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Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee

40.3231 · Uri Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ur/rb/40-3231/de/interkantonale-vereinbarung-uber-die-fischerei-im-vierwaldstattersee

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Quelle

40.3231

Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee

Vom 29.09.1978 (Stand 12.12.1979)

Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden,

in Anwendung von Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 14. Dezember 1973,

vereinbaren:

1 Organisation

Artikel 1 Organe

Die Fischerei im Vierwaldstättersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt. Als Organe walten:

  1. Die Fischereikommission

  2. Die Geschäftsstelle

  3. Die Fischereiaufsicht

Artikel 2 Fischereikommission

Die Fischereikommission besteht aus 5 Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Sie konstituiert sich selbst.

Die Fischereikommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten jährlich mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan der Vereinbarung. Sie ist insbesondere zuständig für:

  1. Die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes und die Aufsicht über die Ausübung der Berufs- und Sportfischerei

  2. Die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte und Methoden nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und die Festsetzung der Bewilligungsbedingungen

  3. Die alljährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages

Artikel 3 Geschäftsstelle

Als Geschäftsstelle der Fischereikommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Luzern. Sie führt die Rechnung, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über den Fischeinsatz, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Fischereikommission über die besonderen fischereilichen Belange.

Artikel 4 Fischereiaufsicht

Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone ausgeübt.

Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher in einer Richtlinie.

2 Fischereiberechtigung

Artikel 5 Freiangelfischerei

Unter Vorbehalt privater Fischereirechte darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus gemäss den kantonalen Bestimmungen ausüben.

Artikel 6 Patentpflichtige Fischerei

Das Fischereipatent wird durch die zuständige Behörde desjenigen Kantons erteilt, in dem der Bewerber die Fischerei betreiben will.

Die Bewilligung gilt nur für das Gebiet des Ausgabekantons.

Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.

Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt. Für die persönlichen Erfordernisse gelten die Vorschriften des betreffenden Kantons.

Artikel 7 Privatfischenzen

In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenz ausgeübt werden. Die Berechtigten haben sich über die Bewilligung auszuweisen.

Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschriften der Vereinbarung zu richten.

Die Eigentümer der Privatfischenzen haben der Fischereikommission von einer Besitzesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Meldung zu erstatten.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei sowie die zusätzlichen Bestimmungen der Kantone.

Artikel 8 Berufsfischer

Die Bewerber für ein Berufsfischerpatent haben sich über eine bestandene Fachprüfung an einer anerkannten Fischereischule auszuweisen.

Die Zahl der Berufsfischerpatente pro Kanton wird wie folgt begrenzt:

  1. Kanton Luzern: 10 Patente

  2. Kanton Uri: 3 Patente

  3. Kanton Schwyz: 5 Patente

  4. Kanton Obwalden: 1 Patent

  5. Kanton Nidwalden: 12 Patente

Die für die Fischerei zuständigen Amtsstellen orientieren die Geschäftsstelle der Fischereikommission über Mutationen bei den Berufsfischern.

Artikel 9 Uferbetretungsrecht

Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.

3 Hebung des Fischbestandes

Artikel 10 Brutanstalten

Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes betreiben die Kantone allein oder gemeinsam Brutanstalten.

Artikel 11 Gewinnung des Brutmaterials

Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht die Abgabe einer besondern Laichfischfangbewilligung gestatten.

Artikel 12 Brutmaterial

Die Inhaber der Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadengefahr an die entsprechenden Brutanstalten abzuliefern.

Die Fischereikommission kann zusätzlich Brutmaterial ankaufen und Fremdeinsätze vornehmen.

Sie erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht.

Artikel 13 Besondere Massnahmen

Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes die Abgabe einer Fangbewilligung an die Berufsfischer gestatten.

Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Inhaber der Berufsfischerpatente verpflichtet werden, während der Schonzeit bestimmte Arten von Fischen zu fangen.

Artikel 14 See- und Uferschutz

Die Kantone haben die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und Fischfangplätze zu treffen.

Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und Gesuche für Konzessionen, welche sich auf irgendeine Art auf die Fischerei auswirken können, sind der Fischereikommission zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

4 Finanzierung

Artikel 15 Entschädigung durch die Kantone

Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission und der Fischereiaufseher ist Sache der betreffenden Kantone.

Artikel 16 Geschäftsstelle

Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Fischereikommission mit dem Kanton Luzern vereinbart.

Artikel 17 Kostenverteilung

Die Kosten werden von den beteiligten Kantonen im folgenden Verhältnis getragen:

  1. für den Kanton Luzern: 35 Prozent

  2. für den Kanton Nidwalden: 30 Prozent

  3. für den Kanton Uri: 15 Prozent

  4. für den Kanton Schwyz: 15 Prozent

  5. für den Kanton Obwalden: 5 Prozent

5 Strafbestimmungen

Artikel 18 Übertretungen

Widerhandlungen gegen diese Vereinbarung oder die auf Grund der Vereinbarung erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft.

Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Gerätschaften verbunden werden.

Artikel 19 Anzeigen

Die Anzeigen wegen Übertretens von Fischereivorschriften haben an die zuständige Behörde desjenigen Kantons zu erfolgen, in dessen Gebiet die strafbare Handlung verübt wurde.

Von den Anzeigen und von der Erledigung des Straffalles ist der Fischereikommission Kenntnis zu geben.

Artikel 20 Beschlagnahme und Verwertung

Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.

Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des geschädigten Fischereiberechtigten zu verwerten.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 21 Berufsfischer

Berufsfischer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ein Berufsfischerpatent besitzen, sind von der Fachprüfung befreit.

Artikel 22 Vollzug

Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Artikel 23 Geltungsdauer

Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.

Artikel 24 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone1 und mit der Genehmigung durch den Bundesrat2 in Kraft. Auf diesen Termin werden das Konkordat über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 9. Juni 1931 sowie die gestützt darauf erlassenen Beschlüsse der Kommission aufgehoben.

Footnotes

  1. [1] Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 13. Juli 1979, vom Regierungsrat des Kantons Uri am 4. Dezember 1978, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 23. Juli 1979, vom Regierungsrat des Kantons Obwalden am 19. Februar 1979 und vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 4. Dezember 1978 genehmigt.
  2. [2] Vom Bundesrat am 12. Dezember 1979 genehmigt

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