50.4111
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
Vom 07.08.1951 (Stand 01.01.2011)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG, SR 748.0),
beschliesst:
Artikel 1
Kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 des Luftfahrtgesetzes ist der Regierungsrat. Dieser übt die ihm durch die Artikel 20, 28, 32 und 37 LFG eingeräumten Rechte aus.
Artikel 1a
Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesrechts, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 2
Für die Mitwirkung bei der administrativen Untersuchung von Flugunfällen (Artikel 24 LFG1) und als Vertreter des Kantons in der Eidgenössischen Kommission für Flugunfälle (Artikel 25 LFG2) wird der kantonale Polizeichef bestimmt.
Artikel 3
Als Vertreter des Kantons in der Rekurskommission (Artikel 82 Absatz 3 VV3 amten die Präsidenten der Landgerichte Uri und Ursern.
Artikel 4 …
Artikel 5
Für die Entgegennahme der Anmeldung von Bauvorhaben, welche Flughindernisse darstellen, verlegen oder wesentlich verändern, ist die kantonale Landwirtschaftsdirektion zuständig. Die entsprechende Verwaltungsarbeit wird dem Amt für Lawinenverbau und Meliorationen zugewiesen45.
Artikel 6
Die Polizeidirektion entscheidet über Gesuche um die Bewilligung:
öffentlicher Flugveranstaltungen (Artikel 87 Absatz 3 VV6
für das Steigenlassen von Fesselballonen (Artikel 103 VV)
zur Verwendung von Luftfahrzeugen zu Reklame- und Propagandazwecken (Artikel 115 VV7
Artikel 7
Die Polizei- und Gerichtsstellen haben die strafbaren Handlungen, die zu administrativen Massnahmen im Sinne von Artikel 92 LFG Anlass geben können und zu deren Meldung sie gemäss Artikel 100 des Gesetzes verpflichtet sind, der Polizeidirektion zur Weiterleitung an das Eidgenössische Luftamt mitzuteilen.
Artikel 8
Diese Vorschriften treten nach Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft8. Sie sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
AB 10.04.1952