OG V 24 18
2024_OG V 24 18. Fürsorgerische Unterbringung.
Rubrum
OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung A b s c hr e i b u n g s b e sc h l u s s v o m 1 0 . J u l i 2 0 2 4
Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiber Matthias Jenal Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer
gegen
Dr. med. B.___, Spitalstrasse 1, 6460 Altdorf
Vorinstanz
Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung
(Verfügung vom 26.06.2024)
Sachverhalt
A.
Dr. med. B.___, Altdorf, ordnete mit Verfügung vom 26. Juni 2024 gegenüber A.___ (fortan: Beschwerdeführer) die fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Zugersee (PKZS), Oberwil b. Zug, an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung).
B.
Mit Erklärung an das Gericht vom 3. Juli 2024 (Poststempel) zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Am 5. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie in den Fällen nach Art. 439 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden (Art. 14 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts [EG/KESR, RB.9.2113]). Das Verfahren vor Obergericht richtet sich nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345), soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt (Art. 15 EG/KESR).
1.2 Die Beschwerde ist aufgrund des Rückzugs und der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben. Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]).
2.
Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann die Behörde darauf verzichten, den Beteiligten die amtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 4 VRPV). Das Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) erhebt praxisgemäss als gerichtliche Beschwerdeinstanz bei ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung bei den Beteiligten keine Kosten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 37 Abs. 2 VRPV e contrario).
Dispositiv
Das Obergericht beschliesst:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Eröffnung:
- Beschwerdeführer
- Vorinstanz
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri (zur Kenntnisnahme)
Altdorf, 10. Juli 2024
OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.
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