30.4111
Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Vom 18.04.1984 (Stand 01.06.1995)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 59 Buchstabe e der Kantonsverfassung (RB 1.1101) und auf Artikel 42 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977, über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SR 941.41),
beschliesst:
Artikel 1 Zuständigkeit: Direktion
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist die zuständige Direktion1 die kantonale Vollzugsbehörde im Sinne der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung.
Sie hat insbesondere:
die Bewilligung für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen gemäss Artikel 10 Absatz 2 und 3 Sprengstoffgesetz (SR 941.41) zu erteilen
den Verkauf von losem Schiesspulver durch Private zu bewilligen, nachdem die Zustimmung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung eingeholt wurde (Artikel 13 Absatz 4 Sprengstoffverordnung, SR 941.411)
Prüfungen zum Erwerb von Sprengausweisen durchzuführen, soweit hiefür nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft herangezogen werden können (Artikel 14 Absatz 4 Sprengstoffgesetz, SR 941.41)
Spreng- und andere Verwendungsausweise zu entziehen (Artikel 30 und Artikel 31 Sprengstoffverordnung, SR 941.411)
Artikel 2 Zuständigkeit: Kantonspolizei
Die Kantonspolizei2 hat:
den Erwerbsschein für Sprengmittel nach Artikel 12 Sprengstoffgesetz (SR 941.411) und Artikel 20 Sprengstoffverordnung (SR 941.41) und den Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 20 Absatz 4 Sprengstoffverordnung (SR 941.41) auszustellen sowie die Erwerbsscheine bei Wegfall der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 21 Absatz 5 Sprengstoffverordnung (SR 941.41) zu widerrufen
Ausnahmebewilligungen nach Artikel 15 Absatz 5 Sprengstoffgesetz (SR 941.411) zu erteilen
den Verkehr mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen nach Artikel 28 Absatz 1 Sprengstoffgesetz (SR 941.411) und Artikel 32 ff. Sprengstoffverordnung (SR 941.41) zu überwachen
Artikel 3 Zuständigkeit: Amt
Das zuständige Amt3 hat:
die Lagerung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen nötigenfalls in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen zu überprüfen
die Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz gemäss Artikel 23 Sprengstoffgesetz (SR 941.411) zu vollziehen
Artikel 4 Feuerwerkkörper
Die zuständige Direktion4 kann den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zeitlich beschränken, an weitere Bedingungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten.
Artikel 5 Gebühren
Artikel 6 Rechtsmittel
Verfügungen der Kantonspolizei und der zuständigen Amtsstelle können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.
Entscheidet die zuständige Direktion erstinstanzlich, kann deren Verfügung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Artikel 7 Strafverfolgung
Zuständigkeit und Verfahren für die Strafverfolgung richten sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (RB 2.3221) und der Strafprozessordnung.
Artikel 8 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts5
Artikel 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist vom Bundesrat zu genehmigen6.
Sie untersteht dem fakultativen Referendum und tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.
AB 27.04.1984