10.5101
Gesetz über den Natur- und Heimatschutz
Vom 18.10.1987 (Stand 01.01.2008)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 24 Buchstabe b der Kantonsverfassung (RB 1.1101) sowie auf Artikel 702 und 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210),
beschliesst:
1 Geltungsbereich und Zweck
Artikel 1
Dieses Gesetz bezweckt, schützenswerte Landschaften, Erholungsräume und Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler und deren Umgebung zu schonen, und, wo das Schutzinteresse überwiegt, zu erhalten.
Darüber hinaus regelt das Gesetz den Schutz wildwachsender Pflanzen, deren Lebensraum und den Lebensraum freilebender Tiere.
2 Allgemeine Verhaltenspflichten
Artikel 2 Grundsatz
Jedermann hat Schutzobjekte im Sinne von Artikel 1 zu schonen und zum Lebensraum von Mensch, Tier und Pflanze Sorge zu tragen.
Artikel 3 Allgemeine Pflicht von Kanton und Gemeinden
Der Kanton und die Gemeinden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf den Naturschutz und den Heimatschutz Rücksicht zu nehmen.
Zu diesem Zweck können sie Schutzmassnahmen treffen und Bewilligungen, Genehmigungen, Beiträge, Konzessionen und dergleichen an entsprechende Bedingungen und Auflagen knüpfen oder verweigern.
3 Schutzmassnahmen
3.1 Voraussetzungen und Inhalt
Artikel 4 Voraussetzungen
Schutzmassnahmen setzen voraus, dass das Objekt, das geschützt werden soll, schutzwürdig ist.
Schutzwürdig sind Objekte, die sich durch ihre Einmaligkeit, ihre Seltenheit oder ihr harmonisches Gesamtbild auszeichnen. Dabei sind auch der ökologische Stellenwert sowie die kulturelle, historische und wissenschaftliche Bedeutung der Objekte mitzuberücksichtigen.
Bevor die zuständigen Behörden Eigentumsbeschränkungen verfügen, haben sie zu versuchen, das angestrebte Schutzziel auf freiwilligem Weg zu erreichen. Zu diesem Zweck können sie im Rahmen der verfügbaren Kredite Vereinbarungen treffen, Dienstbarkeiten begründen oder Schutzobjekte erwerben.
Artikel 5 Inhalt
Alle Schutzmassnahmen müssen:
das Schutzobjekt bezeichnen
die Schutzziele festlegen
die Schutzbestimmungen enthalten
Artikel 6 Schutzobjekte: Gegenstand
Schutzobjekte sind:
Gebiete, die grössere Landflächen umfassen oder bauliche wie natürliche Gesamterscheinungen darstellen, deren Schutzwürdigkeit sich weniger aus dem Wert ihrer Bestandteile, als vielmehr aus deren Zusammenwirken zu einem charakteristischen Ganzen ergibt
Einzelobjekte, deren Schutzwürdigkeit sich aus ihrer Bedeutung ergibt
Als schutzwürdige Gebiete gelten namentlich Erholungsräume, wertvolle Ortsbilder, Fluss- und Seeufer, naturnahe Landschaften und wichtige Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
Zu den schutzwürdigen Einzelobjekten gehören neben Fahrnisgegenständen auch Natur- und Kulturdenkmäler, wie Gewässerpartien, einzelne Bäume und Baumbestände, Kleinbiotope und Aussichtspunkte sowie Baudenkmäler, einzelne Gebäudeteile, historische Stätten, archäologische Fundzonen und dergleichen. Wenn die Bedeutung des schutzwürdigen Objektes es rechtfertigt, kann auch dessen Umgebung unter Schutz gestellt werden.
Artikel 7 Schutzobjekte: Gliederung
Die Schutzobjekte werden gegliedert in solche von:
nationaler Bedeutung
regionaler Bedeutung
lokaler Bedeutung
Artikel 8 Schutzziele
Die Schutzziele sind nach dem Zweck dieses Gesetzes auszurichten.
Artikel 9 Schutzbestimmungen
Die Schutzbestimmungen enthalten Rechte und Pflichten sowie Eigentumsbeschränkungen, die erforderlich und geeignet sind, um die Schutzziele zu erreichen. Sie müssen verhältnismässig sein.
Das Enteignungsrecht bleibt als äusserste Schutzmassnahme vorbehalten.
3.2 Erlass von Schutzmassnahmen
Artikel 10 Zuständigkeit
Schutzmassnahmen für Schutzobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung erlässt der Regierungsrat, solche für Schutzobjekte von lokaler Bedeutung die betreffende Gemeinde.
Ist streitig, ob einem Schutzobjekt nationale, regionale oder lokale Bedeutung zukommt, entscheidet der Regierungsrat.
Unterlässt es eine Gemeinde, für Schutzobjekte von lokaler Bedeutung rechtzeitig genügende Schutzmassnahmen zu treffen, werden solche vom Regierungsrat angeordnet, nachdem er die Gemeinde angehört hat. Die so getroffenen Schutzmassnahmen gelten als solche der betreffenden Gemeinde.
Artikel 11 Verfahren
Schutzmassnahmen für ein Gebiet sind nach den Vorschriften des Baugesetzes (RB 40.1111) über den Erlass von Quartierplänen oder als Bestandteil eines Zonenplanes zu treffen.
Schutzmassnahmen für einzelne Objekte werden durch Verfügung nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) getroffen.
Bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, können Schutzmassnahmen für zwei Jahre vorsorglich wirksam erklärt werden. Die vorsorgliche Wirkung kann längstens um ein Jahr verlängert werden.
Artikel 12 Anmerkung im Grundbuch
Schutzmassnahmen, die nicht Fahrnis betreffen, sind mit den für sie geltenden Schutzzielen und Schutzbestimmungen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Artikel 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch anzumerken.
3.3 Wirkung der Schutzmassnahmen
Artikel 13 Bewilligungspflicht
Massnahmen, die ein Schutzobjekt nachhaltig verändern, sind bewilligungspflichtig.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die angestrebten Massnahmen den Schutzzielen und den Schutzbestimmungen für das betreffende Schutzobjekt nicht widersprechen und keine anderen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts verletzen.
Artikel 14 Bewilligungsverfahren
Betrifft die beabsichtigte Massnahme ein Schutzobjekt von nationaler oder von regionaler Bedeutung, erteilt der Regierungsrat die Bewilligung, andernfalls die Gemeinde.
Bewilligungen der Gemeinde sind der zuständigen Direktion1 mitzuteilen. Dieser steht das Recht zu, den Entscheid beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde anzufechten.
Artikel 15 Entschädigungsanspruch
Die als Schutzmassnahmen erlassenen Eigentumsbeschränkungen begründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
Entschädigungen, die für Schutzmassnahmen zu leisten sind, gehen zu Lasten des Kantons oder der Gemeinde, je nachdem, wer die Massnahme getroffen hat.
Artikel 16 Heimschlagsrecht
Der Eigentümer des unter Schutz gestellten Objektes kann verlangen, dass es vom Gemeinwesen, das die Schutzmassnahme getroffen hat, erworben werde, wenn ihn die Schutzverfügung wie eine Enteignung trifft. Der Erwerbspreis entspricht der Enteignungsentschädigung, die nach den Regeln des Enteignungsverfahrens (RB 3.3211) zu ermitteln ist.
3.4 Schutzverzeichnisse
Artikel 17 Kantonales Schutzinventar: Inhalt
Der Regierungsrat erlässt ein kantonales Inventar jener Schutzobjekte, die er als schutzwürdig erachtet.
Schutzobjekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar aufgeführt sind, gelten ohne weiteres als Bestandteil des kantonalen Inventars und sind im kantonalen Verzeichnis aufzunehmen.
Das kantonale Schutzinventar ist nicht abschliessend. Es kann jederzeit ergänzt oder geändert werden.
Artikel 18 Kantonales Schutzinventar: Verfahren
Bevor ein Schutzobjekt in das kantonale Schutzinventar aufgenommen oder daraus gestrichen wird, sind der Eigentümer und die betreffende Gemeinde anzuhören. Schutzobjekte, die in einem Bundesinventar aufgeführt sind, werden jedoch ohne weiteres in das kantonale Schutzinventar aufgenommen.
Das kantonale Schutzinventar und dessen Änderungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Artikel 19 Kantonales Schutzinventar: Wirkung
Das Schutzinventar hat hinweisenden Charakter.
Es dient den zuständigen Behörden als Grundlage, um allfällige Schutzmassnahmen nach diesem Gesetz zu treffen.
Soll ein Schutzobjekt, das zwar im Schutzinventar enthalten ist, für das aber keine Schutzmassnahmen getroffen worden sind, nachhaltig verändert werden, hat die Gemeinde das der zuständigen Direktion2 vor der Veränderung des Schutzobjektes zu melden.
Artikel 20 Verzeichnis der Schutzmassnahmen
Die zuständige Direktion3 führt ein Verzeichnis aller rechtskräftigen Schutzmassnahmen. Sie veröffentlicht das Verzeichnis und dessen Änderungen im Amtsblatt.
Die Gemeinden melden der zuständigen Direktion4 unverzüglich die Schutzmassnahmen, die sie getroffen haben.
3.5 Historische Funde
Artikel 21 Bewilligungs- und Anzeigepflicht
Ausgrabungen von historisch und naturwissenschaftlich bedeutsamen Objekten bedürfen der Bewilligung der zuständigen Direktion5, welche die entsprechenden Bedingungen und Auflagen aufstellt.
Wissenschaftliche Funde im Sinne von Artikel 724 ZGB sind der zuständigen Direktion6 sofort anzuzeigen. Der Fundort darf nicht verändert werden, bis er sachverständig untersucht worden ist. Der Regierungsrat trifft die erforderlichen Entscheidungen.
4 Organisation
Artikel 22 Gemeinde
Die Gemeinde trägt die Verantwortung für einen wirksamen Natur- und Heimatschutz, soweit es sich um Schutzobjekte von lokaler Bedeutung handelt.
Für Schutzobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung kann sie dem Regierungsrat Schutzmassnahmen beantragen.
Wo dieses Gesetz die Gemeinden zuständig erklärt, ist der Gemeinderat berechtigt und verpflichtet, zu handeln. Die Gemeindesatzung kann hiefür ein anderes Gemeindeorgan bestimmen.
Artikel 23 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist oberste Aufsichtsbehörde im Bereich des Natur- und Heimatschutzes.
Er ist verantwortlich für Schutzobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung.
Der Regierungsrat ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz (SR 451.1).
Artikel 24 Zuständige Direktion
Die zuständige Direktion7 übt die unmittelbare Aufsicht aus über den Natur- und Heimatschutz in den Gemeinden.
Sie sorgt für die Koordination der Schutzmassnahmen, die mehrere Gemeinden berühren, sowie für die Verbindung und Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen und Kommissionen für Natur- und Heimatschutz.
Die zuständige Direktion8 beantragt dem Regierungsrat jene Schutzmassnahmen, für die er zuständig ist.
Artikel 25 Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission
Der Regierungsrat bestellt als beratendes Organ die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission, die aus mindestens sieben Mitgliedern besteht.
Er bezeichnet den Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Die zuständige Direktion9 führt das Sekretariat.
Die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission wirkt mit bei der Aufklärung, Information und Förderung des Verständnisses für die Belange des Natur- und Heimatschutzes. Sie berät den Regierungsrat, die zuständige Direktion10 und die Gemeinden in Fragen des Natur- und Heimatschutzes. Soweit tunlich und möglich kann sie auch Private beraten.
Artikel 26 Gemeinsame Bestimmung
Das Gemeinwesen und die Organe des Natur- und Heimatschutzes unterstützen sich gegenseitig im Bestreben, den Zweck dieses Gesetzes zu erreichen.
Sie fördern das Verständnis für den Natur- und Heimatschutz.
Besondere Anstrengungen sind darauf zu richten, bei der Jugend den Sinn für die Natur- und Kulturwerte zu wecken.
5 Pflanzenschutz
Artikel 27 Geschützte Pflanzen
Im Rahmen des Bundesrechts bezeichnet der Regierungsrat die geschützten Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften (RB 10.5121).
Er erlässt Ausführungsbestimmungen11, trifft die erforderlichen Schutzanordnungen und sorgt dafür, dass die geschützten Pflanzenarten in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
Artikel 28 Verhaltensregeln
Es ist verboten, geschützte Pflanzen zu pflücken, auszureissen oder auszugraben, sofern sie nicht künstlich gepflanzt worden sind. Vorschriften des Bundesrechts (SR 451451.1) bleiben vorbehalten.
Artikel 29 Überwachung
Polizeibeamte, Wildhüter, Fischereiaufseher, Forstpersonal sowie mit speziellem Ausweis versehene Beauftragte haben darüber zu wachen, dass die Bestimmungen über den Pflanzenschutz eingehalten werden.
Übertretungen haben sie der Polizei anzuzeigen.
6 Finanzielle Bestimmungen
Artikel 30 Kantonsbeiträge
Um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen, kann der Kanton den Gemeinden und Privaten finanzielle Beiträge leisten oder mit ihnen Programmvereinbarungen abschliessen.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Bedeutung der Schutzobjekte.
Wenn deren besondere Leistungen es rechtfertigen, kann der Kanton private Natur- und Heimatschutzorganisationen finanziell unterstützen.
Kredite für solche Beiträge unterstehen den Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung und den Bestimmungen der Finanzhaushaltsverordnung (RB 3.2111), sofern sie nicht aus dem Natur- und Heimatschutzfonds oder im Rahmen von Programmvereinbarungen geleistet werden.
Entfällt der Schutzzweck oder wird der Zweck der Schutzmassnahme nachträglich vereitelt, sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten. In Härtefällen kann der Regierungsrat davon ganz oder teilweise absehen.
Artikel 31 Natur- und Heimatschutzfonds
Zur Förderung des Natur- und Heimatschutzes äufnet der Kanton einen Natur- und Heimatschutzfonds.
Leistungen Dritter, die zwar für die Belange des Natur- und Heimatschutzes, nicht aber für bestimmte Schutzmassnahmen erbracht werden, sind in den Natur- und Heimatschutzfonds zu legen.
Der Regierungsrat verfügt über die Mittel des Fonds.
7 Rechtsschutz, Verwaltungszwang, Strafen
Artikel 32 Rechtsschutz
Vorbehältlich besonderer Bestimmungen richtet sich der Rechtsschutz gegen Verfügungen und Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Soweit gegen Schutzmassnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Einsprache, Verwaltungsbeschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, steht das Einsprache- und Beschwerderecht auch kantonalen Natur- und Heimatschutzorganisationen zu, welche als juristische Person mit Sitz im Kanton Uri sich statutengemäss zur Hauptsache dem Natur- und Heimatschutz widmen und mindestens zehn Jahre vor der Einreichung der Einsprache oder der Beschwerde gegründet wurden.
Für das Verfahren bei Enteignungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung (RB 3.3211).
Artikel 33 Verwaltungszwang
Bei tatsächlichen oder drohenden Widerhandlungen gegen rechtskräftige Schutzmassnahmen sind die notwendigen Zwangsmassnahmen zu treffen.
Zulässig sind insbesondere Einstellungsverfügungen, bei Fahrnisgegenständen auch Beschlagnahmeverfügungen, und Verfügungen, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen.
Zuständig hiefür ist die Gemeinde oder der Regierungsrat, je nachdem, wer die verletzte oder bedrohte Schutzmassnahme getroffen hat.
In dringlichen Fällen kann die zuständige Direktion12 solche Verfügungen erlassen.
Im übrigen richten sich die Massnahmen des Verwaltungszwangs nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Artikel 34 Strafen
Mit Busse bis zu 5'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig:
Schutzmassnahmen zuwiderhandelt
die Bestimmungen über den Pflanzenschutz missachtet
die Bewilligungs- und Anzeigepflicht nach Artikel 21 verletzt
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale Strafrechtspflege.
8 Schlussbestimmungen
Artikel 35 Vollzug
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.
Artikel 36 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Dezember 1963 betreffend Natur- und Heimatschutz, Erhaltung der Altertümer und Kunstdenkmäler und Förderung zeitgenössischer Kunst wird aufgehoben.
...13.
Artikel 37 Übergangsbestimmungen
Das Verzeichnis der Schutzobjekte vom 22. Oktober 197914 gilt als kantonales Schutzinventar nach Artikel 17.
Die zuständige Direktion15 hat das Verzeichnis der Schutzmassnahmen nach Artikel 20 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.
Schutzmassnahmen nach altem Recht bleiben gültig, wenn sie innert drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht angepasst werden.
Artikel 38 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Artikel 12 ist vom Bundesrat zu genehmigen16.
AB 28.08.1987