1.1101
Verfassung des Kantons Uri
Vom 28.10.1984 (Stand 01.06.2023)
Im Namen Gottes!
Das Volk von Uri, das sich in seiner grossen Mehrheit zum christlichen Glauben bekennt, gibt sich,
in der Absicht, Freiheit und Recht auf den Grundlagen einer demokratischen Staatsordnung zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern, Uri in seiner hergebrachten Selbständigkeit als Stand der Eidgenossenschaft zu stärken,
die folgende Verfassung:
1 Grundsätze
Artikel 1 Souveränität
Der Kanton Uri ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Als Glied des Bundesstaates arbeitet er unter Wahrung seiner besonderen Interessen mit Bund und Kantonen in der Erfüllung der Staatsaufgaben zusammen.
Artikel 2 Staatsziele
Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an:
eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen zu schaffen
Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Familie zu schützen und Grundlagen für deren Verwirklichung bereitzustellen
die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen
Artikel 3 Bürgerrecht
Kantons- und Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden.
Die Gesetzgebung regelt die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts.
Artikel 4 Staatshaftung
Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben.
Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt oder wer schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.
Artikel 5 Verantwortlichkeit der Organe
Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflicht verschuldet haben.
Artikel 6 Entschädigung bei Enteignung
Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.
2 Staat und Kirche
Artikel 7 Landeskirchen
Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.
Die Landeskirchen sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Artikel 8 Selbständigkeit
Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung selbständig. Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen.
Sie können sich in Kirchgemeinden gliedern.
Jede Landeskirche erlässt für sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.
Übergangsbestimmung: Jede Landeskirche hat innert fünf Jahren dem Regierungsrat ein Organisationsstatut zur Genehmigung zu unterbreiten. Bis dahin werden die bisher genehmigten Ausscheidungsdekrete und der Landratsbeschluss vom 28. Dezember 1916 über die Anerkennung der protestantischen Kirchgemeinde als Organisationsstatut anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Organisationsstatute ersatzweise verfügen.
Artikel 9 Steuerhoheit
Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Steuern zu erheben.
3 Grundrechte und Pflichten
Artikel 10 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Artikel 11 Rechtsgleichheit
Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner sozialen Stellung oder seiner Weltanschauung oder Religion benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 12 Freiheitsrechte
Gewährleistet sind:
das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit
das Recht auf Ehe und Familie
der Schutz der Privatsphäre, der Wohnung und des Brief- und Fernmeldegeheimnisses
die Glaubens- und Gewissensfreiheit
die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit
das Petitionsrecht
die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
die Niederlassungsfreiheit
die Freiheit der Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit
die Wirtschaftsfreiheit und das Recht der freien Berufswahl
die Eigentumsfreiheit
Artikel 13 Rechtsschutz
Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.
Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf einen Entscheid innert angemessener Frist.
Artikel 14 Schranken der Grundrechte
Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt.
Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen zusätzlich soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert.
Der Kern der Grundrechte ist unantastbar.
Artikel 15 Verwirklichung der Grundrechte
Grundrechte verpflichten alle Organe des Kantons, der Gemeinden und der übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
Artikel 16 Pflichten
Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten dem Staat und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen.
4 Politische Rechte und Pflichten
4.1 Stimmrecht
Artikel 17 Stimm- und Wahlrecht: allgemein
Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberechtigt.
Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen teilzunehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.
Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig.
Artikel 18 Stimm- und Wahlrecht: Ausdehnung
Die Landeskirchen können in ihrem Organisationsstatut den Kreis der in kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten ausdehnen.
Die Landeskirchen können diese Befugnis den Kirchgemeinden übertragen.
Artikel 19 Stimm- und Wahlrecht: Korporationen
Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Korporationen und der Korporationsbürgergemeinden bestimmt sich nach dem Recht der Korporationen.
Artikel 20 Ausübung des Stimmrechts
Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeindeversammlungen ist Bürgerpflicht.
4.2 Volkswahlen
Artikel 21 Obligatorische Volkswahl: kantonale
Die Stimmberechtigten wählen:
die Ständeräte
den Regierungsrat
den Landammann und den Landesstatthalter
das Landgericht
das Obergericht
Artikel 22 …
Artikel 23 Obligatorische Volkswahl: in der Gemeinde
Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Behörden und Angestellten.
4.3 Volksabstimmungen
Artikel 24 Obligatorische Volksabstimmung des Kantons
Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen:
die Verfassungsänderungen
die kantonalen Gesetze
neue Ausgaben des Kantons von mehr als einer Million Franken
neue Ausgaben des Kantons von mehr als hunderttausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind
kantonale Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs
kantonale Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, wenn der Landrat diesen nicht zustimmt. Volksinitiativen, welche die Totalrevision der Kantonsverfassung anregen, unterliegen immer der Volksabstimmung
kantonale Volksinitiativen, welche die Abberufung einer Behörde verlangen
Artikel 25 Fakultative Volksabstimmung des Kantons
Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie von mindestens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.
Volksreferenden sind zulässig gegen:
Verordnungen
Konkordate des Landrates
neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken
neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind
grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons
Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der Referendumsvorlage einzureichen.
Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen.
Übergangsbestimmung zu Artikel 24 Buchstabe c und d und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c und d: Für Ausgaben, die im Zeitpunkt der Volksabstimmung vom Landrat bereits beschlossen sind, gilt die bisherige Regelung.
Artikel 26 …
Artikel 27 Kantonale Volksinitiative: Gegenstand
Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verlangt werden.
Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.
Artikel 28 Kantonale Volksinitiative: Form und Verfahren
Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsverfassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.
Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unterzeichnet sein, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.
Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
Artikel 29 Gemeindliche Volksinitiative
Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebehörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen.
Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten aufweisen. Sie sind spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen.
4.4 Abstimmungsordnung
Artikel 30 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen des Kantons werden an der Urne getroffen.
Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne.
Das Gemeindegesetz regelt die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden.
5 Öffentliche Aufgaben
5.1 Grundsätze
Artikel 31 Zusammenarbeit
Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zusammen.
Artikel 32 Enteignung
Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die Enteignung zulässig.
Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den Korporationen zu.
5.2 Bildungswesen und Kulturpflege
Artikel 33 Öffentliche Schulen
Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen, damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentlichen Volks-, Mittel- und Berufsschulen unterrichtet werden können.
Artikel 34 Volksschulen: Schulbesuch
Der Besuch der Volksschule ist unentgeltlich und, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, obligatorisch.
Artikel 35 Volksschulen: Trägerschaft und Aufsicht
Träger der Volksschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände.
Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
Artikel 36 Volksschulen: Sonderschulen
Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.
Artikel 37 Kindergärten
Die Gemeinden führen Kindergärten.
Artikel 38 Berufsschule und höhere Schulen
Der Kanton fördert die Berufs- und Fachausbildung und die höhere Schulbildung.
Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an solchen beteiligen.
Artikel 39 Privatschulen
Das Recht des Privatschulunterrichts ist gewährleistet. Privatschulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.
Artikel 40 Ausbildungshilfen
Der Kanton richtet Ausbildungshilfen in Form von Stipendien und Darlehen aus.
Artikel 41 Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung
Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und Bestrebungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.
Artikel 42 Kulturpflege
Der Kanton und die Gemeinden pflegen das heimatliche Kulturgut und fördern künstlerische und kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.
Artikel 43 Gesetzgebung
Die Gesetzgebung führt die Grundsätze über das Bildungswesen und insbesondere über die Dauer der obligatorischen Schulpflicht sowie über die Kulturpflege näher aus.
5.3 Sozialhilfe
Artikel 44 Aufgabenteilung
Die öffentliche Fürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden. Er kann besondere Sozialhilfeeinrichtungen schaffen und unterstützen.
Der Kanton kann eigene Sozialversicherungseinrichtungen schaffen.
5.4 Gesundheitswesen
Artikel 45 Grundsatz
Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege. Sie schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bekämpfung von Suchtgefahren.
Artikel 46 Besondere Aufgaben des Kantons
Der Kanton überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. Er ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.
Der Kanton gewährleistet den Betrieb des Kantonsspitals. Er kann weitere Kranken- und Pflegeheime unterstützen.
5.5 Lebensraum
Artikel 47 Raumplanung
Der Kanton und die Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.
Der Kanton ist für die Richtplanung verantwortlich. Die Gemeinden sind im Rahmen der Gesetzgebung für die Nutzungsplanung zuständig.
Artikel 48 Bauwesen
Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften.
Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der Einrichtungen zum Schutze vor Naturgewalten.
Artikel 49 Schutz der Umwelt und des Lebensraumes
Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei ihrer Tätigkeit für den Schutz des Menschen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes.
Der Kanton erlässt Vorschriften zum Schutz vor Grossraubtieren und zur Beschränkung und Regulierung des Bestands. Die Förderung des Grossraubtierbestands ist verboten.
Artikel 50 Öffentliche Sachen
Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten.
Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und über deren Gebrauch und Nutzung.
Er regelt die Nutzung des Grundwassers.
Wasserkräfte, die dem Kanton gehören, dürfen nur zur Nutzung verliehen werden, wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich beteiligen kann.
5.6 Wirtschaft
Artikel 51 Wirtschaftspolitik
Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller Bereiche der urnerischen Volkswirtschaft.
Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile an.
Artikel 52 Rahmenbedingungen
Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft, die Industrie, das Gewerbe und den Dienstleistungssektor.
Artikel 53 Gesetzgebung
Der Kanton erlässt Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.
Artikel 54 Kantonalbank
Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.
Die Kantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dient vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons.
Artikel 55 Regalrechte: Begriff
Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirtschaftlichen Nutzung.
Artikel 56 Regalrechte: Salz-, Jagd- und Fischereiregal
Dem Kanton stehen das Salzregal, das Jagdregal und das Fischereiregal zu.
Artikel 57 Regalrechte: Bergregal
Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu.
Vorbehalten bleiben das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen sowie auf ihrem Allmendgebiet Konzessionen zu verleihen zur Ausbeutung von Erzgruben und zur Ausbeutung von Gesteinen im Tagbau (Steinbrüche).
Die Gesetzgebungshoheit über das Bergregal verbleibt dem Kanton.
5.7 Finanzordnung
Artikel 58 Finanzhaushalt
Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein.
Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und gewährleisten die Finanzkontrolle.
Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen.
Artikel 59 Mittelbeschaffung
Der Kanton und die Gemeinden beschaffen sich die notwendigen Mittel durch:
die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen
die Erträgnisse des Vermögens und der Regalrechte
Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen
allfällige weitere Erträgnisse
Aufnahme von Anleihen und Darlehen
Gemeindeverbände erheben keine Steuern.
Das kantonale Recht bestimmt den Gegenstand der Steuer, den Kreis der Steuerpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen. Im Rahmen der Gesetzgebung bestimmen die Gemeinden ihren Steuerfuss.
Artikel 60 Grundsätze der Steuererhebung
Die Steuern sind nach den Grundsätzen der Solidarität und der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten.
Sie sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden.
Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind mit wirksamen Sanktionen zu verfolgen.
Artikel 61 Finanzausgleich
Der Kanton stellt den Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden sicher. Diese können verpflichtet werden, Finanzausgleichsbeiträge zu leisten.
6 Gliederung des Staates
6.1 Kanton
Artikel 62 Gebiet
Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen Grenzen zugeschieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.
Artikel 63 Hauptort
Hauptort des Kantons Uri ist Altdorf.
Der Landrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Altdorf.
6.2 Gemeinden
Artikel 64 Gemeindearten
Im Rahmen der Verfassung sind folgende Gemeindearten anerkannt:
die Einwohnergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Personen umfasst
die Kirchgemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Angehörigen einer Landeskirche umfasst
die Ortsbürgergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Ortsbürger umfasst
die Korporationsbürgergemeinde (Allmendbürgergemeinde), die alle in einer Gemeinde ansässigen Korporationsbürger umfasst
Die Landeskirchen und die Korporationen können das Hoheitsgebiet ihrer Gemeinden abweichend vom Gebiet der Einwohnergemeinden festlegen.
Artikel 65 Rechtsnatur
Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Artikel 66 Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen
Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen richten sich nach dem Gemeindegesetz.
Für die Kirchgemeinden gilt das Organisationsstatut der Landeskirche, für die Korporationsbürgergemeinden das Recht der Korporationen.
Artikel 67 Einwohnergemeinden
Der Kanton Uri gliedert sich in Einwohnergemeinden, deren Bestand im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung gewährleistet ist.
Einwohnergemeinden können sich zusammenschliessen. Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 68 Kirchgemeinde
Im Rahmen der Verfassung begründen und organisieren sich die Kirchgemeinden nach dem Organisationsstatut der betreffenden Landeskirche.
Artikel 69 Ortsbürgergemeinde
Die Einwohnergemeinden können Ortsbürgergemeinden ausscheiden.
Die Ausscheidungsdekrete, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind, müssen die Grundzüge der Organisation und die Aufgaben der Ortsbürgergemeinde umschreiben.
Übergangsbestimmung: Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als solche nach Absatz 2 anerkannt. Sie sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Ausscheidungsdekrete ersatzweise anpassen.
Wird eine Einwohnergemeinde aufgehoben oder schliesst sie sich mit einer anderen zusammen, gilt das auch für die Ortsbürgergemeinde.
Artikel 70 Korporationsbürgergemeinde
Die Korporationsbürgergemeinden begründen und organisieren sich nach dem Recht der Korporationen.
Artikel 71 Zweckverbände
Das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung regeln die Zweckverbände.
Übergangsbestimmung: Bestehende Zweckverbände gelten als genehmigt und anerkannt.
6.3 Korporationen
Artikel 72 Rechtsnatur
Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche Beschlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen.
Übergangsbestimmung: Die bestehenden Korporationsbürgergemeinden werden anerkannt. Die entsprechenden Ausscheidungsdekrete sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Verfassung anzupassen.
Artikel 73 Korporationsvermögen
Das Korporationsvermögen bleibt gewährleistet.
Artikel 74 Zusammenarbeit
Die Korporationen unterstützen den Kanton und die Gemeinden in deren Aufgabenerfüllung und helfen mit, die Staatsziele zu erreichen.
7 Organisation und Zuständigkeiten des Staates
7.1 Grundsätze
Artikel 75 Gewaltenteilung
Rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalten sind getrennt.
Artikel 76 Unvereinbarkeiten
Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landrates und des Regierungsrates sein. Landräte und Regierungsräte dürfen keinem Gericht angehören. Kein Richter darf gleichzeitig Mitglied zweier ordentlicher Gerichte sein.
Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt:
Mitglied einer Gemeindebehörde zu sein
dem Engeren Rat einer Korporation anzugehören
vollamtlicher Angestellter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein
als Rechtsanwalt vor einem urnerischen Gericht aufzutreten
Vollamtlichen Angestellten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als Mitglied anzugehören.
Artikel 77 Verwandtenausschluss
Es dürfen nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören:
Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die zusammen in dauernder Lebensgemeinschaft leben
Verwandte im ersten und zweiten Grad
Ehegatten von Verwandten im ersten und zweiten Grad, eingetragene Partnerinnen und Partner von Verwandten im ersten und zweiten Grad sowie Personen, die mit Verwandten im ersten und zweiten Grad in dauernder Lebensgemeinschaft leben
Die Bestimmung gilt nicht für den Landrat.
Artikel 78 Ausstand
Mitglieder von Behörden und Angestellte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.
Artikel 79 Öffentlichkeit
Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Die Gesetzgebung bezeichnet die im öffentlichen und privaten Interesse gebotenen Ausnahmen.
Bei den Gerichten erstreckt sich die Öffentlichkeit nicht auf die Urteilsberatung.
Artikel 80 Beschlussfähigkeit
Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes.
Artikel 81 Beschlussfassung
Sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, bedürfen Beschlüsse zu ihrer Gültigkeit der absoluten Mehrheit der Stimmenden.
Die Präsidenten stimmen nicht, ausser bei Wahlen. Sie geben den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.
Artikel 82 Vereidigung
Behörden und Angestellte des Kantons sind in der Regel zu vereidigen.
Artikel 83 Amtsdauer
Die Amtsdauer für kantonale Behörden beträgt vier Jahre, jene für den Landammann und den Landesstatthalter zwei Jahre. Für Angestellte des Kantons, die vom Volk gewählt werden, gilt ebenfalls die vierjährige Amtsdauer, soweit der Landrat nicht abweichende Bestimmungen dazu erlässt.
Für Behörden und Angestellte der Gemeinden gilt die zweijährige Amtsdauer, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Diese kann für bestimmte Angestelltengruppen insbesondere auf die periodische Wiederwahl verzichten.
Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.
Artikel 84 Amtsantritt
Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte treten ihr Amt am 1. Juni an, die Ständeräte mit Beginn der auf die Wahl folgenden Sitzung der Bundesversammlung.
Die Gemeindebehörden treten ihr Amt am 1. Januar an, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.
Wahlen für den Rest der Amtsdauer werden sofort wirksam.
Die Wahlen sind so anzusetzen, dass der rechtzeitige Amtsantritt gewährleistet ist.
Artikel 85 Amtszwang
Die Gesetzgebung regelt den Amtszwang.
Artikel 86 Information der Öffentlichkeit
Die Behörden unterrichten die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse, sofern nicht entgegenstehende Interessen überwiegen.
7.2 Der Kanton
7.2.1 Der Landrat
Artikel 87 Stellung und Zusammensetzung
Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.
Der Landrat besteht aus 64 Mitgliedern.
Artikel 88 Wahl
Jede Einwohnergemeinde wählt so viele Landräte, als ihr zustehen. Für Gemeinden, denen fünf oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl. Das Nähere regelt das Gesetz.
Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössischer Volkszählung. Es gelten folgende Regeln:
Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt. Gemeinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere Zuteilung aus
Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden verteilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser Gemeinden durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt wird. Jede dieser Gemeinden erhält soviel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht
Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden mit den grössten Restzahlen
Übergangsbestimmung zu Artikel 88 Absatz 1: Das Gesetz ist dem Volk innert zwei Jahren seit der Annahme dieser Verfassungsänderung zur Abstimmung vorzulegen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Landrat nach dem System der Mehrheitswahl gewählt.
Artikel 89 Verfahrensordnung
Der Landrat konstituiert sich selbst und wählt jährlich seinen Präsidenten und den Vizepräsidenten.
Er erlässt eine Geschäftsordnung, die nicht dem Volksreferendum unterliegt.
Der Regierungsrat nimmt an den Sitzungen des Landrates mit beratender Stimme teil.
Artikel 90 Zuständigkeiten: Gesetzgebung
Der Landrat unterbreitet dem Volk in Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten aller oder der meisten Bürger festlegen.
Für andere Vorschriften erlässt der Landrat Verordnungen, soweit die Gesetzgebung in der Sache nicht einer anderen Behörde zusteht.
Der Regierungsrat erlässt zeitlich befristete Noterlasse; diese sind sobald als möglich dem Landrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet.
Artikel 91 Zuständigkeiten: Finanzbeschlüsse
Der Landrat:
beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue Ausgaben
beschliesst den jährlichen Voranschlag
nimmt die Staatsrechnung, die Rechnung der Urner Kantonalbank und jene des Kantonsspitals ab
Artikel 92 Zuständigkeiten: Wahlen
Der Landrat wählt:
die Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrates
den Erziehungsrat, ausser dem Präsidenten
…
den Kommandanten des Urner Bataillons nach den Bundesvorschriften
die Angestellten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist
den Bankrat
Artikel 93 Zuständigkeiten: weitere Zuständigkeiten
Der Landrat:
genehmigt rechtsetzende Konkordate
genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Obergerichtes
übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 Bundesverfassung, SR 101)
…
übt das Begnadigungsrecht aus
entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit dafür nicht das Obergericht zuständig ist
nimmt von regierungsrätlichen Planungen Kenntnis
bewilligt Anleihen
erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung überträgt
7.2.2 Der Regierungsrat und die Verwaltung
Artikel 94 Regierungsrat: Stellung und Zusammensetzung
Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons.
Er besteht aus dem Landammann, dem Landesstatthalter und fünf Mitgliedern.
Artikel 95 Regierungsrat: Wahl
Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem System der Mehrheitswahl bestellt.
Bei der Wahl ist auf die verschiedenen Landesteile billige Rücksicht zu nehmen. Aus einer Gemeinde dürfen höchstens drei Mitglieder gewählt werden.
Artikel 96 Regierungsrat: Organisation
Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.
Zur Vorbereitung der Regierungsaufgaben und für den Vollzug der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons werden Direktionen geschaffen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig entscheiden.
Artikel 97 Regierungstätigkeiten
Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
Der Regierungsrat hat im Weitern:
den Kanton nach innen und aussen zu vertreten
die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wahren
die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone zu pflegen
im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtsgeschäftliche und vollziehende Konkordate abzuschliessen
Wahlen zu treffen, soweit diese Befugnisse nicht andern Organen übertragen sind
im Rahmen der Gesetzgebung das Kantonsbürgerrecht zu erteilen
dem Landrat regelmässig den Voranschlag, die Staatsrechnung und den Rechenschaftsbericht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vorzulegen
alle Staatsgeschäfte zu erledigen und alle Verfügungen zu treffen, die zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind
Artikel 98 Vorbereitung der Rechtsetzung
Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Verordnungen vor.
Artikel 99 Leitung der Verwaltung
Der Regierungsrat ist die oberste Verwaltungsbehörde. Er steht der kantonalen Verwaltung vor und beaufsichtigt die anderen Träger von öffentlichen Aufgaben.
Der Regierungsrat sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung.
Er entscheidet nach Massgabe der Gesetzgebung über Verwaltungsbeschwerden.
Artikel 100 Der Erziehungsrat
Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen aus.
Der Erziehungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf bis sieben Mitgliedern. Der Erziehungsdirektor amtet als Präsident.
Artikel 101 Kantonale Verwaltung
Die kantonale Verwaltung wird in Direktionen gegliedert. Diese werden durch die Mitglieder des Regierungsrates geleitet.
Verwaltungsaufgaben des Kantons können selbständigen Anstalten, Gemeinden, Zweckverbänden, interkantonalen Organisationen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen übertragen werden.
Ausnahmsweise können privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut werden, sofern die Mitwirkungsrechte und der Rechtsschutz der Bürger sowie die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind.
7.2.3 Die richterlichen Behörden
Artikel 102 Grundsatz
Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet.
Sie unterstehen der Oberaufsicht des Landrates. Das Obergericht erstattet dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege im Kanton Uri.
Die Verwaltungsbehörden erfüllen Aufgaben der Rechtsprechung, soweit die Gesetzgebung ihnen solche überträgt.
Artikel 103 Organisation, Aufgaben und Verfahren
Das Gesetz regelt die Organisation und die Zusammensetzung der richterlichen Behörden. Es kann für einzelne Gerichte Abteilungen und Kommissionen vorsehen.
Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, sind die Zuständigkeiten und Verfahren in einer Verordnung zu regeln.
Artikel 104 Zivilgerichtsbarkeit
Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
die Schlichtungsbehörde
die Landgerichtspräsidien
das Landgericht
das Obergericht
Das Gesetz kann bestimmte Zivilstreitigkeiten besonderen Organen zuweisen.
Artikel 105 Strafgerichtsbarkeit
Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren
Landgerichtspräsidium
…
das Landgericht
das Obergericht
Organe der Jugendstrafrechtspflege sind:
der Jugendanwalt
das Jugendgericht
die Jugendgerichtskommission des Obergerichts
Die Gesetzgebung kann kantonale und gemeindliche Behörden und Verwaltungsstellen ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. Der Weiterzug an ein Gericht bleibt gewährleistet.
Artikel 105a Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
das Obergericht
weitere Behörden und Organe, denen die Gesetzgebung Aufgaben der Verwaltungsrechtsprechung überträgt
7.3 Die Gemeinden
7.3.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 106 Selbständigkeit
Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung sind die Gemeinden befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Angestellten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.
Artikel 107 Aufgaben
Die Aufgaben der Einwohnergemeinden richten sich nach dem Gemeindegesetz.
Die Kirchgemeinden erfüllen die kirchlichen Aufgaben einer Gemeinde, wie sie sich aus der Verfassung und dem Organisationsstatut ergeben.
Die Ortsbürgergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen im Ausscheidungsdekret übertragen sind.
Die Aufgaben der Korporationsbürgergemeinden richten sich nach dem Recht der Korporationen.
Im Rahmen der Verfassung können die verschiedenen Gemeinden vertragliche Vereinbarungen über die Aufgabenteilung treffen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats, sofern es sich nicht um gleichartige Gemeinden handelt.
Artikel 108 Organisation
Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten.
Jede Einwohnergemeinde hat einen Gemeinderat, jede Kirchgemeinde einen Kirchenrat und jede Ortsbürgergemeinde einen Ortsbürgerrat zu wählen. Für besondere Aufgaben können weitere Behörden, insbesondere ein Schulrat und ein Sozialrat, gewählt werden.
Die Organisation der Korporationsbürgergemeinden richtet sich nach dem Recht der Korporationen.
Artikel 109 Zuständigkeit
Soweit weder die Verfassung noch die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt, ist der Gemeinderat beziehungsweise der Kirchenrat oder der Ortsbürgerrat zuständig, für die Gemeinde zu handeln.
Artikel 109a Ausführungsrecht
Das Nähere bestimmt das Gemeindegesetz.
7.3.2 Die Einwohnergemeinde
Artikel 110 Zuständigkeit der Stimmberechtigten
Die Stimmberechtigten sind zuständig:
Rechtsvorschriften zu beschliessen
den Voranschlag und die Rechnung der Gemeinde zu verabschieden
die Abgaben der Gemeinde festzulegen
…
die Landräte, den Gemeinderat, den Schulrat und den Sozialrat und, sofern keine Kirchgemeinde besteht, den Ortspfarrer zu wählen
Ausscheidungsdekrete zu beschliessen
Verträge über die Aufgabenteilung und die Vermögensausscheidung nach Artikel 107 zu beschliessen
Die Befugnisse nach Absatz 1 sind nicht übertragbar, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Artikel 111 Gemeinderat
Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.
Artikel 112 Schulrat
Sofern die Gemeinde einen Schulrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.
Artikel 113 Sozialrat
Sofern die Gemeinde einen Sozialrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.
7.3.3 Die Kirchgemeinde
Artikel 114 Zuständigkeit der Stimmberechtigten
Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf kirchliche Angelegenheiten.
Sie wählen den Kirchenrat und den Ortspfarrer.
Artikel 115 Kirchenrat
Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und mindestens zwei Mitgliedern.
Er erfüllt die ihm durch das Organisationsstatut zugewiesenen Aufgaben.
7.3.4 Die Ortsbürgergemeinde
Artikel 116 Zuständigkeiten der Stimmberechtigten
Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf die Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde.
Sie wählen den Ortsbürgerrat.
Artikel 117 Ortsbürgerrat
Der Ortsbürgerrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und zwei bis vier Mitgliedern.
Er erfüllt die ihm durch das Ausscheidungsdekret zugewiesenen Aufgaben.
7.4 Die Korporationen
Artikel 118 Selbständigkeit
Die Korporationen organisieren und verwalten sich nach demokratischen Grundsätzen selbst.
Das Handeln der Korporationen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.
8 Verfassungsrevision
Artikel 119 Grundsatz
Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
Artikel 120 Teilrevision
Vorlagen auf Teilrevision der Kantonsverfassung werden vom Landrat oder durch Volksinitiative der obligatorischen Volksabstimmung unterbreitet.
Übergangsbestimmung: Der Regierungsrat kann Volksinitiativen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verfassung hängig sind, redaktionell dem Text der neuen Verfassung anpassen.
Artikel 121 Totalrevision
Der Landrat oder auf Volksinitiative hin das Volk können die Totalrevision der Kantonsverfassung beschliessen.
Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates sind wählbar.
Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine Anwendung.
9 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 122 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888 wird aufgehoben.
Artikel 123 Inkrafttreten
Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Sie unterliegt der Gewährleistung durch die Bundesversammlung1.
Artikel 124 Weitergeltung bisherigen Rechts
Bestimmungen des bisherigen Rechts, die dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.
Erlasse, die von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde geschaffen worden sind, bleiben weiterhin in Kraft. Die Änderung solcher Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.
Artikel 125 Wahlen
Die Mitglieder der Behörden und die Beamten bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsdauer, längstens bis zum 31. Dezember 1988, im Amt.
Bestehende Behörden, die sich nicht mehr auf eine Verfassungsgrundlage stützen können, werden auf das Ende der laufenden Amtsdauer aufgelöst.
AB 13.07.1984