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Verordnung über die Ausbeutung öffentlicher Gewässer

40.4111 · Uri Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ur/rb/40-4111/de/verordnung-uber-die-ausbeutung-offentlicher-gewasser

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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  2. Uri
  3. Uri Gesetzessammlung
Quelle

40.4111

Verordnung über die Ausbeutung öffentlicher Gewässer

Vom 27.01.1891 (Stand 01.04.1993)

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 11 der Kantonsverfassung (RB 1.1101, Artikel 50),

beschliesst:

Artikel 1

Als öffentliche Gewässer gelten die öffentlichen Kantonsgewässer im Sinne des Gewässernutzungsgesetzes (RB 40.4101.

Ein öffentliches Gewässer beutet aus, wer diesem über den Gemeingebrauch hinaus Sand, Kies, Steine, Mineralien oder dergleichen entnimmt.

Artikel 2

Wer ein öffentliches Gewässer ausbeuten will, braucht hiefür eine Konzession.

Die Bestimmungen des Wasserbaugesetzes (RB 40.1211) bleiben vorbehalten.

Artikel 3

Der Regierungsrat erteilt die Konzession.

Übersteigt die beanspruchte Bezugsmenge 50'000 m³ oder sollen während mehr als zehn Jahren durchschnittlich mehr als 30'000 m³ ausgebeutet werden, bedarf die Konzession der Genehmigung des Landrates.

Artikel 4

Das Konzessionsverfahren richtet sich sinngemäss nach der Gewässernutzungsverordnung (RB 4105).

Artikel 5–19 …

AB 12.11.1891