40.2115
Kantonales Waldreglement
Vom 18.06.2019 (Stand 01.01.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 10a Absatz 2 und auf Artikel 46 Absatz 4 der Kantonalen Waldverordnung vom 13. November 1996 (KWV, RB 40.2111),
beschliesst:
Artikel 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt den Bau von gedeckten Energieholzlagern innerhalb des Waldareals und die Entschädigung der vom Kanton an die Revierförster delegierten forsthoheitlichen Aufgaben.
Artikel 2 Begriff Energieholzlager
Unter Energieholzlager ist die konzentrierte und in der Regel zeitlich begrenzte Zwischenlagerung von Energieholz (Sterholz / Energieholzschnitzel) mit oder ohne feste und dauerhafte Einrichtung für die Lagerung zu verstehen.
Artikel 3 Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst
Einfache Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst bedürfen keiner Baubewilligung.
Ausser im Privatwald sind Energieholzlager nach Absatz 1 in Absprache mit dem Revierförster zu errichten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Waldeigentümers.
Artikel 4 Einfache Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst
Einfache Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst bedürfen keiner Baubewilligung, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:
Die Gesamtbreite des Energieholzlagers, inklusive Dach, beträgt maximal 2.5 m
Das Energieholzlager weist keine fixen Fundamente auf
Das Energieholzlager weist keine Seitenwände auf
Die Länge des Energieholzlagers beträgt maximal 10 m
Die maximale gedeckte Fläche des Energieholzlagers beträgt 25 m²
Energieholzlager nach Absatz 1 sind in Absprache mit dem Revierförster zu errichten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Waldeigentümers.
Artikel 5 Übrige, grössere Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst
Energieholzlager, die nicht Artikel 3 und Artikel 4 dieses Reglements entsprechen, bedürfen einer Baubewilligung.
Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz (RB 40.1111).
Artikel 6 Delegierte forsthoheitliche Aufgaben
An die Revierförster delegierte forsthoheitliche Aufgaben sind:
die Mitwirkung im Vollzug der Artikel 10, 10a, 12, 13, 14a und 15 KWV
die Holzanzeichnung im Privatwald gemäss Artikel 27 KWV
Artikel 7 Entschädigung der Revierförster
Die durch den Kanton delegierten forsthoheitlichen Aufgaben gemäss Artikel 6 werden den Arbeitgebenden der Revierförster durch den Kanton entschädigt.
Die Entschädigung pro Forstrevier setzt sich zusammen aus:
einer Grundpauschale von 1'000 Franken pro Jahr und
einem Flächenbeitrag von 0.65 Franken pro Hektare produktive Waldfläche und Jahr
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt jährlich.
Artikel 8 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt wie folgt in Kraft:
alle Bestimmungen ausser Artikel 6 und 7 am 1. Juli 2019
Artikel 6 und 7 am 1. Januar 2020
AB 28.06.2019