40.1211
Wasserbaugesetz
Vom 30.11.1980 (Stand 01.01.2008)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 11, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a der Kantonsverfassung (RB 1.1101), auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei (SR 721.10) sowie auf das eidgenössische und kantonale Forstpolizeirecht,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Wasserbau und den Unterhalt an den öffentlichen Oberflächengewässern sowie die Wasserbaupolizei.
Für private Oberflächengewässer gilt das vorliegende Gesetz nur, soweit sich dies aus seinem Wortlaut oder Sinn ergibt.
Die besonderen Vorschriften von Bund und Kanton, wie jene über die Nutzung und den Schutz der Gewässer, über die Fischerei sowie den Natur- und Heimatschutz, bleiben vorbehalten.
Artikel 2 Rechtsnatur der Gewässer
Öffentliche Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:
die zu Staatseigentum erklärten Seen und Flüsse
alle weiteren oberirdischen, dauernd oder zeitweilig Wasser führenden, fliessenden oder stehenden Gewässer, die als Wildwasser bzw. als deren Quellgebiete im Sinne des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei gelten
Alle übrigen Gewässer gelten für dieses Gesetz als private Gewässer. Die zuständige Direktion erstellt einen Kataster aller privaten Gewässer, dem hinweisender Charakter zukommt.
Natürliche oder künstliche Veränderungen des Laufes oder die streckenweise unterirdische Führung beeinflussen die Rechtsnatur der Gewässer nicht.
Ist streitig, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei, entscheidet das Obergericht im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
2 Zustand der Gewässer
Artikel 3 Grundsatz, Berücksichtigung anderer öffentlicher Interessen
Die Gewässer sind so auszubauen und zu unterhalten, dass Wasser, Geschiebe und Schnee abfliessen können und eine Gefährdung von Bauwerken und genutztem Boden möglichst vermieden werden kann. Dabei sind der erforderliche Aufwand und der zu erwartende Nutzen abzuwägen.
Alle Massnahmen des Wasserbaues und des Gewässerunterhaltes sind auf die Verhältnisse im Einzugsgebiet und dessen Sanierungsmöglichkeit abzustimmen.
Wasserbau und Gewässerunterhalt haben auf andere öffentliche Interessen möglichst Rücksicht zu nehmen.
Artikel 4 Uferwege
An öffentlichen Gewässern sind, soweit tunlich und mit zumutbaren Aufwendungen möglich, durchgehende Uferwege anzulegen und zu erhalten. Die erforderlichen Rechte sind zu erwerben.
Die Uferwege dienen dem Ausbau, dem Unterhalt und der Gefahrenabwehr. Sie können von der zuständigen Direktion als Wanderwege freigegeben werden.
Artikel 5 Uferbewuchs
An den Gewässern bestehender Bewuchs ist beim Gewässerausbau möglichst zu schonen. Nach den Bauarbeiten sind die Ufer in der Regel zweckmässig zu bepflanzen.
An den Gewässern bestehender Bewuchs darf, abgesehen von der ordentlichen Pflege und Nutzung nach wasserbautechnischer Praxis, weder beseitigt noch geschädigt werden. Die zuständige Direktion kann Ausnahmen bewilligen.
3 Organisation
Artikel 6 Aufsicht, Kontrolle
Die Gewässer und, im Rahmen des Bundesrechtes, die Stauwerke unterstehen der Oberaufsicht des Regierungsrates. Dieser ist zuständig für alle Verfügungen und Entscheidungen, die weder das Gesetz noch die Verordnung oder er selbst ausdrücklich einer andern Verwaltungsinstanz oder einem Gericht zuweisen.
Die unmittelbare Aufsicht obliegt der zuständigen Direktion. Sie sorgt für die Koordination mit anderen, in der Sache mitbetroffenen Direktionen.
Die Gemeinden kontrollieren den Zustand der Gewässer.
Artikel 7 Aufgabe
Die Aufsichtsorgane haben darüber zu wachen, dass alle Gewässer so ausgebaut und unterhalten werden, wie dieses Gesetz es verlangt. Nötigenfalls greifen sie zur Ersatzvornahme.
Die Wuhren sind periodisch zu kontrollieren. Die Ausbau- und Unterhaltspflichtigen sind zur Besichtigung einzuladen. Über das Ergebnis ist dem Regierungsrat und den Gemeinden, gegebenenfalls auch den privaten Ausbau- und Unterhaltspflichtigen, ausführlich zu berichten.
Der Gemeinderat bzw. eine von der Gemeinde bezeichnete Behörde hat Gefahrenherde der zuständigen Direktion1 zu melden.
Artikel 8 Wassergefahr und Überschwemmungen
Bei Wassergefahr und Überschwemmungen haben die Gemeinden, bis zum Eintreffen der zuständigen Organe oder Personen, die sichernden Massnahmen zu treffen. Die Gemeinden haben dafür die nötigen Ressourcen ständig bereitzuhalten (GEFUR)2. Der Kanton ersetzt ihnen die dadurch entstandenen Aufwendungen. Er kann auf die Kostenpflichtigen zurückgreifen.
4 Wasserbau und Gewässerunterhalt
4.1 Begriffe
Artikel 9 Wasserbau
Der Wasserbau umfasst den Bau und den Ausbau der Gewässer.
Ein Gewässerausbau liegt vor:
wenn das bisherige Bett ganz oder zum Teil verlassen oder wesentlich verändert wird
wenn grössere Verbauungen bzw. Sicherungen der Ufer oder des Bettes vorgenommen oder andere Schutzanlagen erstellt werden
wenn grössere Wiederherstellungsarbeiten vorgenommen werden
Artikel 10 Gewässerunterhalt
Zum Gewässerunterhalt gehören die zur Erhaltung des Bettes, der Ufer und der Schutzanlagen nötigen Arbeiten, insbesondere das Reinigen, Ausräumen oder Ausbaggern des Bettes und der Mündungen, das Schneiden des Uferbewuchses sowie kleinere Wiederherstellungsarbeiten und Ausbesserungen.
4.2 Wasserbau
4.2.1 Öffentliche Gewässer
Artikel 11 Zuständigkeit
Bau und Ausbau öffentlicher Gewässer sind Sache des Kantons.
Sofern die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat diese Aufgabe ganz oder teilweise der ersuchenden Gemeinde oder anderen Bewerbern übertragen. Dabei verbindet er seinen Entscheid mit Auflagen bezüglich der Ausführung und der Kostentragung.
Artikel 12 Auflage- und Einspracheverfahren
Wasserbauprojekte sind im Amtsblatt öffentlich bekanntzumachen und während 30 Tagen in den betreffenden Gemeinden aufzulegen. Vorgesehene Veränderungen des Geländes sind, soweit tunlich und möglich, zu profilieren.
Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Einsprache erhoben und sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist, Entschädigung gefordert werden. Neben den Betroffenen sind die Gemeinden einspracheberechtigt.
Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt die Wasserbauprojekte.
Artikel 13 Änderung von Wasserbauprojekten
Die Vorschriften über das Auflage- und Einspracheverfahren gelten sinngemäss auch für die Abänderungen oder Ergänzungen von Wasserbauprojekten.
Auf die nochmalige öffentliche Auflage und Veröffentlichung kann verzichtet werden, wenn den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, in die neuen Pläne Einsicht zu nehmen und Einsprache zu erheben.
Artikel 14 Vereinfachtes Verfahren
Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen und wenn entweder mit Sicherheit keine Interessen einspracheberechtigter Dritter verletzt werden oder nur wenige bekannte Dritte betroffen sein können, kann das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden.
In diesen Fällen ist den Betroffenen die wasserbauliche Massnahme schriftlich anzukündigen und Gelegenheit zu geben, die Pläne einzusehen, dagegen Einsprache zu erheben und, sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist, Entschädigung zu fordern.
Artikel 15 Enteignung
Bei wasserbaulichen Massnahmen, auf die das Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei Anwendung findet, richtet sich die Enteignung nach dem Bundesgesetz über die Enteignung.
In den übrigen Fällen findet das kantonale Enteignungsrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Artikel 16 Kreditbeschluss des Landrates
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat gestützt auf den vom Volk beschlossenen Rahmenkredit nach Artikel 28 Absatz 1 die für die vorgesehenen Wasserbaumassnahmen erforderlichen Kredite auf dem Budgetweg zu beschliessen. Der entsprechende Beschluss des Landrates ist endgültig.
Artikel 17 Durchführung
Wasserbauprojekte an öffentlichen Gewässern, für die die erforderlichen Zahlungskredite zur Verfügung stehen und die vom Regierungsrat genehmigt sind, werden durch die zuständige Direktion oder mit Bewilligung des Regierungsrates durch die Gemeinde bzw. durch die anderen Bewerber ausgeführt.
4.2.2 Private Gewässer
Artikel 18 Zuständigkeit
Der Ausbau bestehender und der Bau neuer privater Gewässer sind Sache des jeweiligen Verfügungsberechtigten.
Artikel 19 Melde- und Bewilligungspflicht
Jede wasserbauliche Massnahme an privaten Gewässern ist der zuständigen Direktion rechtzeitig im voraus zu melden. Diese entscheidet, ob die Massnahme bewilligungspflichtig sei oder nicht.
Sind die vorgesehenen Arbeiten geeignet, das Einzugsgebiet oder das Abflussregime öffentlicher Gewässer oder des Grundwassers zu beeinträchtigen, dürfen sie nur mit Bewilligung des Regierungsrates ausgeführt werden. Dabei sind die Weisungen der zuständigen Direktion zu beachten und die Projekte vom Regierungsrat zu genehmigen.
4.3 Gewässerunterhalt
4.3.1 Öffentliche Gewässer
Artikel 20 Unterhaltspflicht des Kantons
Der Kanton ist verpflichtet, alle öffentlichen Gewässer zu unterhalten.
Artikel 21 …
Artikel 22 Beschlussfassung
Über Unterhaltsarbeiten an öffentlichen Gewässern beschliesst die zuständige Direktion3 im Rahmen der bewilligten Kredite.
Artikel 23 Unterhaltspflicht des Verursachers
Wasserbauliche Schutzanlagen, die im überwiegenden Interesse eines Dritten erstellt worden sind, hat der Verursacher zu unterhalten.
Bei mehreren Verursachern verteilt die zuständige Direktion die Unterhaltspflicht anteilmässig. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Grösse des geschützten Werkes, die Grösse der abgewendeten Gefahr und den zu erwartenden Nutzen.
4.3.2 Private Gewässer
Artikel 24 Unterhaltspflicht
Private Gewässer sind von den jeweiligen Verfügungsberechtigten zu unterhalten.
5 Finanzielle Bestimmungen
5.1 Begriffe
Artikel 25 Wasserbaukosten
Als Wasserbaukosten (Artikel 9) gelten die Kosten für die Projektierung, den Landerwerb, die Bauleitung, die Bauausführung und die Anpassungsarbeiten, die notwendig sind, um das Gewässer in den gesetzmässigen Zustand (Artikel 3) zu bringen.
Artikel 26 Gewässerunterhaltskosten
Als Kosten des Gewässerunterhalts (Artikel 10) gelten die Kosten für jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um den gesetzmässigen Zustand eines Gewässers zu erhalten.
5.2 Kosten des Wasserbaus
5.2.1 Öffentliche Gewässer
Artikel 27 Grundsatz
Die Kosten der Wasserbauarbeiten an öffentlichen Gewässern werden getragen:
vom Kanton
mit Beiträgen des Bundes
mit Beiträgen allfälliger Nutzungsberechtigter
mit Beiträgen besonders bevorteilter Dritter
mit Beiträgen des Verursachers
Artikel 28 Bereitstellung des Kantonsanteils
Für Wasserbauarbeiten an öffentlichen Gewässern ist dem Volk ein Rahmenkredit vorzulegen, der die Kosten aller Wasserbaumassnahmen erfasst, die während eines bestimmten Zeitabschnittes verwirklicht werden sollen. In diesem Rahmen ist der Landrat befugt, Ausgaben zu beschliessen.
Soweit Wasserbaumassnahmen nicht Bestandteil des bewilligten Rahmenkredites sind, gelten für diese die Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.
Artikel 29 Beiträge der Nutzungsberechtigten
Wer die Wasserkraft öffentlicher Gewässer als Hoheitsträger bzw. Eigentümer tatsächlich nutzt oder nutzen lässt, hat dem Kanton zehn Prozent der Wasserzinseinnahmen bzw. bei Eigenbenutzung eine entsprechende Summe als Entgelt für dessen Wasserbaupflichten abzuliefern. Wartegebühren werden den Wasserzinseinnahmen gleichgestellt.
Artikel 30 Beiträge besonders bevorteilter Dritter
Besonders bevorteilte Dritte sollen zu angemessenen Leistungen an die Kosten des Wasserbaues verpflichtet werden. Diese Leistungen werden bemessen nach dem Ausmass des besonderen Vorteils, insbesondere nach der Grösse des geschützten Werkes, nach der Grösse der abgewendeten Gefahr und nach dem zu erwartenden Nutzen.
Der Landrat kann in einer besonderen, referendumsfähigen Verordnung vorsehen, dass der Kanton von Dritten, die durch wasserbauliche Massnahmen an öffentlichen Gewässern besonders bevorteilt werden, Perimeterbeiträge zu erheben hat.
Artikel 31 Beiträge des Verursachers
Die Kosten wasserbaulicher Massnahmen, die im überwiegenden Interesse eines Dritten getroffen werden, hat dieser zu tragen.
Bei mehreren Verursachern verteilt die zuständige Direktion die Kostenpflicht anteilmässig. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Grösse des geschützten Werkes, die Grösse der abgewendeten Gefahr und den zu erwartenden Nutzen.
5.2.2 Private Gewässer
Artikel 32 Grundsatz
Die Kosten wasserbaulicher Massnahmen an privaten Gewässern gehen zu Lasten des jeweiligen Verfügungsberechtigten.
Artikel 33 Beiträge
Dienen Wasserbaumassnahmen an privaten Gewässern auch öffentlichen Interessen, kann der Kanton Beiträge gewähren, höchstens jedoch 40 Prozent der massgeblichen Kosten.
In diesem und im Rahmen der bewilligten Kredite bestimmt der Regierungsrat, ob und in welcher Höhe Beiträge zugesprochen werden. Er kann mit den jeweiligen Verfügungsberechtigten Programmvereinbarungen abschliessen.
Allfällige Beiträge der Gemeinden richten sich nach der Gemeindesatzung.
5.3 Kosten des Gewässerunterhalts
5.3.1 Öffentliche Gewässer
Artikel 34 Grundsatz
Die Kosten für den Unterhalt öffentlicher Gewässer werden getragen:
vom Bund (Programmvereinbarungen)
vom Kanton
mit Beiträgen allfälliger Nutzungsberechtigter
mit Beiträgen besonders bevorteilter Dritter
mit Beiträgen des Verursachers
Artikel 35 …
Artikel 36 Beiträge besonders bevorteilter Dritter
Besonders bevorteilte Dritte sollen zu angemessenen Leistungen an die Kosten des Gewässerunterhalts verpflichtet werden. Artikel 30 Absatz 1 ist sinngemäss anzuwenden. Der Kanton fordert diese Beiträge ein.
Der Landrat kann in einer besonderen Verordnung vorsehen, dass der Kanton von Dritten, die durch den Unterhalt öffentlicher Gewässer besonders bevorteilt werden, Perimeterbeiträge zu erheben hat.
Artikel 37 Beiträge des Verursachers
Unterhaltskosten für Schutzanlagen, die im überwiegenden Interesse eines Dritten liegen, hat der Verursacher zu tragen.
Artikel 31 Absatz 2 ist anzuwenden.
Artikel 38 …
5.3.2 Private Gewässer
Artikel 39 Grundsatz
Die Unterhaltskosten für private Gewässer gehen zu Lasten des jeweiligen Verfügungsberechtigten.
6 Wasserbaupolizei
Artikel 40 Duldungspflicht der Grundeigentümer
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, den Durchfluss bestehender Gewässer sowie die notwendige Ablagerung des aus dem Gewässer entnommenen Materials zu dulden.
Sie haben, regelmässig nach erfolgter Anzeige, die vorübergehende Beanspruchung ihrer Grundstücke für Arbeiten im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Wasserbau- und Gewässerunterhaltsmassnahmen zu dulden.
Für den hieraus entstandenen Schaden ist voller Ersatz zu leisten, wenn es sich nicht um den unmittelbaren Schutz des Grundstücks handelt. Über die Entschädigungspflicht und die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall die Schätzungskommission im Enteignungsverfahren.
Artikel 41 Allgemeine Benutzungsregel
Öffentliche Gewässer sind schonend zu benützen.
Verboten sind alle Verrichtungen und Vorkehrungen, welche die Benützung der öffentlichen Gewässer oder den Verkehr auf den Uferwegen gefährden oder beeinträchtigen können.
Jede unrechtmässige Beschädigung der Ufer, des Uferbewuchses, der Betten oder der übrigen Gewässerbestandteile ist verboten.
Artikel 42 Verbot der Störung des freien Abflusses
Es ist untersagt, den freien Abfluss eines öffentlichen Gewässers durch Bauten, Anlagen, Ablagerungen von Material oder sonstwie zu behindern oder zu gefährden.
Artikel 43 Ausnahmen
Bauwerke, Anlagen und andere Vorrichtungen oder Massnahmen am, im oder senkrecht über oder unter dem Hochwasserprofil eines öffentlichen Gewässers, die nicht als Wasserbaumassnahmen im Sinne von Artikel 9 und 3 gelten können, dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Direktion erstellt, geändert oder beseitigt werden.
Solche Bauwerke, Anlagen oder andere Vorrichtungen sind von den Eigentümern ordnungsgemäss zu unterhalten. Diese haben Treibgut im Bereich der Bauten und Anlagen aus dem Gewässer zu entfernen.
Das Holzflössen ist nur mit besonderer Bewilligung der zuständigen Direktion erlaubt.
Die Bewilligung kann mit sachgerechten Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Artikel 44 Eindecken öffentlicher Gewässer
Das Eindecken öffentlicher Gewässer ist grundsätzlich verboten.
Die zuständige Direktion kann unter Wahrnehmung der öffentlichen Interessen Ausnahmen bewilligen.
7 Verwaltungszwang, Verwaltungsstrafe und Rechtsmittel
Artikel 45 Verwaltungszwang
Wird in irgend einer Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen oder belassen, namentlich durch bauliche Arbeiten ohne Bewilligung oder in Verletzung einer solchen, so kann die zuständige Direktion die Einstellung der Arbeiten sowie die Entfernung oder Abänderung rechtswidriger Zustände auf Kosten des Fehlbaren anordnen.
Artikel 46 Ersatzvornahme
Durch Verfügung der zuständigen Direktion4 kann der Kanton die einem Privaten nach Massgabe dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben auf Kosten des Privaten ganz oder teilweise übernehmen:
wenn der Private darum ersucht und nach den tatsächlichen Verhältnissen ausserstande ist, die entsprechenden Aufgaben zu erfüllen
wenn es die Sicherstellung des Werks erfordert und der Private sich weigert, binnen einer vom Regierungsrat festgesetzten Frist die ihm übertragenen Arbeiten auszuführen
In besonders dringenden Fällen können die versäumten Arbeiten sofort angeordnet werden.
Artikel 47 Rückgriffsrecht
Der Kanton kann für Kosten, die er zu tragen hatte und die auf mangelnden Unterhalt zurückzuführen sind, auf den Unterhaltspflichtigen zurückgreifen.
Artikel 48 Verwaltungsstrafe
Sofern nicht abweichende eidgenössische Strafnormen Anwendung finden, wird mit Haft oder Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
den an Gewässern bestehenden Bewuchs widerrechtlich beseitigt oder beschädigt (Artikel 5)5
sich der Duldungspflicht nach Artikel 40 widerrechtlich entzieht
die allgemeine Benutzungsregel nach Artikel 41 verletzt
den freien Abfluss eines Gewässers widerrechtlich stört (Artikel 42)
die Melde- und Bewilligungspflicht nach Artikel 19, 43 und 44 verletzt
seine Unterhaltspflicht trotz vorgängiger Mahnung nicht erfüllt
In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Wurde die Widerhandlung von einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafmassnahmen auf die Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Geldbussen haftet die juristische Person beziehungsweise die Gesellschaft solidarisch.
Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ordentlichen Strafrechtspflege.
Artikel 49 Rechtsmittel
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
…
Die Bestimmungen über das Auflage- und Enteignungsverfahren bleiben vorbehalten.
Artikel 50 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.
Der Landrat kann Bestimmungen erlassen, welche dieses Gesetz näher ausführen ergänzen.
Artikel 51 Vollstreckbarkeit
Rechtskräftig verfügte Bussen, Kosten, Gebühren und andere Geldleistungen, die sich auf dieses Gesetz oder auf dessen Ausführungserlasse stützen, sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
Artikel 52 Genehmigung durch den Bundesrat
Dieses Gesetz gilt zugleich als Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei.
Insofern unterliegt es der Genehmigung durch den Bundesrat.
Artikel 53 Aufhebung der Wuhrgenossenschaften
Bestehende Wuhrgenossenschaften sind innert fünf Jahren aufzulösen.
Das Genossenschaftsvermögen ist dem unterhaltspflichtigen Gemeinwesen zu übergeben. Werden die Genossenschafter verpflichtet, Perimeterbeiträge zu leisten, ist ihnen das abgelieferte Genossenschaftsvermögen entsprechend ihrer bisherigen Belastung anzurechnen.
Die Gemeinde bzw. der Kanton hat diese Mittel separat zu verwalten und ausschliesslich für Massnahmen des Gewässerunterhalts zu verwenden. Streitigkeiten entscheidet das Obergericht.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die Wuhrpflichten gemäss der Wuhrverordnung vom 24. Januar 1955 und die daraus fliessenden Nutzungsrechte als aufgehoben. Entsprechende Eintragungen oder Anmerkungen im Grundbuch sind von Amtes wegen zu löschen.
Artikel 54 Übergangsregelung
Die Kosten bereits ausgeführter Wasserbaumassnahmen verteilen sich nach diesem Gesetz, sofern der Landrat oder der Regierungsrat einen entsprechenden Vorbehalt verfügte.
Für die Kosten jener Wasserbaumassnahmen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, trifft der Regierungsrat eine Übergangsregelung.
Artikel 55 Vorbehalt bestehender Rechtsverhältnisse
Bestehende Vertrags-, Konzessions- und Reversverhältnisse sowie gemeindeinterne Regelungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Artikel 56 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
die kantonale Vollziehungsverordnung vom 18. April 1883 zum Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei
die Verordnung vom 24. Januar 1955 über das Wuhrwesen
die Vollziehungsverordnung vom 17. Juli 1961 zur Verordnung über das Wuhrwesen
das Landrats-Erkanntnis betreffend Erstellung von Stegen über Flüsse, Bäche oder Abgründe
Artikel 57 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt nach der Annahme durch das Volk und der Genehmigung durch den Bundesrat das Inkrafttreten dieses Gesetzes6.
AB 24.10.1980