Quelle

40.7015

Kantonale Umweltverordnung

Vom 15.11.2006 (Stand 01.01.2009)

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 87 Absatz 1 des Kantonalen Umweltgesetzes vom 11. März 2007 (KUG, RB 40.7011),

beschliesst:

1 Die «Abwasser Uri»

1.1 Verteilung der Aktien

Artikel 1

Die auf den Namen lautenden Aktien der «Abwasser Uri» sind wie folgt auf die Gemeinden verteilt:

Gemeinde

Anteil Einwohner

einheitlicher Anteil

Anteil Total

Altdorf

16.2%

1.7%

17.9%

Andermatt

2.4%

1.7%

4.1%

Attinghausen

2.9%

1.7%

4.6%

Bauen

0.4%

1.7%

2.1%

Bürglen

7.4%

1.7%

9.1%

Erstfeld

7.1%

1.7%

8.8%

Flüelen

3.5%

1.7%

5.2%

Göschenen

0.9%

1.7%

2.6%

Gurtnellen

1.2%

1.7%

2.9%

Hospental

0.4%

1.7%

2.1%

Isenthal

1.0%

1.7%

2.7%

Realp

0.3%

1.7%

2.0%

Schattdorf

9.1%

1.7%

10.8%

Seedorf

3.0%

1.7%

4.7%

Seelisberg

1.1%

1.7%

2.8%

Silenen

4.3%

1.7%

6.0%

Sisikon

0.7%

1.7%

2.4%

Spiringen

1.8%

1.7%

3.5%

Unterschächen

1.4%

1.7%

3.1%

Wassen

0.9%

1.7%

2.6%

Total

66.0%

34.0%

100.0%

1.2 Organe und Verfahren

Artikel 2 Generalversammlung: Befugnisse

Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (SR 220), soweit das kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.

Darüber hinaus:

  1. wählt sie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des Verwaltungsrats

  2. wählt sie die Revisionsstelle

  3. genehmigt sie das jährliche Budget

  4. beschliesst sie für das laufende Jahr nicht budgetierte oder mehrjährige finanzielle Verpflichtungen, die den Betrag von 500'000 Franken übersteigen

  5. erlässt sie Rechtserlasse als Reglement, insbesondere über die Gebühren

  6. entscheidet sie über Beteiligungen an ausserkantonalen Abwasseranlagen

Vorbehalten bleiben die Volksabstimmungen nach dem kantonalen Umweltgesetz.

Artikel 3 Generalversammlung: Einberufung

Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor der Versammlung einberufen. Dabei sind die zu behandelnden Geschäfte zu nennen.

Einberufen wird die Generalversammlung durch schriftliche Mitteilung an die Aktionärinnen und Aktionäre und durch Veröffentlichung der Einberufung im Amtsblatt des Kantons Uri.

Artikel 4 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Wählbar sind auch Personen, die im Kanton Uri nicht stimmberechtigt sind.

Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716a Absatz 1 des Obligationenrechts (SR 220) unübertragbaren Aufgaben, soweit das Kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.

Artikel 5 Geschäftsleitung

Der Verwaltungsrat kann mit einem Organisationsreglement die Geschäftsführung einer Geschäftsleitung übertragen.

Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung und die Geschäftsleitung. Es umschreibt deren Aufgaben.

Artikel 6 Revisionsstelle

Die Aufgaben der Revisionsstelle bestimmen sich nach Artikel 728 ff. des Obligationenrechts (SR 220).

Artikel 7 Bekanntmachungen

Die von der Aktiengesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.

1.3 Betrieb der «Abwasser Uri»

Artikel 8 Betrieb

Nach der Gründung hat die «Abwasser Uri»:

  • a) im Rahmen des Kantonalen Umweltgesetzes und dieser Verordnung die Übernahme der Aufgaben mit jeder Gemeinde einzeln festzulegen

  • b) die Geschäftsprozesse neu zu gestalten. Dazu gehören insbesondere folgende Sachbereiche:

  • 1. Betrieb

  • 2. Unterhalt

  • 3. Finanzplanung und Budgetierung

  • 4. Gebühreninkasso

  • 5. Unterhalts- und Erneuerungsplanung

  • 6. Bedürfnisplanung, eingeschlossen die Generelle und Regionale Entwässerungsplanung

  • 7. Ausbauplanung und ‑projektierung

  • 8. Bau- und Projektmanagement

Artikel 9 Reglemente

Rechtserlasse der «Abwasser Uri» sind als Reglemente zu erlassen, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind.

Artikel 10 Personal

Die «Abwasser Uri» regelt die Beziehungen zu ihren Organen und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach dem Zivilrecht.

Sie übernimmt, soweit möglich und zweckmässig, per 1. Januar 2010 das Personal der Gemeinden, das im Bereich der Abwasserentsorgung tätig ist.

Die «Abwasser Uri» gewährt ihrem Personal nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) beruflichen Vorsorgeschutz.

1.4 Gebühren

Artikel 11 Gebührenobjekt

Die «Abwasser Uri» erhebt folgende Gebühren:

  1. eine einmalige Anschlussgebühr

  2. eine jährliche Benutzungsgebühr, die sich in eine feste Grundgebühr und eine variable Verbrauchsgebühr gliedert

Die Anschlussgebühr ist für den Anschluss an die Abwasseranlage der «Abwasser Uri» geschuldet, die Benutzungsgebühr für den Betrieb.

Artikel 12 Gebührensubjekt

Schuldnerin und Schuldner der Gebühren sind:

  1. für die einmalige Anschlussgebühr die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt des Anschlusses

  2. für die jährliche Benutzungsgebühr die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Rechnungsstellung

Artikel 13 Bemessungsgrundlagen

Die Anschlussgebühr und die feste Grundgebühr bemessen sich nach den Grundsätzen des Bundesrechts.

Die variable Verbrauchsgebühr (Mengengebühr) bemisst sich nach der abgegebenen Abwassermenge und der Qualität des abgegebenen Abwassers.

Artikel 14 Gebührenhöhe

Die Abwassergebühren sind nach dem Verursacherprinzip und so zu bemessen, dass die Kosten für den Betrieb, den Unterhalt und den Ersatz der Abwasseranlagen mittelfristig gedeckt sind.

Die «Abwasser Uri» legt für das ganze Gebiet des Kantons Uri einheitliche Anschluss- und Benutzungsgebühren fest.

2 Die «Zentrale Organisation für Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri (ZAKU)»

2.1 Verteilung der Aktien

Artikel 15

Die auf den Namen lautenden Aktien sind wie folgt auf die Gemeinden verteilt:

Gemeinde

Anteil Einwohner

Anteil Total

Altdorf

24.6%

24.6%

Andermatt

3.7%

3.7%

Attinghausen

4.4%

4.4%

Bauen

0.6%

0.6%

Bürglen

11.3%

11.3%

Erstfeld

10.8%

10.8%

Flüelen

5.2%

5.2%

Göschenen

1.3%

1.3%

Gurtnellen

1.8%

1.8%

Hospental

0.6%

0.6%

Isenthal

1.6%

1.6%

Realp

0.5%

0.5%

Schattdorf

13.7%

13.7%

Seedorf

4.5%

4.5%

Seelisberg

1.8%

1.8%

Silenen

6.4%

6.4%

Sisikon

1.1%

1.1%

Spiringen

2.7%

2.7%

Unterschächen

2.1%

2.1%

Wassen

1.3%

1.3%

Total

100.0%

100.0%

2.2 Organe und Verfahren

Artikel 16 Generalversammlung: Befugnisse

Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (SR 220), soweit das Kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.

Darüber hinaus:

  1. wählt sie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des Verwaltungsrats

  2. wählt sie die Revisionsstelle

  3. genehmigt sie das jährliche Budget

  4. beschliesst sie für das laufende Jahr nicht budgetierte oder mehrjährige finanzielle Verpflichtungen, die den Betrag von 500'000 Franken übersteigen

  5. erlässt sie Rechtserlasse als Reglement, insbesondere über die Gebühren

  6. entscheidet sie über Beteiligungen an ausserkantonalen Abfallanlagen

Vorbehalten bleiben die Volksabstimmungen nach dem Kantonalen Umweltgesetz.

Artikel 17 Generalversammlung: Einberufung

Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor der Versammlung einberufen. Dabei sind die zu behandelnden Geschäfte zu nennen.

Einberufen wird die Generalversammlung durch schriftliche Mitteilung an die Aktionärinnen und Aktionäre und durch Veröffentlichung der Einberufung im Amtsblatt des Kantons Uri.

Artikel 18 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Wählbar sind auch Personen, die im Kanton Uri nicht stimmberechtigt sind.

Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716a Absatz 1 des Obligationenrechts (SR 220) unübertragbaren Aufgaben, soweit das Kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.

Artikel 19 Geschäftsleitung

Der Verwaltungsrat kann mit einem Organisationsreglement die Geschäftsführung einer Geschäftsleitung übertragen.

Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung und die Geschäftsleitung. Es umschreibt deren Aufgaben.

Artikel 20 Revisionsstelle

Die Aufgaben der Revisionsstelle bestimmen sich nach Artikel 728 ff. des Obligationenrechts (SR 220).

Artikel 21 Bekanntmachungen

Die von der Aktiengesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.

2.3 Der Betrieb der ZAKU

Artikel 22 Betrieb

Nach der Gründung hat die ZAKU:

  1. die Übernahme der Aufgaben mit der Gemeinde Seelisberg festzulegen

  2. die Geschäftsprozesse zu überprüfen und allenfalls anzupassen

Artikel 23 Reglemente

Rechtserlasse der ZAKU sind als Reglemente zu erlassen, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind.

Artikel 24 Personal

Die ZAKU regelt die Beziehungen zu ihren Organen und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach dem Zivilrecht.

Sie gewährt ihrem Personal nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) beruflichen Vorsorgeschutz.

2.4 Gebühren

Artikel 25 Grundsatz

Die ZAKU erhebt eine variable Benutzungsgebühr. Sie kann zudem eine feste Grundgebühr erheben.

Artikel 26 Gebührensubjekt

Gebührenpflichtig sind die Benutzerinnen und Benutzer der Leistungen der ZAKU.

Artikel 27 Gebührenobjekt

Die feste Grundgebühr wird von Haushaltungen und Unternehmen erhoben. Sie bemisst sich nach der Haushaltsgrösse respektive nach der Zahl der Arbeitsplätze.

Die variable Benutzungsgebühr richtet sich nach der abgegebenen Abfallmenge oder deren Gewicht.

Artikel 28 Gebührenhöhe

Die Höhe der Abfallgebühr richtet sich nach den gesamten Aufwendungen der ZAKU für die Abfallentsorgung.

Sie ist im gesamten Entsorgungsgebiet gleich hoch.

3 Schlussbestimmungen

Artikel 29 Obligationenrecht

Soweit das Kantonale Umweltgesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Obligationenrechts (SR 220) über die Aktiengesellschaft.

Artikel 30 Streitentscheidung

Alle Streitigkeiten zwischen Einwohnergemeinden, deren Betrieben und den beiden Aktiengesellschaften, die aus der Abwasserentsorgung und der Abfallentsorgung entstehen, entscheidet der Regierungsrat mit einer Verfügung, die beim Obergericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.

Artikel 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 21. September 1983 über den Gewässerschutz wird aufgehoben.

Artikel 32 Änderung bisherigen Rechts1

Artikel 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung gilt nur, wenn das Kantonale Umweltgesetz in der Volksabstimmung angenommen wird2. Sie tritt zusammen mit diesem Gesetz in Kraft3.

AB 01.12.2006