Quelle

3.9211

Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

Vom 12.06.1988 (Stand 01.07.2015)

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 335 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Zweck, Geltungsbereich

Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt das Schweizerische Strafgesetzbuch.

Besondere Rechtserlasse des Verwaltungs- und Steuerstrafrechts sowie die Strafprozessordnung (SR 312.0) bleiben vorbehalten.

Artikel 2 Kompetenz zum Erlass von Strafbestimmungen

Der Landrat, der Regierungsrat sowie die rechtsetzenden Organe der Korporationen und der Gemeinden können in einem Rechtserlass Widerhandlungen gegen ihre Rechtsvorschriften unter Strafe stellen.

Für Übertretungen solcher Vorschriften können sie vorsehen, dass die Busse auf der Stelle gegen Quittung erhoben wird, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist.

Artikel 3 Anwendung des Bundesrechts

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (SR 311.1) gelten auch für das Strafrecht des Kantons, der Korporationen und Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1), soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2 Kantonale Straftatbestände

Artikel 4

Artikel 5 Nachtruhestörung

Wer die Nachtruhe durch übermässigen Lärm oder auf andere Weise stört, wird mit Busse bestraft.

Artikel 5a Verunreinigung fremden Eigentums

Mit Busse wird bestraft, wer unbefugterweise:

  1. auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschriften, Plakate oder dergleichen anbringt

  2. öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet, namentlich indem er oder sie Abfälle wegwirft, ablagert oder zurücklässt

Die Verletzung privaten Eigentums wird nur auf Antrag verfolgt.

Artikel 5b Grober Unfug, unanständiges Benehmen

Wer in der Öffentlichkeit groben Unfug treibt oder seine Notdurft im Siedlungsraum öffentlich verrichtet, wird mit Busse bestraft.

Artikel 6 Gefährdende Tierhaltung

Wer ein Tier so hält, dass Menschen gefährdet werden, wird mit Busse bestraft.

Die fahrlässig begangene Tat ist strafbar.

2a Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft

Artikel 6a

Die für den Strafvollzug zuständige Direktion1 kann eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nehmen, um das Rückversetzungsverfahren bzw. den nachträglichen richterlichen Entscheid sicherzustellen. Vorausgesetzt ist, dass die Sicherheitshaft dringlich ist und dass der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann.

Als nachträgliche richterliche Verfahren im Sinne von Absatz 1 gelten die Verfahren gemäss Artikel 62a Absatz 3, Artikel 62c Absatz 4 und 6, Artikel 63b Absatz 3, Artikel 64a Absatz 3 oder Artikel 95 Absatz 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0).

Die zuständige Direktion beantragt dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden, die angeordnete Sicherheitshaft zu genehmigen.

Für das Verfahren und den Vollzug gelten sinngemäss die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) über die Sicherheitshaft.

3 Zuständigkeiten des Landrates

Artikel 7

Der Landrat ist abschliessend ermächtigt, interkantonale Vereinbarungen zu genehmigen und die entsprechenden Kredite zu beschliessen über:

  1. die gemeinsame Errichtung und Führung oder die Mitbenutzung von Anstalten, die dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen

  2. die Deckung der Versorgungskosten in Verfahren gegen Jugendliche

Zudem beschliesst er über die Zulassung von Privatanstalten, die dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen.

4 Schlussbestimmungen

Artikel 8 Änderung bisherigen Rechts

Die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist2.

Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Einführungsgesetz vom 4. Mai 1941 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch für den Kanton Uri

  2. Landratsbeschluss von 1807 (aLdb. Artikel 203) betreffend nächtlicher Unfug

  3. Artikel 213 aLdb. betreffend «Geschütz legen»

Artikel 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat3.

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt4.

AB 26.02.1988