10.6240
Reglement über die Umsetzung des Covid-19-Gesetzes im Kulturbereich und der Covid-19-Kulturverordnung im Kanton Uri
Vom 01.12.2020 (Stand 01.01.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 94 Absatz 1 Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101), Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) und die Verordnung vom 14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung, SR 442.15),
beschliesst:
Artikel 1 Zweck
Dieses Reglement vollzieht die Massnahmen im Kulturbereich nach dem Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) und die Verordnung vom 14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung).
Es ordnet das Verfahren und die Zuständigkeiten.
Artikel 2 Grundsatz
Der Kanton Uri stellt nach Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes sowie nach Abschnitt 2 und 3 der Covid-19-Kulturverordnung Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende und Kulturunternehmen sowie Beiträge an Transformationsprojekte zur Verfügung.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Reglement besteht nicht.
Das Verfahren und die Rechtspflege richten sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Artikel 3 Gesuche
Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet.
Gesuche sind an das Amt für Kultur und Sport zu richten.
Gesuche müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt Richtlinien, die den Ablauf der Gesuchseingabe, den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchsprüfung erläutern.
Artikel 4 Subsidiarität
Beiträge gemäss Covid-19-Kulturverordnung werden nur subsidiär zu anderen Beiträgen von Bund und Kantonen ausgerichtet.
Den Ausfallentschädigungen gemäss Covid-19-Kulturverordnung gehen insbesondere vor:
bereits gesprochene Beiträge des Kantons an abgesagte oder verschobene Veranstaltungen
Kurzarbeitsentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen sowie Leistungen von Privatversicherungen
ausserkantonale Beiträge, die aufgrund der Empfehlungen der Kulturbeauftragtenkonferenz Zentalschweiz (KBKZ) geleistet werden
Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen
Beiträge von Sponsoren und Stiftungen, die trotz Absage geleistet werden
Artikel 5 Beurteilung
Das Amt für Kultur und Sport beurteilt die Gesuche.
Es leitet Gesuche mit seiner Beurteilung an die zuständige Behörde weiter. Diese entscheidet über die Beiträge.
Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt Richtlinien zur Beurteilung der Gesuche.
Artikel 6 Zusprechung von Ausfallentschädigungen und Beiträgen an Transformationsprojekte
Die Bildungs- und Kulturdirektion entscheidet über Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte gemäss Covid-19-Kulturverordnung bis zu einem Beitrag von 10'000 Franken (inklusive Bundesbeitrag).
Der Regierungsrat entscheidet über Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte gemäss Covid-19-Kulturverordnung ab einem Beitrag von mehr als 10'000 Franken (inklusive Bundesbeitrag).
Artikel 7 Antragsberechtigung
Die Antragsberechtigung richtet sich nach Artikel 4, 6, 7 und 10 der Covid-19-Kulturverordnung.
Antragsberechtigt für Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen sind juristische Personen mit Sitz im Kanton Uri, die kumulativ:
am 15. Oktober 2020 bereits bestanden haben
in einer oder mehreren der vom Bund festgesetzten Kultursparten (Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen) tätig sind oder Dienstleistungen in den Sparten Musik, Film und Darstellende Künste erbringen
infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen zum Schutz vor COVID-19 von Absagen, Verschiebungen, eingeschränktem Betrieb oder eingeschränkter Durchführung von Veranstaltungen und Projekten betroffen sind und
nicht zu den Kulturvereinen im Laienbereich gemäss Covid-19-Kulturverordnung zählen
Antragsberechtigt für Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende sind Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri, die kumulativ:
in einer oder mehreren der vom Bund festgesetzten Kultursparten (Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen) hauptberuflich tätig sind oder Dienstleistungen in den Sparten Musik, Film und Darstellende Künste erbringen
infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen zum Schutz vor COVID-19 in ihrer selbstständigen Tätigkeit von Absagen, Verschiebungen, eingeschränktem Betrieb oder eingeschränkter Durchführung von Veranstaltungen und Projekten betroffen sind
Antragsberechtigt für Beiträge an Transformationsprojekte sind juristische Personen mit Sitz im Kanton Uri, die kumulativ:
in einer oder mehreren der vom Bund festgesetzten Kultursparten (Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen) tätig sind oder Dienstleistungen in den Sparten Musik, Film und Darstellende Künste erbringen
infolge der COVID-19-Epidemie ihr Unternehmen strukturell neu ausrichten oder Projekte zur Wiedergewinnung ihres Publikums und zur Erschliessung neuer Publikumssegmente planen und
nicht zu den Kulturvereinen im Laienbereich gemäss Covid-19-Kulturverordnung zählen
Gewinnorientierte Unternehmen können Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte nur dann beantragen, wenn sie über eine hohe kulturpolitische Bedeutung für den Kanton Uri verfügen.
Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion über Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte an gewinnorientierte Unternehmen.
Artikel 8 Finanzierung
Die Finanzierung des Kantonsanteils erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite. Sie kann subsidiär aus Mitteln des Lotteriefonds erfolgen.
Artikel 9 Maximale Höhe der Beiträge
Ausfallentschädigungen decken maximal 80 Prozent des anrechenbaren finanziellen Schadens.
Die Ausfallentschädigung beträgt pro Kulturunternehmen maximal 200'000 Franken.
Beiträge an Transformationsprojekte decken maximal 60 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Der Beitrag an Transformationsprojekte beträgt pro Projekt maximal 25'000 Franken.
Ein Kulturunternehmen kann mehrere Transformationsprojekte einreichen. Die maximale Höhe der Beiträge an ein Kulturunternehmen beträgt 100'000 Franken.
Artikel 9a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Januar 2022
Gesuche, die einen Sachverhalt vor dem 1. Januar 2022 betreffen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Die Frist zur Einreichung der Gesuche richtet sich nach Artikel 6 Absatz 1 der Covid-19-Kulturverordnung.
Artikel 10 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
Es gilt während der Dauer der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur).
AB 04.12.2020