2.2235
Leistung der Amtseide
Vom 02.05.1869 (Stand 02.05.1869)
Die Landsgemeinde des Kantons Uri,
beschliesst:
Artikel 1
Alle durch das Gesetz geforderten Amtseide sind durch die betreffenden Beamten während der jedesmaligen Amtsdauer nur einmal zu leisten.
AB 06.05.1869