grundsatz von Treu und Glauben geht andererseits nicht so weit, dass die Behörden verpflichtet wären, Bürgerinnen und Bürger von aussichtslosen Anträgen abzuhalten (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 20.04.2018, OG V 17

3.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt nicht nur für staatliche Organe, sondern verpflichtet ausdrücklich auch Private. Daraus ergibt sich, dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind (BGE 143 V 66 E. 4.3; BGer 8C_449/2023 vom 09.04.2024 E. 3.2; spezifisch zum Ausstand vgl. E. 2.2 hievor). Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere

Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3; BGer 8C_449/2023 vom 09.04.2024 E. 3.2). Zwar dürfen die Anforderungen bei Laien nicht überspannt werden (vgl. E. 3.1 hievor). Andererseits darf auch von Laien ein gewisses Mass an Aufmerksamkeit und Sorgfalt verlangt werden. Können sie bei zumutbarer Sorgfalt erkennen, dass ihr Verhalten von der Behörde in einem bestimmten Sinne verstanden wurde, kann von ihnen verlangt werden, dass sie ein davon abweichender «tatsächlicher» Sinn der Behörde mitteilen würden. Dies jedenfalls dann, wenn das Verständnis der Behörde nach Treu und Glauben (vgl. E. 3.1 hievor) nachvollziehbar erscheint.

4.

4.1 Gegen einen Verwaltungsbeschwerdeentscheid der Vorinstanz kann grundsätzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht erhoben werden (vgl. E. 1.1 hievor). Mit der Rechtshängigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geht die Zuständigkeit zum Entscheid über den angefochtenen Verwaltungsbeschwerdeentscheid grundsätzlich an die Beschwerdeinstanz (das Obergericht) über (Devolutiveffekt; BGE 130 V 138 E. 4.2). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (vgl. Art. 57 Abs. 1 und 3 VRPV). Die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich unzulässig (vgl. Art. 57 Abs. 4 VRPV). Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessens- und Beurteilungsspielraums der zuständigen Behörde bleibt, jedoch nicht richtig, d.h. unzweckmässig erscheint (BGE 129 I 139 E. 4.1.1). Ein eigentlicher Ermessens- und damit ein Rechtsfehler liegt dagegen bei Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung vor (BGE 129 I 139 E. 4.1.1; vgl. auch Art. 57 Abs. 2 lit. c VRPV).

4.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VRPV können Beteiligte die Behörde ersuchen, ihre Verfügung wiederzuerwägen. Die Wiedererwägung zielt darauf ab, dass die gleiche Behörde, welche entschieden hat, die Sache erneut prüft und auf ihren Entscheid gegebenenfalls zurückkommt und anders entscheidet. Im Unterschied zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt dem Wiedererwägungsgesuch kein Devolutiveffekt zu (vgl. E. 4.1 hievor). Die Behörde ist gemäss Art. 26 Abs. 2 VRPV nicht verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ausser, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm in früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die er trotz der erforderlichen Sorgfalt nicht kannte (lit. a); wenn der Gesuchsteller in früheren Verfahren keine Veranlassung hatte, damals bekannte Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen (lit. b); oder wenn sich die Umstände seit der ersten Verfügung wesentlich geändert haben (lit. c).

5.

5.1 Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. September 2023 als Wiedererwägungsgesuch zum Verwaltungsbeschwerdeentscheid RRB-Nr. 2023-542 vom 19. September 2023 entgegengenommen und dies der Beschwerdeführerin gegenüber auch so kommuniziert (vgl. Bst. C. hievor). Bei Anwendung der von ihr zu erwartenden Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte die Beschwerdeführerin somit erkennen können und müssen, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 26. September 2023 als Wiedererwägungsgesuch verstanden und nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde erachtet hat. Dies hätte die Beschwerdeführerin umso mehr erkennen müssen, als die Vorinstanz die Beschwerdeführerin explizit darauf hingewiesen hat, dass ein Wiedererwägungsgesuch die Rechtsmittelfrist an das Obergericht nicht hemme (vgl. Bst. C. hievor), woraus sich im Umkehrschluss ergeben musste, dass die Vorinstanz die streitbetroffene Eingabe gerade nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde erachtete. Von der Beschwerdeführerin hätte dementsprechend erwartet werden können, dass sie der Vorinstanz schon zeitnah nach der Mitteilung, dass ihre Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen worden sei, zu erkennen gegeben hätte, dass ihre Eingabe tatsächlich nicht als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln gewesen wäre, was die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen hat. Diese Mitteilung an die Vorinstanz zu unterlassen und erst nach (abschlägigem) Entscheid der Vorinstanz zu rügen, die Eingabe sei fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch behandelt worden, erscheint treuwidrig und verdient keinen Rechtsschutz, zumal die Vorinstanz aus dem Inhalt der Eingabe nachvollziehbarerweise auf ein Wiedererwägungsgesuch schliessen durfte (dazu E. 5.3 hernach).

5.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe vom 26. September 2023 an die Vorinstanz und nicht das Obergericht adressiert. Zwar kann eine falsche Adressierung alleine nicht ausschlaggebend sein, wie eine Eingabe letztlich materiell zu verstehen ist, zumal sich aus Art. 5 Abs. 2 VRPV grundsätzlich eine Weiterleitungspflicht der unzuständigen Behörde ergibt. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend ihre Eingabe jedoch an die Vorinstanz adressiert im Wissen, dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zu richten gewesen wäre, was sich so unmissverständlich aus der Rechtsmittelbelehrung des Entscheides der Vorinstanz vom 19. September 2023 ergab. Auch hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nach Eingang der Eingabe vom 26. September 2023 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ein Wiedererwägungsgesuch die Rechtsmittelfrist an das Obergericht nicht hemme. Auch ein Laie konnte und musste erkennen, dass die Vorinstanz a) die Eingabe nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde erachtete (vgl. schon oben E. 5.1) und somit b) dem Obergericht auch nicht als solche weiterleiten würde. Laienhaft gesprochen musste klar sein, dass «etwas» von der Beschwerdeführerin unternommen werden musste, soweit der Entscheid der Vorinstanz vom 19. September 2023 einer Beurteilung durch das Obergericht zugeführt werden sollte. Dieses «Etwas» wäre – bei Aufwendung der auch für einen Laien zumutbaren Aufmerksamkeit – gewesen, innerhalb der noch laufenden Rechtmittelfrist (wie in der Rechtsmittelbelehrung angegeben) tatsächlich mit einer an das Obergericht (und nicht die Vorinstanz) adressierten und als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe an das Obergericht zu gelangen oder dann im Mindesten der Vorinstanz eine Rückmeldung zu geben, wie die bei der Vorinstanz eingereichte Eingabe – entgegen der klaren

Wortwahl und zum Ausdruck gegebenen Intuition (dazu sogleich E. 5.3) – richtigerweise zu verstehen gewesen wäre. Nichts davon hat die Beschwerdeführerin unternommen. Dass die streitbetroffene Eingabe an die Vorinstanz adressiert war, spricht vor diesem Hintergrund dafür, dass es der Beschwerdeführerin offenbar nicht darum ging, den Entscheid der Vorinstanz vom 19. September 2023 durch das Obergericht auf dem Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überprüfen zu lassen, sondern ein Zurückkommen durch die Vorinstanz auf den von der Vorinstanz bereits gefällten Entscheid gewünscht wurde. Für dieses Verständnis spricht auch die klare Wortwahl in der streitbetroffenen Eingabe, wie sich nachfolgend ergibt.

5.3 Die Beschwerdeführerin bat in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 26. September 2023 ausdrücklich darum, dass «der Regierungsrat den Fall wiederaufnimmt». Weiter bat die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, «den Fall neu zu beurteilen» und ihr einen Termin (bei der Vorinstanz) zu gewähren (vgl. Bst. B. hievor). Aus diesem Wortlaut durfte geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin eine erneute Beurteilung durch die Vorinstanz und nicht eine Beurteilung durch die nächsthöhere Rechtsmittelbehörde (das Obergericht) wünschte. Aus dem E-Mail-Verkehr mit dem Kanzleidirektor (vgl. E. 2 hievor) ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich von «Wiederaufnahme» sprach und sie um ein Gespräch ersuchte. Dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. September 2023 als Ersuchen um Wiederbeurteilung durch die Vorinstanz (sprich: als Wiedererwägungsgesuch) interpretierte, ist sachlich nachvollziehbar.

5.4 Inwiefern ein Wiedererwägungsgesuch prozessual sinnvoll oder erfolgsversprechend war, konnte sodann nicht entscheidend sein, denn es liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Rechtssuchenden, welche prozessualen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe sie einzureichen gedenken. Die Vorinstanz trifft insbesondere keine Pflicht, Bürgerinnen und Bürger von aussichtslosen Anträgen abzuhalten (vgl. E. 3.1 in fine hievor). Aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 VRPV ergibt sich zudem keine zeitliche Beschränkung, ab wann bzw. bis wann ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht werden kann. Namentlich gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, dass Wiedererwägungsgesuche erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen einen Entscheid zulässig wären. Dass das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin während laufender Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz eingereicht wurde, kann für sich somit nicht bedeuten, dass die Eingabe zwingend hätte als Rechtsmittel an das Obergericht betrachtet werden müssen. Zwar kann der Lauf der Rechtsmittelfrist ein Umstand sein, der Zweifel an der Motivation der Rechtsvorkehr wecken kann, der alsdann unter Umständen Anlass für eine Nachfrage der Behörde bilden muss (vgl. E. 3.1 in fine hievor). Angesichts des klaren Wortlauts und Inhalts der streitbetroffenen Eingabe verstösst es jedoch vorliegend nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Vorinstanz vom Vorliegen eines Wiedererwägungsgesuchs ausging und die Beschwerdeführerin nur, aber immerhin, davon in Kenntnis setzte und im Übrigen auf die laufende Rechtsmittelfrist hinwies.

Allfällig verbleibende Restzweifel waren damit genügend ausgeräumt, konnte die Vorinstanz doch davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin entsprechend melden würde, sollte sie wider Erwarten kein Wiedererwägungsgesuch gestellt haben (vgl. oben E. 5.2). Unter den konkreten Umständen ist die Vorinstanz ihren Pflichten, die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, jedenfalls ausreichend nachgekommen.

5.5 Als Fazit ergibt sich, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. September 2023 als Wiedererwägungsgesuch gegen den Beschwerdeentscheid vom 19. September 2023 betrachten durfte. Die Behandlung der Eingabe als Wiedererwägungsgesuch erweist sich demnach als rechtmässig und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch zurecht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und die Vorinstanz habe gegen den Vertrauensschutz verstossen. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdedienst bzw. die Vorinstanz die Erkenntnisse einer Besprechung, die ihr am 22. September 2023 beim Beschwerdedienst gewährt worden sei, berücksichtigen würden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Entscheid der Vorinstanz vom 19. September 2023 aber bereits gefällt gewesen. Im Grundbuch gebe es zu viele Ungereimtheiten, welche durch die Vorinstanz hätten geprüft werden müssen.

6.2 Die Vorinstanz listete im angefochtenen Beschluss (E. 4.2) die am 22. September 2023 von der Beschwerdeführerin dem Beschwerdedienst eingereichten Unterlagen auf. Die Beschwerdeführerin macht weder (substantiiert) geltend noch wäre ersichtlich, dass es sich bei diesen Unterlagen um erhebliche Tatsachen oder Beweismittel gehandelt hätte, die im früheren Verfahren trotz der erforderlichen Sorgfalt nicht bekannt waren. Auch ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern im früheren Verfahren keine Veranlassung bestanden hätte, damals bekannte Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen oder sich die Umstände seither wesentlich geändert hätten. Die Beschwerdeführerin hat im früheren Verfahren im Wesentlichen mit angeblich unrichtigen Grundbucheinträgen argumentiert. Die u.a. eingereichten Grundbuchauszüge datierend vom 7. Juni 2023 hätten vor dem Entscheid der Vorinstanz vom 19. September 2023 eingebracht werden können. Das trifft im Grunde auch auf die von der Beschwerdeführerin erwähnte Mutation vom 7. September 2023 zu, nachdem zwischen der Mutation und dem Beschwerdeentscheid immerhin noch rund zehn Tage vergangen sind. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Mutation überhaupt einen entscheidwesentlichen Einfluss auf die Sache gehabt hätte bzw. gehabt haben sollte. Im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens, welches zum Entscheid vom 19. September 2023 führte, hat die Vorinstanz zudem Grundbuchauszüge ediert. Die Vorinstanz hat im nun angefochtenen Beschluss erwogen (E. 4.3), dass die nachträglich eingereichten Unterlagen nicht geeignet seien, einen für die

Beschwerdeführerin günstigeren Entscheid herbeizuführen. Somit vermochte die Beschwerdeführerin nicht hinreichend aufzuzeigen, dass ihr Wiedererwägungsgesuch die Voraussetzungen erfüllte, gemäss welchen eine Behörde ausnahmsweise verpflichtet wäre, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten (vgl. E. 4.2 hievor). Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin lässt sich insofern nicht beanstanden.

6.3 Die Beschwerdeführerin kann sodann nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass sie sich als Laie kein Bild habe machen können über die rechtlichen Konsequenzen, die es habe, wenn ihre Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen werde. Wie schon erwähnt, war auch für einen Laien genügend klar, dass die Vorinstanz nicht von einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausging, dies für die Beschwerdeführerin erkennbar war und es im Übrigen in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen hätte, die notwendigen Schritte zu unternehmen, soweit tatsächlich kein Wiedererwägungsgesuch gestellt worden wäre (vgl. E. 5.4 hievor). Wie sinnvoll und aussichtsreich ein Wiedererwägungsgesuch war, konnte wiederum nicht entscheidend sein. Zum einen kann angesichts der eingeschränkten Kognition des Obergerichts (grundsätzlich keine Angemessenheitsprüfung, vgl. E. 4.1 hievor) nicht gesagt werden, ein Wiedererwägungsgesuch an die Behörde, welche schon entschieden hat, sei schlechterdings sinnlos. Zum anderen ginge es zu weit, wenn die Behörde unter Hinweis auf die Prozesschancen sozusagen in Vorwegnahme ihres späteren Entscheides von der Stellung eines Wiedererwägungsgesuchs abraten müsste bzw. von der Behörde solches gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Ergebnis verlangt würde. Somit ist das Vorgehen der Vorinstanz auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden.

6.4 Ausserhalb der gesetzlich ausdrücklich aufgeführten Voraussetzungen (vgl. E. 4.2 hievor) gibt es keine Verpflichtung der Behörde, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Inwiefern das hier anders sein sollte, zeigt die Beschwerdeführerin weder auf noch wäre solches ersichtlich. Somit bleibt es beim angefochtenen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid.

7.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. September 2023 zurecht als Wiedererwägungsgesuch behandelt und ist die Vorinstanz alsdann auf das Wiedererwägungsgesuch zurecht nicht eingetreten. Es besteht unter diesen Voraussetzungen weder Anlass, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. September 2023 als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln noch die Vorinstanz dazu zu verpflichten, auf die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Der angefochtene Beschluss, wonach auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werde, ist vielmehr zu bestätigen und die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.

8.

Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren) CHF 500.00 bis CHF 10'000.00 (Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231] i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Praxisgemäss beträgt die Gerichtsgebühr für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht CHF 2'750.00. Aufgrund des eingeschränkten Streitgegenstandes (vgl. E. 1.2 hievor) rechtfertigt es sich eine reduzierte Gebühr zu erheben, wobei dem nicht unerheblichen Prozessaufwand Rechnung zu tragen ist. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 2'000.00 festzulegen. Dazu kommt eine Barauslagenpauschale von CHF 30.00 (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 37 Abs. 2 VRPV e contrario). Der Beschwerdegegner hatte im gerichtlichen Verfahren keinen entschädigungspflichtigen Prozessaufwand. Die Gemeinde und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 2'000.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)

CHF 2'030.00 Total,

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Eröffnung:

- Beschwerdeführerin

- Vorinstanz

- Beschwerdegegner

- Einwohnergemeinde Altdorf

Altdorf, 27. September 2024

OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.