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2024_OG V 24 18. Fürsorgerische Unterbringung.

OG V 24 18 · Obergericht Uri

Vom 10. Juli 2024

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ur/obergericht/og-v-24-18/de/2024-og-v-24-18-fursorgerische-unterbringung

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Uri
  3. Obergericht Uri
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG V 24 18

2024_OG V 24 18. Fürsorgerische Unterbringung.

Rubrum

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung A b s c hr e i b u n g s b e sc h l u s s v o m 1 0 . J u l i 2 0 2 4

Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiber Matthias Jenal Verfahrensbeteiligte

Beschwerdeführer

gegen

Dr. med. B.___, Spitalstrasse 1, 6460 Altdorf

Vorinstanz

Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung

(Verfügung vom 26.06.2024)

Sachverhalt

A.

Dr. med. B.___, Altdorf, ordnete mit Verfügung vom 26. Juni 2024 gegenüber A.___ (fortan: Beschwerdeführer) die fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Zugersee (PKZS), Oberwil b. Zug, an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung).

B.

Mit Erklärung an das Gericht vom 3. Juli 2024 (Poststempel) zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Am 5. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie in den Fällen nach Art. 439 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden (Art. 14 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts [EG/KESR, RB.9.2113]). Das Verfahren vor Obergericht richtet sich nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345), soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt (Art. 15 EG/KESR).

1.2 Die Beschwerde ist aufgrund des Rückzugs und der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben. Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]).

2.

Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann die Behörde darauf verzichten, den Beteiligten die amtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 4 VRPV). Das Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) erhebt praxisgemäss als gerichtliche Beschwerdeinstanz bei ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung bei den Beteiligten keine Kosten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 37 Abs. 2 VRPV e contrario).

Dispositiv

Das Obergericht beschliesst:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Eröffnung:

- Beschwerdeführer

- Vorinstanz

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri (zur Kenntnisnahme)

Altdorf, 10. Juli 2024

OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 439 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.