10.5111
Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital
Vom 05.05.1986 (Stand 01.10.2014)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 18 ff. und Artikel 23 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451451.31), Artikel 5 der Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung, SR 451.31) und Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101),
beschliesst:
1 Zweck
Artikel 1
Dieses Reglement und die darin enthaltenen Schutzverfügungen bezwecken die möglichst unveränderte Erhaltung der hochalpinen Täler Maderanertal und Fellital, den Schutz der ausreichenden Dauerbesiedlung der Täler und der Landschaft vor schädlichen Eingriffen unter Wahrung der ortsüblichen land-, alp- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
Wohlerworbene Rechte bleiben vorbehalten.
2 Schutzgebiet Maderanertal und Fellital
Artikel 2
Das Gebiet Maderanertal/Fellital wird innerhalb der nachstehenden Grenzen unter Schutz gestellt:
Rienzenstock
Schijenstock
Schneehüenerstock
Piz Tiarms
Fedenstock
Piz Giuv
Piz Nair
Chrüzlistock
Oberalpstock
Piz Ault
Brichlig
Gross Düssi
Piz Cazarauls
Clariden
Chämmliberg
Gross Windgällen
Chilcherbergen
Dorfbannwald
entlang Reuss
Fellibrücke
Taghorn
Rienzenstock
Die Abgrenzung des Schutzgebietes ergibt sich aus dem Plan im Anhang 1 dieses Reglements.
Artikel 3 Schutzbestimmungen: Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzonen
Alle baulichen Massnahmen müssen mit dem Zweckartikel vereinbar sein. Sie dürfen die Täler weder verunstalten, noch zu einer Gefährdung des heutigen Landschaftscharakters führen.
Artikel 4 Schutzbestimmungen: verbotene Massnahmen
Standortgebundene Bauten und Anlagen wie Energiegewinnungsanlagen, militärische Anlagen, touristische Anlagen, dürfen den natürlichen Charakter der Täler nicht beeinträchtigen.
Artikel 5 Schutzbestimmungen: Strassenbau
Strassen sind im Ausmass und in der Linienführung so zu legen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig werden.
Einschnitte und Aufschüttungen, die landschaftlich exponiert liegen, sind mit geeigneten Massnahmen zu rekultivieren.
3 Naturschutzzone Golzern
Artikel 6 Schutzobjekte und ‑zonen
Die Biotope im Bereich des Golzernsees und seiner Umgebung werden unter Schutz gestellt. Die Abgrenzung der einzelnen Schutzzonen ergibt sich aus dem Plan in Anhang 2 dieses Reglements.
Die Schutzobjekte werden nach Intensität der Schutzbestimmungen in folgende Zonen gegliedert:
Zone I: Flachwasserbereiche am Westufer des Golzernsees
Zone II: landseitiges Ufer des Golzernsees
Zone III: Moore östlich des Golzernsees
Artikel 7 Allgemeine Schutzbestimmungen
Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 6 alle Massnahmen und Einrichtungen zwecks einer intensiveren Nutzung, die:
die Schutzobjekte beeinträchtigen können
Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können
die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können
im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten
Insbesondere ist verboten:
Bauten und Anlagen zu errichten
Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern oder zu entnehmen
zu entwässern sowie Abwässer einzuleiten oder versickern zu lassen
Baumgruppen oder einzelne Bäume zu beseitigen
wildlebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben und zu zerstören
zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesem Zweck zu überlassen. Gewährleistet bleibt das Zelten zwischen den Seegäden und dem Bach beim Stall Jauch im bisherigen Rahmen. Sofern es das Schutzinteresse erheischt, wird die zuständige Direktion Einschränkungen verfügen
Artikel 8 Spezielle Schutzbestimmungen
In der Schutzzone I ist zusätzlich verboten:
den Seegrund zu betreten
mit Schwimmkörpern aller Art zu fahren und solche zu stationieren
In der Schutzzone II ist zusätzlich verboten:
das Gebiet ausser zu landwirtschaftlichen Zwecken zu befahren
ausserhalb der Vegetationszeit zu düngen
Gülle oder Flüssigdünger auszubringen
Giftstoffe zu verwenden
Am südlichen und östlichen bewaldeten Ufer gelten die Vorschriften der Forstgesetzgebung
In der Schutzzone III ist zusätzlich verboten:
zu düngen und Giftstoffe zu verwenden
Feuer anzufachen
Vieh weiden zu lassen, ausgenommen der Durchgang zu und von den Alpen auf dem Viehtriebweg
vor dem 1. September zu mähen
das Gelände ausserhalb der im Plan als Wanderwege bezeichneten Wege zu betreten; vorbehalten ist die landwirtschaftliche Streuenutzung
aufzuforsten und Baumbestände anzulegen
Hunde frei laufen zu lassen
Artikel 9 Markierung und Pflege
Die Schutzzone ist entlang der Wanderwege und der Grenzen zu kennzeichnen.
Die zuständige Direktion1 kann im Rahmen dieses Reglements und der verfügbaren Kredite mit den betroffenen Grundeigentümern Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege der Schutzobjekte sicherzustellen.
4 Naturschutzzone Auen und Gletschervorfeld Hüfifirn im Hinteren Maderanertal
Artikel 9a Schutzobjekte und ‑zonen
Die Auengebiete entlang des Chärstelenbachs in Stössi, Stäuberboden und Griessboden werden unter Schutz gestellt. Die Abgrenzung der einzelnen Schutzzonen ist im Plan im Anhang 3 dieses Reglements dargestellt.
Die Auenobjekte 107, 355 und 1008 gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung sind Teile dieses Schutzgebiets.
Die Schutzobjekte werden nach Intensität der Schutzbestimmungen in folgende Zonen gegliedert:
Zone I: Naturschutzkernzone Auen I
Zone II: Naturschutzkernzone Auen II
Zone III: Naturschutzkernzone Gletschervorfeld
Zone IV: Naturschutzumgebungszone Auen
Artikel 9b Allgemeine Bestimmungen
Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 9a alle Massnahmen und Einrichtungen, die:
das Schutzobjekt beeinträchtigen können
Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können
die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können
im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten
Insbesondere ist verboten:
Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen
das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art
das Entwässern und Bewässern
eine alp- und forstwirtschaftliche Nutzung, die eine dauerhafte Beeinträchtigung der schützenswerten Lebensräume zur Folge hat
das Befahren mit Ausnahme zur vertraglichen Pflege der Schutzobjekte
die Verwendung von Düngern gemäss Anhang 2.6 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (SR 814.81)
die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäss Anhang 2.5 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (SR 814.81)
die Beseitigung oder die Pflanzung von Einzelbäumen und Sträuchern ausser auf Anweisung der zuständigen Amtsstelle2
wild lebende Tiere zu töten, zu fangen oder zu stören. Ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei
zu zelten oder zu campieren
wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln
Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen
Der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Anlagen, Bauten sowie Ver- und Entsorgungsleitungen sind unter Schonung der Schutzobjekte gewährleistet, sofern keine weiteren gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Insbesondere bleiben Massnahmen zum Schutz bestehender Infrastrukturen wie Gebäude oder Wege im Schutzperimeter möglich.
Die Ausbeutung von Sedimenten oder das Entfernen von Totholz, um Hochwasserschäden zu vermeiden und die Sicherheit von Menschen und wichtigen Gütern zu gewährleisten, ist nur nach Absprache mit der zuständigen Amtsstelle3, der kantonalen Umweltschutzfachstelle4 und der kantonalen Wasserbaufachstelle5 gestattet. Dabei haben die Sicherheit von Mensch und wichtigen Gütern Vorrang.
Während seltenen Hochwasserereignissen, die die Sicherheit von Mensch und wichtigen Gütern gefährden, sind notfallmässige Massnahmen zur Abwehrung der Gefahren erlaubt. Die zuständige kantonale Amtsstelle6 ist anschliessend zu benachrichtigen.
Artikel 9c Spezielle Schutzbestimmungen
In der Schutzzone I ist zusätzlich verboten:
das Betreten oder Befahren der Auen-Lebensräume
jede alp- oder forstwirtschaftliche Nutzung, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Artikel 9b Absatz 4
die Jagd und die Fischerei
In der Schutzzone II ist zusätzlich jede alp- oder forstwirtschaftliche Nutzung verboten.
Artikel 9d Markierung und Pflege
Die alpwirtschaftliche Nutzung in der Naturschutzkernzone «Gletschervorfeld» und in der Naturschutzumgebungszone «Auen» wird in Vereinbarungen zwischen den Alpgenossenschaften und der zuständigen kantonalen Amtsstelle7 geregelt.
Die Unterhaltsarbeiten werden in Absprache mit den kantonalen Fachstellen, der Korporation Uri und der Gemeinde sowie der interessierten Organisationen vorgenommen.
Können die Grundeigentümer und Bewirtschafter die für das Erreichen der Schutzziele notwendigen Pflegearbeiten nicht selbst sicherstellen, sind sie verpflichtet, Pflege- und Unterhalt durch den Kanton oder dessen Beauftragte zu dulden.
Den Schutzzielen entsprechende Gestaltungsmassnahmen (nicht periodisch anfallende Massnahmen zur Erhaltung und Aufwertung) werden nach Zustimmung der Landeigentümer realisiert.
Die Grenzen der Schutzzonen, der Bewirtschaftungseinheiten sowie die für die Öffentlichkeit begehbaren Wege werden im Gelände, soweit sie notwendig sind für den Schutz der Objekte, mit Tafeln und Pfählen markiert.
Die wichtigsten Schutzbestimmungen werden durch Informationstafeln am Rande des Schutzgebietes veröffentlicht.
Die Kosten für die Gestaltungsmassnahmen und Massnahmen zur Information sowie den laufenden Unterhalt gehen zu Lasten des Kantons.
Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
5 Einzelne Natur- und Kulturobjekte
Artikel 10 Schutzobjekte: Naturobjekte
Die nachstehenden Naturobjekte werden unter Schutz gestellt:
a) Hoch- und Flachmoorflora auf Gletscherschliffbuckeln, Holenbalm
b) Lämmerbachfall, südlich Blindensee
c) Bärenfall, zuhinterst im Tal
d)–e) …
f) Riesenfindling und Baum Cholplatz beim Schmelzofen
g) 4 Wasserfälle (Spritzbach, Milchbach etc.) hinter Balmenegg
h) Balmenwald und Butzliseeli
i) Brunnibachfall (Stäuber)
k) Stäfelibachfall
l) Erzlagerstätten und alte Bergwerksstätten in Stüben am Bristenstock
m) Alte Erzgruben am Schwarz-Stöckli im Windgällengebiet
n) …
o) Bristenseeli unter dem Bristenfirn
p) Spillauisee im hinteren Etzlital
q) Staldenfall am Eingang ins Etzlital
r) Doppelstämmige Edelkastanie im Hinter-Ried, Riedmatt
Artikel 11 Schutzobjekte: Kulturobjekte
Die nachstehenden Kulturobjekte und Profanbauten werden unter Schutz gestellt:
Haus Walker, HB 544/545, Hinterried, Riedmatt
Haus Peter Walker, HB 53/399, Hinterried, Bitzi
Haus «Untere Gand», HB 169, Hinterried
Folgende Gebäude im Vorder-Ried: Kapelle St. Eligius; Haus Jauch, HB 393/784, nördlich Kapelle; Haus A. Walker, bei der Kapelle, HB 408
Alter Gotthardweg im Ried von Amsteg bis Riedmatt inklusive Lawinenschutzloch an der Bristlaui
Kapelle St. Anton, Vorderbristen
Haus Furger, HB 615, Vorderbristen; inklusive Speicher in der Hausmatt
Haus «alte Post», HB 250, Bristen
Pfarrkirche Bristen, HB 842
Schmelzofen in Obermatt, HB 1203, Bristen
Folgende Gebäude im Wiler Frentschenberg: Kapelle St. Josef, HB 892, Haus Gnos, HB 246/249
SAC-Hotel Balmenegg, HB 23
Allmeinigärten in der Lägni
Kapelle am Riedweg «Röstichappeli»
Haus «Obere Gand», HB 170
Speicher im Bränd, Ried, HB 64
Artikel 11a Schutzobjekte: Schutzgewässer
Die nachstehenden Fliessgewässer werden unter Schutz gestellt:
Chärstelenbach oberhalb Lägni
Fellibach oberhalb Bocktalstegli 1'180 m ü.M. (Oberlauf)
Artikel 12 Schutzbestimmung
Die Objekte gemäss Artikel 10 und 11 sind gegen verbotene Beeinträchtigungen nach Artikel 6 der Verordnung betreffend Natur- und Heimatschutz geschützt. Die Nutzung der Objekte im bisherigen Rahmen sowie die wohlerworbenen Rechte bleiben gewährleistet.
Massnahmen und Veränderungen an und in diesen Objekten sowie in unmittelbarer Umgebung dieser Objekte sind nur mit Genehmigung der zuständigen Direktion8 gestattet.
Artikel 12a Schutzbestimmung für Fliessgewässer
Die Objekte gemäss Artikel 11a sind mindestens für 80 Jahre ungeschmälert zu erhalten.
Insbesondere ist es verboten:
die Schutzgewässer zur Energieerzeugung zu nutzen
Bauten und Anlagen aller Art innerhalb der Schutzgewässer zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzweck entsprechen
Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig sind, um den Hochwasserschutz sicherzustellen oder um Überfahrten zur Erschliessung des Gebiets zu ermöglichen (z.B. Brücken oder Furten).
Kleinstwasserkraftwerke ohne Netzeinspeisung (Inselbetrieb) können in den Schutzgewässern grundsätzlich weiterhin erstellt und betrieben werden.
Gewährleistet bleiben zudem bestehende, rechtmässig ausgeübte Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzgewässer.
6 Straf- und Schlussbestimmungen
Artikel 13 Strafen
Wer die Vorschriften der Artikel 3 bis 5, 7, 8, 9b, 9c und 12 verletzt, wird mit Busse bis 5'000 Franken bestraft.
Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten der verurteilten Person wiederherzustellen.
Artikel 14 Vollzug
Die zuständige Direktion9 vollzieht dieses Reglement sowie die darin enthaltenen Schutzverfügungen.
Die Aufsichtsbehörden gemäss Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei, den Gewässerschutz und den Wald kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.
Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel 1, es erfordern, kann die zuständige Direktion10 unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements gestatten.
Artikel 15 Inkrafttreten
Dieses Reglement und die darin enthaltenen Schutzverfügungen treten am 1. Mai 1986 in Kraft.
A1 Anhang 1: Abgrenzung des Schutzgebietes, Plan I
Artikel A1-1
Abgrenzung des Schutzgebietes, Plan I:
A2 Anhang 2: Plan der Naturschutzzone Golzern, Plan II
Artikel A2-1
Plan der Naturschutzzone Golzern, Plan II:
A3 Anhang 3: Schutzzonenplan, Plan III
Artikel A3-1
Schutzzonenplan, Plan III:
A4 Anhang 4: Schutzzonenplan, Plan IV
Artikel A4-1
Schutzzonenplan, Plan IV:
A5 Anhang 5: Schutzzonenplan, Plan V
Artikel A5-1
Schutzzonenplan, Plan V:
AB 16.05.1986