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Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates

2.1205 · Uri Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ur/rb/2-1205/de/gesetz-uber-die-verhaltniswahl-des-landrates

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Quelle

2.1205

Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates

Vom 03.03.1991 (Stand 01.10.2019)

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 88 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Zweck, Geltungsbereich

Artikel 1

Dieses Gesetz regelt die Wahl des Landrates nach dem System der Verhältniswahl.

Es gilt für die Einwohnergemeinden, denen nach Artikel 88 Absatz 1 der Kantonsverfassung die entsprechende Anzahl Landräte zustehen.

Jede Einwohnergemeinde bildet einen Wahlkreis.

Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist das Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (RB 2.1201) anwendbar.

2 Vorbereitung der Wahlen

2.1 Wahlvorschlag

Artikel 2 Vorschlagsrecht

Wenigstens 15 in der Gemeinde wohnhafte stimmberechtigte Personen können beim Gemeinderat einen Wahlvorschlag einreichen.

Artikel 3 Wahltermin, Einreichefrist

Wenigstens drei Monate vor dem Wahlsonntag legt der Regierungsrat den Wahltermin fest und fordert im Amtsblatt zur Einreichung der Wahlvorschläge auf.

Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum zehntletzten Montag vor dem Wahlsonntag beim Gemeinderat einzureichen.

Artikel 4 Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen

Ein Wahlvorschlag darf höchstens soviele Namen wählbarer Personen enthalten als in der Gemeinde Landräte zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.

Die Wahlvorschläge müssen für jede vorgeschlagene Person angeben:

  1. amtlicher Name und Vorname

  2. Name, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist

  3. Geburtsdatum

  4. Wohnadresse

Artikel 5 Bezeichnung des Wahlvorschlages

Jeder Wahlvorschlag muss eine geeignete Bezeichnung (Partei- oder Wählergruppenbezeichnung) tragen, die ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet.

Artikel 6 Unterzeichnung und Rückzug des Wahlvorschlages

Der Wahlvorschlag ist von den einreichenden Personen handschriftlich zu unterzeichnen.

Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann ihre Unterschrift nicht zurückziehen, wenn der Wahlvorschlag bereits eingereicht ist.

Artikel 7 Vertreter des Wahlvorschlages

Die unterzeichnenden Personen haben einen Vertreter des Wahlvorschlages und dessen Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten diejenigen als Vertreter und Stellvertreter, deren Namen in der Reihenfolge der unterzeichnenden Personen an erster und zweiter Stelle stehen.

Der Vertreter und, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter, sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der unterzeichnenden Personen die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

Artikel 8

Die Wahlvorschläge liegen auf der Gemeindekanzlei bis zum zehntletzten Mittwoch vor dem Wahlsonntag zur Einsicht auf. Bis zu diesem Zeitpunkt können Mängel der Wahlvorschläge geltend gemacht werden.

Artikel 9 Mitteilung des Wahlvorschlags, Pflicht zur Übernahme eines Amts

Der Gemeinderat orientiert die vorgeschlagenen Personen unverzüglich schriftlich über ihre Nomination.

Untersteht eine vorgeschlagene Person nicht der Pflicht zur Übernahme eines Amts (RB 2.2221), kann sie vom Gemeinderat bis zum neuntletzten Montag vor dem Wahlsonntag schriftlich die Streichung ihres Namens aus dem Wahlvorschlag verlangen.

Artikel 10 Mehrfach Vorgeschlagene

Steht der Name der vorgeschlagenen Person auf mehr als einem Wahlvorschlag, so fordert der Gemeinderat diese unverzüglich auf, bis zum zehntletzten Freitag vor dem Wahlsonntag zu erklären, auf welchen dieser Vorschläge ihr Name stehen soll. Erfolgt keine Erklärung, entscheidet der Gemeinderat dies mit dem Los. Auf den anderen Wahlvorschlägen ist dieser Name zu streichen.

Artikel 11 Prüfung der Wahlvorschläge

Der Gemeinderat prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob die Unterschriften gültig sind.

Er streicht die Namen nicht wählbarer Kandidaten und setzt dem Vertreter der unterzeichnenden Personen eine Frist bis zum neuntletzten Montag vor dem Wahlsonntag an, innert der er Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene vorgeschlagene Personen einreichen, die Bezeichnung von vorgeschlagenen Personen verbessern oder die Bezeichnung des Wahlvorschlags zum Zweck einer deutlichen Unterscheidung von anderen Vorschlägen ändern kann.

Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Trifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren Name gestrichen.

2.2 Listen

Artikel 12 Listen

Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Listenverbindungen sind ausgeschlossen.

Der Gemeinderat stellt die Listen mit der von den Eingebern gewählten Bezeichnung bis spätestens zum neuntletzten Mittwoch vor dem Wahlsonntag der Standeskanzlei zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt zu.

Artikel 13 Listengruppen

Mehrere Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.

Wird eine Liste nur in einer Gemeinde eingereicht, gilt diese Liste ebenfalls als Listengruppe.

Die Standeskanzlei bereinigt in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Liste Differenzen in den Listenbezeichnungen und bei der Bildung der Listengruppen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Standeskanzlei.

Listen derselben Listengruppe werden mit der gleichen Listennummer versehen. Die Listennummer wird von der Standeskanzlei zugelost. Die Losziehung ist öffentlich.

Die Standeskanzlei veröffentlicht die Listen im Amtsblatt.

Artikel 14 …

Artikel 15 Erstellung und Zustellung der Wahlzettel

Die Einwohnergemeinden erstellen für sämtliche Listen amtliche Wahlzettel, auf denen Listenbezeichnung, Ordnungsnummer und Kandidatenangaben (mindestens Familien- und Vornamen, Geburtsjahr sowie Wohnadresse) vorgedruckt sind sowie amtliche Wahlzettel ohne Vordruck. Sie führen die Kandidaten in der gleichen Reihenfolge auf, in der sie auf den bereinigten Wahlvorschlägen enthalten sind.

Die Einwohnergemeinden stellen den Stimmberechtigten einen vollständigen Satz der Wahlzettel nach den Bestimmungen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (RB 2.1201) zu.

Die unterzeichnenden Personen können bei der Gemeindekanzlei zusätzliche Wahlzettel mit Vordruck zum Selbstkostenpreis beziehen.

3 Wahlakt

Artikel 16 Verbot nichtamtlicher Wahlzettel

Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Wahlzettel benützt werden.

Artikel 17 Ausfüllen des Wahlzettels

Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen von Kandidaten eintragen, die auf einer von der Standeskanzlei veröffentlichten Liste stehen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.

Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann Kandidatennamen aus anderen Listen eintragen (panaschieren). Ferner kann er die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.

Er kann den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal aufführen (kumulieren).

Wahlzettel ohne Vordruck sind handschriftlich auszufüllen. Wahlzettel mit Vordruck dürfen nur handschriftlich geändert werden.

Artikel 18 Stimmen für Verstorbene

Stimmen für Kandidaten, welche seit der Bereinigung der Listen verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.

Artikel 19 Zusatzstimmen

Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen als in der Einwohnergemeinde Mitglieder des Landrates zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer, so zählen die leeren Linien nicht.

Namen, die auf keiner Liste des betreffenden Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht.

Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.

Artikel 20 Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen

Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:

  1. nicht mindestens einen Namen eines auf einer Liste aufgeführten Kandidaten enthalten

  2. nicht amtlich sind

  3. anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind

  4. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten

  5. falls brieflich gestimmt wird, bei einer ausländischen Poststelle aufgegeben wurden

Steht der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen. Die frei werdenden Linien gelten als Zusatzstimmen.

Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.

4 Ermittlung des Ergebnisses

Artikel 21 Zusammenstellung der Ergebnisse

Nach Schluss der Wahl stellt das Urnenbüro in einem Protokoll fest:

  1. die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden

  2. die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel

  3. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten (Kandidatenstimmen)

  4. die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste

  5. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen)

  6. …

  7. die Zahl der leeren Stimmen

Artikel 22 Mandatsverteilung

Die Mandatsverteilung erfolgt durch die Standeskanzlei.

Ergeben sich bei der Ober- oder Unterzuteilung mehrere Lösungen, welche die in Artikel 23 und 24 genannten Bedingungen gleichermassen erfüllen, entscheidet die Standeskanzlei durch Los.

Artikel 23 Oberzuteilung

Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Dies ergibt die Wählerzahl der Liste.

In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Landratswahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das ergibt die Zahl der Mandate der betreffenden Listengruppe.

Artikel 24 Unterzuteilung

Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreisdivisor und den Listengruppendivisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das ergibt die Zahl der Mandate dieser Liste.

Die Standeskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreisdivisor und für jede Listengruppe einen Listengruppendivisor so fest, dass beim Vorgehen gemäss Absatz 1:

  1. jeder Wahlkreis die ihm vom Regierungsrat zugewiesenen Sitze erhält und

  2. jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Mandaten erhält

Artikel 25 Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute

Die einer Liste zugewiesenen Mandate werden nach Massgabe der erreichten Kandidatenstimmen auf die Kandidaten verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält der auf der Liste zuerst genannte Kandidat das Mandat.

Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Kandidatenstimmen.

Artikel 26 Überzählige Sitze

Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt als sie Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Sitze eine Ersatzwahl nach Artikel 30 statt.

5 Besondere Fälle

Artikel 27

In Gemeinden, in denen kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist, findet am Wahltag eine Wahl nach Absatz 3 statt. So besetzte Sitze werden von der Mandatszuteilung gemäss Artikel 22 ff. ausgenommen.

Können bei der Mandatszuteilung in einer Gemeinde Sitze nicht besetzt werden, findet eine Nachwahl nach Absatz 3 statt.

Bei diesen Wahlen kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.

Artikel 28 …

6 Änderungen während der Amtsdauer

Artikel 29 Nachrücken

Scheidet ein Mitglied des Landrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erklärt der Gemeinderat die erste Ersatzperson von der gleichen Liste als gewählt.

Bei Tod oder Wahlunfähigkeit einer Ersatzperson rückt die nachfolgende Person an deren Stelle.

Die Bestimmungen des Gesetzes zur Besetzung von Behörden (RB 2.2221) sind zu beachten.

Artikel 30 Ersatzwahl

Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, hat der Gemeinderat für das ausgeschiedene Mitglied eine Ersatzwahl anzuordnen.

Sind mehrere Sitze gleichzeitig zu besetzen, erfolgt die Ersatzwahl nach dem Verhältnisverfahren gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes. Ist nur ein Sitz zu besetzen, erfolgt die Ersatzwahl analog dem Mehrheitswahlverfahren gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (RB 2.1201).

7 Schlussbestimmungen

Artikel 31 Änderung bisherigen Rechts1

Footnotes

  1. [1] Die Änderungen wurden in den Erlass eingefügt.

Artikel 32 Weisungen, Formulare

Der Regierungsrat erlässt vor jeder Gesamterneuerungswahl des Landrates Weisungen an die Gemeinden insbesondere über das Gestalten, Sortieren und Bereinigen der Wahlzettel, das Ausfüllen der Formulare und das Ermitteln der Ergebnisse.

Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen beim Wahlaufruf in den Weisungen über die Gesamterneuerungswahl des Landrats die in diesem Gesetz festgehaltenen Termine ändern.

Überdies stellt er den Urnenbüros die erforderlichen Auszählformulare zu.

Artikel 33 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

Es tritt am 1. Januar 1992 in Kraft2.

Footnotes

  1. [2] Vom Bund genehmigt am 18. Dezember 1996.

AB 11.01.1991