60.2113
Veterinärreglement
Vom 20.12.2016 (Stand 01.01.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 43 der Veterinärverordnung vom 21. Mai 2012 (RB 60.2111),
beschliesst:
Artikel 1 Gegenstand
Dieses Reglement vollzieht die Veterinärverordnung.
Artikel 2 Bewilligungspflichtige Tätigkeiten
Die Bewilligungspflicht von Tätigkeiten im Umgang mit Tieren richtet sich nach der Gesetzgebung des Bunds und nach dem Gesundheitsgesetz (RB 30.2111).
Artikel 3 Meldestelle für Findeltiere
Die Kantonspolizei ist die Meldestelle für Findeltiere.
Artikel 4 Datenbank für die Registrierung von Hunden
Die Datenbank für die Registrierung von im Kanton Uri gehaltenen Hunden ist AMICUS.
Artikel 5 Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn:
eine Hundehalterin oder ein Hundehalter ihren oder seinen Pflichten nicht nachkommt
eine Bissverletzung gemeldet wird
ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht oder
eine Verhaltensauffälligkeit festgestellt wird
Sie oder er kann insbesondere:
Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hunds erlassen
Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen
einen Hund zulasten der Halterin oder des Halters unter Beobachtung stellen
einen Wesenstest des Hunds anordnen
den Besuch eines Erziehungskurses für Hunde anordnen
in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten, den Erwerb eines Hunds untersagen oder die Beseitigung des Hunds anordnen
Artikel 6 Notschlachtlokale und Betriebe, in denen Notschlachtungen durchgeführt werden
Das einzige Notschlachtlokal befindet sich in Altdorf.
Artikel 7 Kosten der Tierseuchenbekämpfung
Als Kosten der Tierseuchenbekämpfung gelten insbesondere die Aufwendungen für:
amtliche Vollzugsorgane, Tierärztinnen und Tierärzte und Hilfspersonen der im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und ‑überwachung angeordneten Massnahmen
Untersuchungen, die von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt angeordnet oder mit deren oder dessen Zustimmung durchgeführt wurden
Arzneimittel bei angeordneten Impfungen oder Behandlungen
Desinfektionsmittel bei angeordneten Desinfektionen
Transport, Schätzung und Verwertung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung
Entsorgung tierischer Nebenprodukte bei Seuchenfällen
Die Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden bis zu 80 Prozent der Tierhalterin oder dem Tierhalter übertragen, wenn:
die Massnahme eine Seuche betrifft, für die das Bekämpfungsziel keine Ausrottung vorsieht
die Massnahme im Rahmen der Eigenkontrolle der Tierhalterin oder des Tierhalters zu treffen ist
die Massnahme auf Antrag oder in Zusammenhang mit einem Antrag der Tierhalterin oder des Tierhalters getroffen wird
die Massnahme durch eine besondere Tätigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters, wie insbesondere Aus- oder Einfuhr von Tieren, Ausstellungen und Märkte, Viehhandel oder Betrieb einer Besamungsstation, verursacht wird
die Tierhalterin oder der Tierhalter seuchenpolizeiliche Anordnungen missachtet, ihre oder seine Meldepflicht nicht befolgt oder eine Seuche in anderer Weise mitverschuldet hat
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt erlässt die Verfügung über die Kostentragung der Tierhalterin oder des Tierhalters.
Artikel 8 Entschädigung für nicht versicherbare Tierverluste
Der Kanton kann Schäden, die nicht durch private Versicherungen gedeckt werden können, über Mittel aus dem kantonalen Tierseuchenfonds decken.
Als nicht versicherbare Tierverluste gelten insbesondere Tiere, die wegen einer nicht anerkannten Seuche oder durch unbekannte Ursache verendet sind oder abgetan werden müssen.
Entschädigt wird höchstens der Wert gemäss den Richtzahlen zur landwirtschaftlichen Buchhaltung, die jährlich vom Treuhandverband Landwirtschaft Schweiz festgelegt wird.
Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über die Auszahlung einer Entschädigung.
Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement zur kantonalen Tierseuchenverordnung vom 21. April 1998 wird aufgehoben.
Artikel 10 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
AB 13.01.2017