3.6207
Reglement über den kantonalen Führungsstab Uri
Vom 12.12.2006 (Stand 01.01.2007)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 6 und 27 des Gesetzes vom 25. September 2005 über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG, RB 3.6201),
beschliesst:
1 Organisation und Aufgaben
1.1 Kantonaler Führungsstab
Artikel 1 Unterstellung und Zusammensetzung
Der kantonale Führungsstab als Stabsorgan des Regierungsrats zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen ist in der Vorbereitungsphase dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Sicherheitsdirektion, in der Einsatzphase dem Regierungsrat unterstellt. Dieser kann dafür eine regierungsrätliche Delegation bestimmen.
Dem kantonalen Führungsstab gehören an:
der Stabschef oder die Stabschefin
die Stellvertreter des Stabschefs oder der Stabschefin
die Chefs oder die Chefinnen der Untergruppen Polizei, Feuerwehr, Gesundheit, Umwelt, Technische Betriebe und Zivilschutz
der Chef oder die Chefin Führungsunterstützung
der Chef oder die Chefin Lagebüro
der Chef oder die Chefin Information
der Leiter oder die Leiterin der Koordinationsstelle Notorganisation
der Kommandant oder die Kommandantin des Kantonalen Territorialverbindungsstabs Uri der Territorialregion 3
Im Verhinderungsfall ist eine kompetente Stellvertretung sicherzustellen.
Der Stabschef oder die Stabschefin ist berechtigt, bei Bedarf den kantonalen Führungsstab mit verwaltungsinternen oder externen Fach- und Hilfspersonen zu erweitern.
Artikel 2 Aufgaben des kantonalen Führungsstabs: Vorbereitung
Der kantonale Führungsstab bereitet sich auf seine Aufgaben vor, indem er insbesondere:
die Grundlagen zuhanden des Regierungsrats für das Funktionieren der Regierungstätigkeit und der lebenswichtigen Dienste in ausserordentlichen Lagen erarbeitet
die Organisation und den Betrieb für die zeit- und lagegerechte Führung im Ereignisfall gewährleistet
in Ausbildungskursen und Übungen für die Gemeindeführungsstäbe Unterstützung leistet
die Zusammenarbeit mit den Gemeindeführungsstäben, mit lokalen und interkantonalen Instanzen sowie mit dem Bund, insbesondere mit der Armee sicherstellt
die Führungsdokumentationen für die Ereignisbewältigung in ausserordentlichen Lagen erstellt und nachführt
Artikel 3 Aufgaben des kantonalen Führungsstabs: Einsatz
Der kantonale Führungsstab erfüllt seine Aufgaben im Ereignisfall, indem er insbesondere:
seinen Kommandoposten organisiert und betreibt
Informationen über die verschiedenen Lagen sammelt und auswertet
die Notwendigkeit präventiver Massnahmen prüft und deren Anordnung beurteilt
Entscheidungsgrundlagen für den Regierungsrat erarbeitet
alle Bedürfnisse erfasst und die erforderlichen Massnahmen aufgrund des generellen Auftrags des Regierungsrats vollzieht
mit den Gemeindeführungsstäben, mit lokalen und interkantonalen Instanzen sowie mit dem Bund, insbesondere mit der Armee zusammenarbeitet
die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz koordiniert und unterstützt
die Information der Bevölkerung – der Lage angepasst – sicherstellt
Artikel 4 Aufgaben des Stabschefs oder der Stabschefin
Der Stabschef oder die Stabschefin erfüllt seine oder ihre Aufgaben, indem er oder sie insbesondere:
im Ereignisfall die Gesamteinsatzleitung übernimmt
die Arbeit des Stabs leitet und koordiniert
bei Dringlichkeit Sofortmassnahmen anordnet
Anträge dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet
Einsätze des Teilstabs bei grösseren Unfällen oder ausserordentlichen Ereignissen regelt
die Weisungen für die Stabsarbeit erlässt und deren Wirksamkeit überprüft
dem Regierungsrat Bericht erstattet
die Aktivitäten der Koordinationsstelle Notorganisation periodisch überprüft
1.2 Koordinationsstelle Notorganisation
Artikel 5 Aufgaben und Unterstellung
Die Koordinationsstelle Notorganisation bereitet die Notorganisation vor.
Die Koordinationsstelle Notorganisation erfüllt ihre Aufgaben, indem sie in Absprache mit dem Stabschef oder der Stabschefin insbesondere:
die erforderlichen Weisungen des kantonalen Führungsstabs vorbereitet
die personellen, organisatorischen, materiellen und rechtlichen Vorbereitungen für die Bewältigung von ausserordentlichen Ereignissen auf der politischen und strategischen sowie auf der operativen und taktischen Ebene vorbereitet
die Vorbereitungen in den Führungs- und Fachbereichen der Funktionsträger im kantonalen Führungsstab und in den Gemeindeführungsstäben periodisch überprüft
die jährlichen Ausbildungs- und Instruktionsrapporte, Kurse und Übungen mit dem kantonalen Führungsstab, den Gemeindeführungsstäben, den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und dem kantonalen Territorialverbindungsstab Uri koordiniert und durchführt
das jährliche Budget der kantonalen Notorganisation erstellt und die Kontrolle über die bewilligten Kredite führt
Sie ist dem Vorsteher oder der Vorsteherin des zuständigen Amts1 unterstellt und kann in Personalunion mit dem Amtsvorsteher oder der Amtsvorsteherin besetzt werden.
Artikel 6 Entschädigung, Haftung und Versicherung beigezogener Fach- und Hilfspersonen
Fach- und Hilfspersonen, welche nicht der kantonalen oder einer Gemeindeverwaltung angehören, werden gemäss den geltenden Bestimmungen der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251) entschädigt.
Die Haftung und Versicherung der Fach- und Hilfspersonen richtet sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung (RB 2.4211).
2 Einsatz
Artikel 7 Führung in ausserordentlichen Lagen
Der Regierungsrat entscheidet, wann der kantonale Führungsstab eingesetzt und wann er von seinem Auftrag entbunden wird.
Bei grösseren Unfallereignissen oder wenn Gefahr droht, dass eine Notstandsituation eintritt, hat der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin den Stabschef oder die Stabschefin, bei Verhinderung deren Stellvertretung oder ein anderes Mitglied des Führungsstabs zu orientieren.
Gestützt darauf beantragt der Stabschef oder die Stabschefin bzw. die Stellvertretung dem Regierungsrat, über den Einsatz des Führungsstabs zu entscheiden. Vorbehalten bleiben notwendige Soforteinsätze nach Artikel 6 Absatz 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes.
Artikel 8 Unterstellung der Mittel
Der Gesamteinsatzleitung sind je nach Bedarf für die Dauer des Einsatzes direkt unterstellt:
die Kantonspolizei
die Feuerwehren
die Chemiewehr Uri
der Zivilschutz
die sanitätsdienstlichen Rettungs- und Versorgungseinrichtungen
die Mittel der kantonalen Verwaltung
die Mittel der Einwohner- und Bürgergemeinden
die wirtschaftliche Grundversorgung
die weiteren, nach Bedarf zugeführten Mittel
3 Ausbildung
Artikel 9 Zuständigkeit
Die Koordinationsstelle Notorganisation bildet, unter der Verantwortung des Stabschefs oder der Stabschefin, den kantonalen Führungsstab und die Gemeindeführungsstäbe aus.
Sie ist verantwortlich für die Ausbildung im Verbund mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich einer andern Dienststelle fällt.
Artikel 10 Ausbildungskurse und Übungen
Der Leiter oder die Leiterin der Koordinationsstelle Notorganisation delegiert die vom Kanton und den Gemeinden bezeichneten Personen zu Kursen und Übungen des Bundes.
Die Ausbildung der Stäbe erfolgt in Stabsrapporten, Stabs- und Fachkursen sowie in Stabs- und Einsatzübungen.
Die Verbandsausbildung mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes erfolgt in Kursen und Einsatzübungen.
Der Leiter oder die Leiterin der Koordinationsstelle Notorganisation ist berechtigt, für Kurse und Übungen externe Fach- und Hilfspersonen beizuziehen.
4 Schlussbestimmungen
Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 27. Dezember 1983 über die Zusammensetzung und Aufgaben des zivilen kantonalen Führungsstabes wird aufgehoben.
Artikel 12 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
AB 22.12.2006