30.2122
Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen
Vom 23.06.2009 (Stand 01.01.2009)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes (GG, RB 30.2111),
beschliesst:
Artikel 1 Gegenstand
Dieses Reglement bestimmt die Aufgaben und die Anstellungsbedingungen der amtlichen Medizinalpersonen. Dazu zählen die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker.
Artikel 2 Gemeinsame Aufgaben
Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker beraten und unterstützen den Regierungsrat und die Direktionen in allen Fragen des Gesundheitswesens. Sie erfüllen die durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und vertreten den Kanton in den entsprechenden Fachgremien. Zudem erstatten sie der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten.
Artikel 3 Kantonsärztin oder Kantonsarzt
Neben den Aufgaben in Artikel 2 hat die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt namentlich:
Aufgaben im Bereich der übertragbaren Krankheiten, des Betäubungsmittelswesens und der ausserkantonalen Hospitalisationen wahrzunehmen
bei der gesundheitspolizeilichen Aufsicht und den entsprechenden Inspektionen mitzuwirken
die Schulärztinnen und Schulärzte zu beaufsichtigen und ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion zu koordinieren
im Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) mitzuwirken und fachtechnische Aufgaben im Bereich des Rettungs- und Notfalldienstes wahrzunehmen
für Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden Fachbegutachtungen vorzunehmen
Artikel 4 Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt
Neben den Aufgaben in Artikel 2 hat die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt namentlich:
die fachliche Beurteilung von zahnärztlichen Behandlungsvorschlägen im Sozialbereich und im Asylwesen vorzunehmen
die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte zu beaufsichtigen und ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion zu koordinieren
Artikel 5 Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
Neben den Aufgaben in Artikel 2 hat die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker namentlich:
die Kontrolle aller Betriebe, die Heilmittel herstellen, lagern, vertreiben oder abgeben, soweit der Kanton dafür zuständig ist, durchzuführen
die Überwachung der im Heilmittelbereich tätigen Personen und des gesamten Heilmittelverkehrs (Werbung, Anzeigen, Publikationen etc.) auf dem Kantonsgebiet in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) und weiteren Behörden auszuüben
die Kontrolle über den Betäubungsmittelverkehr durchzuführen
Artikel 6 Stellvertretung
Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker weisen ihrer Stellvertretung die Aufgaben mit dem Einverständnis der Gesundheits-, Sozial und Umweltdirektion zu.
Artikel 7 Anstellungsbedingungen
Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker sowie deren allfällige Stellvertretung sind nebenamtlich beauftragt.
Die Entschädigung richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251). Abweichende Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder Dritten sind vorbehalten.
Artikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 3. Juli 1989 für den Kantonsarzt wird aufgehoben.
Artikel 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
AB 03.07.2009