Quelle

2.2235

Leistung der Amtseide

Vom 02.05.1869 (Stand 02.05.1869)

Die Landsgemeinde des Kantons Uri,

beschliesst:

Artikel 1

Alle durch das Gesetz geforderten Amtseide sind durch die betreffenden Beamten während der jedesmaligen Amtsdauer nur einmal zu leisten.

AB 06.05.1869