20.2202
Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Vom 15.11.1995 (Stand 01.11.2024)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Zuständigkeit
Artikel 1 Vollzugsorgane
Vollzugsorgane sind:
der Regierungsrat
die zuständige Direktion1
die Einwohnergemeinden
die Sozialversicherungsstelle Uri
die Fachkommission der Sozialversicherungsstelle Uri
Artikel 2 Regierungsrat
Der Regierungsrat hat:
a) über die Mitwirkung des Kantons bei der Institution der Versicherer zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten zu entscheiden (Art. 19 Abs. 2 KVG)
b) eine bedarfsgerechte Spitalversorgung zu planen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG)
c) die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederte Spitalliste des Kantons zu erstellen und nachzuführen (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG)
d) Vollzugsbestimmungen zur Prämienverbilligung zu erlassen (Art. 65 KVG)
e) Vollzugsbestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern zu erlassen, soweit das Bundesrecht auf das kantonale Recht verweist und das Gesetz über das Gesundheitswesen keine entsprechenden Bestimmungen enthält (Art. 36 ff. KVG; Art. 38 ff. KVV)
ebis) die Höchstzahl für die Beschränkung der Ärztinnen und Ärzte festzulegen (Art. 55a KVG)
f) eine bedarfsgerechte Pflegeversorgung zu planen und die Pflegeheimliste des Kantons zu erstellen und nachzuführen (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG)
g) jeweils für das Kalenderjahr den kantonalen Anteil am Spitaltarif im Rahmen des Bundesrechts festzusetzen
h) alle Aufgaben zu erfüllen, die die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung der Kantonsregierung überträgt
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Prämienverbilligung und über die Vorschriften zur Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung aus.
Artikel 3 Zuständige Direktion2
Die zuständige Direktion3 vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung und diese Verordnung, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
…
Artikel 4 Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden vollziehen die Vorschriften über die Versicherungspflicht (Art. 6 KVG).
Die Einwohnergemeinden vollziehen die Vorschriften über die Nichtbezahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen unter Mitwirkung der Durchführungsstelle nach Artikel 9b dieser Verordnung nach den Vorgaben des Bundesrechts.
Sie wirken beim Vollzug der Bestimmungen über die Prämienverbilligung mit (Art. 65 KVG).
Artikel 4a Sozialversicherungsstelle Uri
Die Sozialversicherungsstelle Uri vollzieht die Vorschriften über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung, soweit der Kanton dafür zuständig ist.
Sie informiert die Bevölkerung regelmässig über die Versicherungspflicht und über die Prämienverbilligung (Art. 10 KVV).
Sie ist zudem Durchführungsstelle nach Artikel 9b dieser Verordnung.
Artikel 4b Fachkommission der Sozialversicherungsstelle Uri
Die Fachkommission der Sozialversicherungsstelle Uri überwacht den Vollzug der Versicherungspflicht und der Prämienverbilligung.
Artikel 4c Verwaltungskosten
Der Kanton vergütet der Sozialversicherungsstelle Uri den sachlichen und personellen Aufwand für den Vollzug der Prämienverbilligung und für die Aufgaben der Durchführungsstelle nach Artikel 9b dieser Verordnung.
Der Regierungsrat schliesst mit der Sozialversicherungsstelle Uri eine Programmvereinbarung über den Vollzug der Prämienverbilligung ab. Darin werden deren Aufgaben und die Vergütung festgehalten. Die Entschädigung kann in Form von leistungsabhängigen Pauschalen erfolgen.
2 Obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3 ff. KVG)
Artikel 5 Kontrollstelle
Der Einwohnergemeinderat bezeichnet die Kontrollstelle für Krankenversicherung.
Die Kontrollstelle sorgt dafür, dass die Versicherungspflicht eingehalten wird.
Artikel 6 Versicherungspflichtige Person
Versicherungspflichtige Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter haben der Kontrollstelle ihres Wohnortes jederzeit Auskunft zu geben, bei welchem Versicherer sie versichert sind. Im Zweifelsfall kann die Kontrollstelle den Versicherungsausweis verlangen.
Jede Person, die neu in der Schweiz Wohnsitz nimmt, hat innert drei Monaten seit der Wohnsitznahme der Kontrollstelle eine Bestätigung ihres Versicherers einzureichen, dass sie für Krankenpflege versichert ist.
Artikel 7 Versicherer
Die Versicherer erteilen der zuständigen Kontrollstelle jederzeit Auskunft, welche Personen bei ihnen versichert sind.
Sie melden der zuständigen Kontrollstelle die Neugeborenen, die erstmals für Krankenpflege versichert werden.
Artikel 8 Zuweisung einer versicherungspflichtigen Person
Die Kontrollstelle für Krankenversicherung fordert eine versicherungspflichtige Person, die keine Auskunft über ihre Versicherung erteilt oder nicht versichert ist, auf, sich unverzüglich versichern zu lassen.
Sie weist eine versicherungspflichtige Person, die nicht innert 14 Tagen dieser Aufforderung nachgekommen ist, einem Versicherer zur Aufnahme zu.
Artikel 9 Rechtsmittel
Verfügungen der Kontrollstelle für Krankenversicherung können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion4 angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
2a Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen(Art. 64a KVG)
Artikel 9a Revisionsstelle
Der Regierungsrat bezeichnet die Revisionsstelle nach Artikel 64a Absatz 3 KVG.
Artikel 9b Durchführungsstelle
Die Sozialversicherungsstelle Uri ist für die administrative Abwicklung und den Informationsfluss im Zusammenhang mit der Nichtbezahlung von Krankenversicherungsprämien zuständig (Durchführungsstelle).
Artikel 9c Meldeverfahren
Die Versicherer melden der kantonalen Durchführungsstelle die Schuldnerinnen und Schuldner, die sie wegen ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betreiben. Die kantonale Durchführungsstelle informiert die Wohnsitzgemeinde der Schuldnerin oder des Schuldners über die Meldung.
Die Wohnsitzgemeinde hat nach Anhebung der Betreibung 60 Tage Zeit, zu entscheiden, welche Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sie übernimmt. Die Versicherer setzen die Betreibung während dieser Zeit nicht fort.
Die kantonale Durchführungsstelle informiert umgehend die Versicherer über die Rückmeldung der Wohnsitzgemeinde nach Absatz 2. Die Versicherer stoppen die Betreibung für die Forderungen, welche die Wohnsitzgemeinde übernimmt.
Der Datenaustausch zwischen der kantonalen Durchführungsstelle und den Versicherern sowie zwischen der kantonalen Durchführungsstelle und den Einwohnergemeinden erfolgt elektronisch und nach einem einheitlichen Standard.
Artikel 9d Kostentragung
Die Wohnsitzgemeinde der Schuldnerin oder des Schuldners übernimmt die Forderungen aus gestoppten Betreibungen (inklusive Betreibungskosten und Verzugszinsen) und die Forderungen nach Artikel 64a Absatz 4 KVG unter Verrechnung der Rückerstattungen nach Artikel 64a Absatz 5 KVG.
Die Versicherer stellen den betroffenen Wohnsitzgemeinden Rechnung für Forderungen aus gestoppten Betreibungen (inklusive Betreibungskosten und Verzugszinsen) nach Artikel 9c Absatz 3.
Die kantonale Durchführungsstelle vergütet den Versicherern jährlich die Forderungen der im Vorjahr ausgestellten Verlustscheine, die diese nach Abzug der Rückerstattungen und nach Massgabe des Bundesrechts vorlegen.
Die kantonale Durchführungsstelle erstellt zuhanden jeder Wohnsitzgemeinde eine detaillierte Übersicht über die Forderungen und Rückerstattungen und stellt jährlich Rechnung zu den im Vorjahr ausgestellten Verlustscheinen.
Artikel 9e Vollzugsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen. Es enthält namentlich Bestimmungen über die technischen und organisatorischen Vorgaben für den Vollzug.
3 Prämienverbilligung (Art. 65 f. KVG)
Artikel 10
Der Kanton gewährt den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen nach Massgabe der vom Landrat bewilligten Kredite Prämienverbilligungen.
Artikel 10a Abrufverfahren
Das zuständige Amt5 hat den mit dem Vollzug der Prämienverbilligung betrauten Personen das Steuerregister durch ein Abrufverfahren zugänglich zu machen.
Die mit dem Vollzug der Prämienverbilligung betrauten Personen können in einem Abrufverfahren auf Steuerdaten greifen, soweit dies für den Vollzug der Prämienverbilligung nötig ist. Die Abfragen sind zu erfassen.
Personen, die mit der Prämienverbilligung betraut sind, unterstehen dem Steuergeheimnis.
Artikel 11 Vollzugsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Prämienverbilligung (RB 20.2213). Dieses Reglement enthält namentlich Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen, die Bemessungsgrundlagen und das Verfahren.
Artikel 11a
Für Personen, die vom Versicherer betrieben werden, kann die zuständige Einwohnergemeinde das Gesuch um Prämienverbilligung stellvertretend einreichen.
Artikel 11b Prämienverbilligungsfonds
Die Prämienverbilligung wird finanziert durch die zweckgebundenen Mittel des Bunds und durch allgemeine Staatsmittel des Kantons nach Massgabe der vom Landrat bewilligten Kredite.
Der Kanton kann aus diesen Mitteln einen Prämienverbilligungsfonds äufnen, über den der Regierungsrat bestimmt.
4 Verfahren und Rechtspflege
Artikel 12 Schweigepflicht
Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der sozialen Krankenversicherung beteiligt sind, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Schweigen zu bewahren.
Artikel 12a Rechtspflege
Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts anderes bestimmen.
Gegen Verfügungen der Sozialversicherungsstelle Uri in Prämienverbilligungsangelegenheiten kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Sozialversicherungsstelle Uri schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
Gegen Einspracheentscheide der Sozialversicherungsstelle Uri in Prämienverbilligungsangelegenheiten kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
Artikel 13 Versicherungsgericht (Art. 86 KVG)
Das Obergericht ist das kantonale Versicherungsgericht nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10.
Artikel 14 Schiedsgericht (Art. 89 KVG)
Das Versicherungsgericht erfüllt die Aufgaben, welche das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) dem Schiedsgericht überträgt (Art. 57 Abs. 3, 59 und 89 KVG).
Amtet das Versicherungsgericht als Schiedsgericht, wird es durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt. Die Beteiligten bezeichnen ihren Vertreter oder ihre Vertreterin.
Artikel 15 Verfahren (Art. 87 und 89 Abs. 5 KVG)
Das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und vor dem Schiedsgericht richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung und die Zivilprozessordnung (SR 272) nichts anderes bestimmen.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Zudem:
sind Fristen und Verhandlungstermine so festzusetzen, dass eine rasche Erledigung des Prozesses gewährleistet ist
kann der Präsident des Versicherungsgerichtes die Bestimmungen über die Gerichtsferien als nicht anwendbar erklären
Artikel 15a Kostengutsprache
Das Verfahren für Kostengutsprachen (Art. 41 Abs. 3 KVG) sowie das Erlöschen des Anspruchs und die Rückerstattung richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)6.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 16 Übergangsbestimmung Staatsbeiträge
Bis die neue Rechtsgrundlage für die Unterstützung der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) und für die Sozialhilfe rechtskräftig ist, leistet der Kanton Beiträge:
an die Einwohnergemeinden zur Förderung der Krankenpflege durch Subventionierung von Personal- und Sachaufwand örtlicher und regionaler Krankenpflegeeinrichtungen
an die Fürsorgebehörden der Einwohnergemeinden an die Kosten der Unterbringung von Gemütskranken in geeigneten Heil- und Pflegeeinrichtungen
Artikel 16a Übergangsbestimmung zur Änderung des Prämienverbilligungssystems
Bis zum Inkrafttreten der Änderung des Systems der Prämienverbilligung gemäss der Änderung des KVG vom 19. März 2010 trägt der Kanton die zusätzlichen 2 Prozent der Forderungen nach Artikel 64a Absatz 4 KVG bzw. nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010, Absatz 3.
Artikel 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt. Er kann sie rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft setzen7.
AB 24.11.1995