3.1311
Reglement über die amtliche Publikation
Vom 19.10.2021 (Stand 01.01.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 7 und 19 des Gesetzes vom 26. September 2021 über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz, PuG, RB 3.1310),
beschliesst:
1 Amtsblatt
Artikel 1 Ordentliche Veröffentlichung
Im Amtsblatt werden grundsätzlich alle Erlasse, Beschlüsse und Bekanntmachungen nach Artikel 2 Publikationsgesetz ordentlich in ihrem Wortlaut veröffentlicht.
Vorbehalten bleiben die begründeten Ausnahmefälle der Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 9 Publikationsgesetz in Verbindung mit Artikel 2 sowie der ausserordentlichen Veröffentlichung nach Artikel 10 Publikationsgesetz.
Artikel 2 Veröffentlichung durch Verweis
Die Veröffentlichung eines Erlasses oder einer interkantonalen Vereinbarung im Amtsblatt kann auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn eine besondere Vorschrift dies anordnet oder sich der Erlass oder die interkantonale Vereinbarung aufgrund des besonderen Charakters für eine vollständige Veröffentlichung nicht eignet, insbesondere wenn die Texte:
nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen
technischer Natur sind und sich nur an Fachleute richten
in einem anderen Format veröffentlicht werden müssen
Die Veröffentlichung eines Erlasses oder einer interkantonalen Vereinbarung im Amtsblatt kann ausserdem auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn die Texte:
durch den Bund oder eine interkantonale Organisation in schriftlicher oder elektronischer Form veröffentlicht werden
in einem in der Schweiz zugänglichen offiziellen Publikationsorgan veröffentlicht werden
von untergeordneter Bedeutung sind
Artikel 3 Kosten und Gebühren
Der Einzelverkaufs- und Abonnementspreis sowie die Tarife für die amtlichen Anzeigen und Inserate des Amtsblatts werden vom Landammannamt festgelegt.
2 Rechtsbuch
Artikel 4 Begriffe
Für die Erlasse der zur Rechtsetzung befugten Instanzen werden grundsätzlich folgende Begriffe verwendet:
«Gesetz» als Erlass des Volks
«Verordnung» als Erlass des Landrats
«Reglement» als Erlass des Regierungsrats, der Direktionen, des Erziehungsrats, des Mittelschulrats und der Gerichte
Für Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkung bleiben Bezeichnungen wie Weisungen, Richtlinien und dergleichen vorbehalten.
Artikel 5 Aufnahme
In das Rechtsbuch sind grundsätzlich alle Erlasse nach Artikel 7 Publikationsgesetz aufzunehmen.
Vorbehalten bleiben die Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 9 Publikationsgesetz und die Ausnahmeregelung nach Artikel 6. Für die Veröffentlichung durch Verweis ist Artikel 2 sinngemäss anwendbar.
Artikel 6 Nichtaufnahme
In das Rechtsbuch nicht aufzunehmen sind:
Verwaltungsvereinbarungen und Beschlüsse der Behörden ohne rechtsetzenden oder allgemeinverbindlichen Charakter
verwaltungsinterne Weisungen und Richtlinien ohne Aussenwirkung
Beschlüsse über das Budget und die Jahresrechnung
Kreditbeschlüsse einschliesslich Rahmenkredit- und Globalkreditbeschlüsse
Konzessionen
3 Schlussbestimmungen
Artikel 7 Vollzug
Das Landammannamt vollzieht dieses Reglement.
Artikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 20. Juni 1983 über das Amtsblatt und das Rechtsbuch wird aufgehoben.
Artikel 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
AB 05.11.2021